Gutachten und Diskussionsbeiträge zu Johannes Thumfart, Welthandel als Religion
Übersicht:
Gutachten:
1.Privatdozent Dr. jur.
Christoph A. Stumpf, DPhil (Oxon)
Disskussionbeiträge:
Gutachten
1.Privatdozent Dr. jur. Christoph A. Stumpf, DPhil (Oxon)
Gutachten zu Johannes Thumfart
„Welthandel als Religion: Zur
Ökonomischen Theologie im
Völkerrecht bei Hugo Grotius und Francisco de Vitoria"
1. Der Beitrag von Thumfart befasst sich mit den bislang
erst wenig beachteten ökonomischen Aspekten der
Völkerrechtstradition in der
Spätscholastik an Hand der Schriften von Hugo Grotius und
Francisco de Vitoria.
Der im Beitrag verfolgte Ansatz ist mithin originell, die Argumentation
des
Autors im Wesentlichen schlüssig. Gleichwohl sind einige Anfragen
im Detail wie
auch im Grundsatz an die Argumentation zu stellen.
2. In der
Einführung erläutert der Autor zunächst den Hintergrund,
aber auch die
Wirkungsgeschichte des völkerrechtlichen Frühwerks von
Grotius, De Iurae
Praedae Commentarius. Es stelle eine „erste neuzeitliche
Formulierung der
Grundzüge des Rechtsstatus der Hohen See“ dar; zugleich
begründete „Grotius mit
dem berühmten Kapitel seines Gutachtens zum Prisenrecht auch
normative Ideale
des globalen Freihandels, wie das Prinzip der Gleichheit,
Reziprozität und
einer möglichst großen privaten Eigenverantwortlichkeit“.
Neben Grotius gelte
aber auch Vitoria als Begründer des Völkerrechts; die
Ähnlichkeit zwischen
Grotius und Vitoria erschöpfe sich nicht im Resultat ihrer
Überlegungen,
sondern beruhe auch auf dem gemeinsamen intellektuellen Fundament in
der
Theologie, die hier als ökonomische Theologie interpretiert werden
könne. Diese
Theologie habe bei beiden ein Doppelgesicht: Zum einen werde das
normative
Ideal eines globalen Freihandels jeweils „heilsgeschichtlich“
begründet; zum
anderen stelle das Gebot der Offenheit des globalen Austausches „ein
oberstes,
‚letztes’ Prinzip dar, welchem sich die lokale politische
Souveränität unter
Androhung der Sanktion des gerechten Krieges (bellum iustum) unterordnen“
müsse. Beide Komponenten seien „genuine Produkte einer
christlich-katholischen
Tradition, welche sich der protestantische Humanist Grotius unter
anderem über
die Lektüre der Schriften des Dominikanermönchs Francisco de
Vitoria
angeeignet“ habe.
3. Dem Autor ist
grundsätzlich zuzustimmen, dass sowohl bei Grotius als auch
Vitoria Ansätze für
eine „ökonomische Theologie“ zu finden sind. Die Argumentation
hinsichtlich der
heilsgeschichtlichen Begründung des Freihandels, aber auch des
Charakters des
Freihandels als Prinzip, dem sich lokale politische
Souveränität unterordnen
müsse, erscheint folgerichtig.
4. Die
Darstellung dieser ökonomischen Theologie als genuines Produkt
einer
„christlich-katholischen Tradition“ erscheint freilich problematisch:
In den
Freihandelsdiskussionen des 16. und 17. Jahrhundert verliefen die
Fronten nicht
entlang der Konfessionsgrenzen. Dies wird schon von den Streitigkeiten
zwischen
dem römisch-katholischen Spanien und dem römisch-katholischen
Portugal im 15.
Jahrhundert einerseits und dem protestantischen England und den
protestantischen Niederlanden im beginnenden 17. Jahrhundert
andererseits
belegt. Zum anderen muss bezweifelt werden, dass sich das
konfessionelle
Selbstverständnis zu Zeiten Vitorias und Grotius bereits so
gefestigt hatte,
dass sie sich selbst jeweils als „Katholiken“ bzw. „Protestanten“
bezeichnet
hätten. In Anbetracht dessen, dass bereits der „protestantische“
Völkerrechtler
Alberico Gentili grundsätzlicher Befürworter des Freihandels
war und
andererseits gerade auch von päpstlicher Seite Freihandel
gelegentlich
bestritten wurde[1],
erscheint die Verwendung von konfessionellen
Epithetoi
für die Positionen von Vitoria und Grotius kaum sachgerecht.
5. Daneben
bedürfte die Behauptung des Autors, Hugo Grotius sei
„ausgebildeter Theologe“
gewesen, eines Belegs. Nach bisherigem Stand gab es jedenfalls keine
gesicherten Erkenntnisse für eine spezifisch theologische
Ausbildung von
Grotius. Nicht einmal die juristische Ausbildung von Grotius ist –
soweit
ersichtlich – historisch erwiesen [2].
„Das mare
liberum: Ein Argument zum Prisenrecht“
6. Im
zweiten Abschnitt wendet sich der Autor dem völkerrechtlichen
Frühwerk von
Grotius in dessen Kommentar zum Prisenrecht (De iure praedae commentarius) zu.
Das Werk stelle ein Gutachten dar, mit der Grotius die Kaperung des
portugiesischen Handelsschiffes „Santa Catarina“ durch die Vereenigde
Oostindische
Compagnie (V.O.C.) im Jahre 1603 rechtfertigen wollte. Die iberischen
Ansprüche
in Übersee seien nach Grotius’ Einschätzung „auch zu Beginn
des siebzehnten
Jahrhunderts auf supranationale Gewalt des Papstes und andere
politisch-theologische Ideen gestützt“ worden. Diesen
Ansprüchen habe Grotius
„die Idee gleichberechtigter, säkularer Staaten“ und das dem
römischen Recht
entnommene Prinzip der Freiheit der Meere entgegengesetzt. Der
Privatkrieg der
V.O.C. bzw. ihres Kapitäns gegen das portugiesische Handelsschiff
sei nach
Grotius‘ Auffassung gerechtfertigt gewesen; die „Santa Catarina“ und
ihre
Besatzung konnten Grotius zufolge wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem
das
Naturrecht durch ungerechtfertigte Monopolansprüche verletzende
Portugal selbst
in Anspruch genommen werden.
7. Die
einschlägigen Aussagen von Grotius werden zutreffend referiert.
Auch die
Argumentation von Grotius zur Zurückweisung des supranationalen
Anspruchs des
Papstes wird folgerichtig wiedergegeben.
8. Allerdings
wäre zu ergänzen, das Grotius mit seinem Gutachten in De iure praedae
commentarius nicht nur die Vertretung niederländischer
gegenüber
portugiesischen Interessen verfolgte. Mindestens ebenso wichtig war es
für
Grotius, auch die Legitimität der Gewaltanwendung bei der
Verletzung
naturrechtlicher Prinzipien gegenüber pazifistisch eingestellten
Mennoniten
unter den Anteilseignern der V.O.C. zu rechtfertigen[3].
9. Unzutreffend
erscheint die Darstellung des Autors von Grotius’ Position als Idee
eines
Systems „säkularer“ Staaten. Wie sich aus den nur wenig
später verfassten
staatskirchenrechtlichen Schriften Grotius, namentlich De ordinum pietas und De
imperio summarum potestatum circa sacra, ergibt lag Grotius jede
„säkularisierende Tendenz“ – auch in dem vom Verfasser später
genannten Sinne
einer „Übertragung theologischer Strukturen auf weltliche
Zusammenhänge“ –
fern. Für Grotius hatte der weltliche Herrscher vielmehr selbst
eine religiöse
Funktion[4]. Überhaupt
wendet sich Grotius sich gegen eine
Trennung weltlicher
von geistlichen Angelegenheiten.
„Theologie in mare liberum“
10. Im
dritten
Abschnitt befasst sich der Autor mit dem spezifisch theologischen
Gehalt von De
mare liberum. Grotius bezeichne den Grundsatz der Freiheit der
Meere als
„heiligstes Recht“. Hier sichere Grotius die „absolute meta-politische
Unantastbarkeit des Prinzips des Freihandels durch eine Anbindung an
eine
theologische Grundprämisse“; die regionalen, kontinentalen und
nationalen
Differenzen und die relativen Mängel und Überschüsse an
Gütern zwängen die
Menschen, weltweit ökonomisch miteinander in Kontakt zu treten.
11. Der Autor hebt
mit Recht die naturrechtliche Begründung zum einen der Freiheit
der Meere und
zum anderen auch des Handels zwischen den Nationen bei Grotius hervor.
Tatsächlich
ist dies ein Gedanke, der auch im völkerrechtlichen Hauptwerk von
Grotius, De
iure belli ac pacis libri tres, ausführlich aufgegriffen
wird[5]. Auch der
Hinweis des Verfassers auf die inadäquate Bezugnahme von Grotius
auf Seneca
verdient Zustimmung.
12. Indes
überrascht, dass der Autor hier nunmehr die – von ihm im ersten
Abschnitt schon
verworfene – These der „Ent-Theologisierung“ des Völkerrechts
durch Grotius nun
unversehens selbst vertritt. Diese These ließe sich dem Verfasser
zufolge „dahingehend
belegen, dass Grotius dem Naturrecht jede heilsgeschichtliche
Komponente
abspricht.“ Sowohl der These der „Ent-Theologisierung“ als auch der
Behauptung,
dass Grotius eine heilsgeschichtliche Relevanz des Naturrechts
verneint, ist zu
widersprechen: Aus der Unabänderlichkeit des Naturrechts kann
nicht auf seine
heilsgeschichtliche Irrelevanz geschlossen werden. Jedenfalls ist
beispielsweise bei Grotius jede Verletzung des Naturrechts nicht nur
allein ein
Rechtsverstoß, sondern auch Sünde. Das Naturrecht setzt
nicht nur bestimmte
Gerechtigkeitsstandards, sondern schafft auch die Grundlage für
eine natürliche
Religion, wie namentlich aus Grotius‘ theologischen Werk über
Meletius[6],
aber auch seinem völkerrechtlichen
Hauptwerk De iure belli ac pacis
libri tres [7]
geschlossen werden kann.
„Grotius‘ Rekurs auf Vitoria“
13. Im
folgenden
Abschnitt spürt der Verfasser dem Einfluss von Vitoria auf die
Argumentation
von Grotius nach. Er betont hierbei, dass Grotius Vitoria im Gutachten
für die V.O.C.
vor allem deswegen anführe, da Grotius hierdurch der iberischen
Position im
konkreten Fall mit Vitoria eine spezifisch iberische Autorität
entgegensetzen
konnte. Vitoria habe schon in De
indis recenter inventis et de iure belli
Hispanorum in barbaros ein ius
communicationis vertreten, vermöge dessen jedes
Volk die Freiheit habe, die Weltmeere zu befahren und mit jedem anderen
Volk
Handel zu treiben. Unterschiede zwischen Grotius und Vitoria stellt der
Verfasser allerdings in der Frage einer Oberhoheit bzw. universellen
Macht des
Kaisers bzw. des Papstes fest: Während Grotius weder dem Kaiser
noch dem Papst
irgendeine Form von universeller Macht zugestehen wollte, verneinte
Vitoria
zwar eine Oberhoheit des Kaisers über andere Fürsten
außerhalb seines Machtbereichs
wie auch eine weltliche Oberhoheit des Papstes; allerdings zeigte sich
Vitoria
bereit, dem Papst eine indirekte Macht aufgrund seiner geistlichen
Funktion
zuzugestehen. Der Papst könne also auch das ius communicationis
einschränken,
wenn dies der Förderung der christlichen Religion diene.
14. Auch in diesem
ist dem Autor in den wesentlichen Feststellungen zuzustimmen.
15. Wenn
allerdings der Verfasser den konfessionellen Gegensatz zwischen dem
„Katholiken“ Vitoria und dem „Protestanten“ Grotius hervorhebt,
gerät dies in
die Gefahr des Holzschnittartigen: Vitorias Ansichten waren für
Grotius nicht
allein wegen der Ablehnung der weltlichen Funktion des Papstes
„besonders
kompatibel und interessant“, sondern in erster Linie wegen der
Ähnlichkeit des
rechtlichen Systems von Vitoria. Dagegen hatte Vitoria auch unter den
römisch-katholischen Autoren kein Monopol hinsichtlich der
Ablehnung einer
weltlichen Funktion des Papstes; ähnliche Ansichten waren auch
bereits in der
Kanonistik des 12. und 13. Jahrhunderts vertreten worden[8].
Andererseits
beschränkte sich Grotius bei der Auswahl seiner Zitate nicht auf
Konfessionsgenossen, sondern zitierte römisch-katholische Autoren
ebenso
zustimmend wie „heidnische“ bzw. vorchristliche Schriften.
16. Ergänzend sei
darauf hingewiesen, dass auch Grotius Einschränkungen des ius communicationis
zuließ: Immerhin wurde Grotius im Jahre 1613 im Rahmen von
Verhandlungen
zwischen den Niederlanden und England über die Koordination der
Interessen im
Ostindienhandel von englischer Seite mit seinen Thesen aus Mare Liberum
konfrontiert[9]: Die
niederländische Delegation, der Grotius
angehörte,
strebte einen Ausschluss der englischen Handelsgesellschaften vom
Ostindienhandel an. Dieser Wunsch schien nicht mit Grotius‘ Ansichten
zum
Freihandel zusammenzupassen. Grotius versuchte diesen Widerspruch
dadurch
aufzulösen, dass er die Legitimität von Handelsmonopolen in
den Fällen bejahte,
in denen der durch das Monopol begünstigte Staat aufgrund des
Monopols
Schutzaufwendungen zugunsten des Staates finanzierte, der das Monopol
gewährt
hatte; Dritten mussten aber dann die monopolisierten Waren zu einem
angemessen
Preis zugänglich gemacht werden. Diese Ansicht fand dann auch
Eingang in
Grotius‘ Erörterung des Freihandels in De iure belli ac pacis libri tres
[10].
„Fazit“
17. Zusammenfassend
stellt der Autor fest, dass zwar die Freiheit der Meere auch auf
ähnliche
Grundsätze im römischen Recht und im stoischen Gedankengut
zurückgeführt werden
könne, aber die bei Grotius vorhandene positive Bewertung der
„weltweite[n]
Handelsdynamik“ in „ihrer geschichtsphilosophischen Komponente nur aus
der
christlichen Tradition einer ökonomischen Theologie“ zu verstehen
sei, „deren
Übertragung von Vitoria an Grotius“ nachweisbar sei. Bei der
Herauslösung des
Handels „von seiner konkreten Anbindung an die päpstliche Gewalt,
die dieser
bei Vitoria noch unterhält“, handele es sich „zwar um eine
Säkularisation im
fast ursprünglichen Wortsinne, das heißt um einen ‚Entzug
oder die Entlassung
einer Sache, eines Territoriums oder einer Institution aus
kirchlich-geistlicher Observanz und Herrschaft.‘“ Hiermit sei
allerdings keine
„Ent-Theologisierung“ desselben verbunden. Besonders hervorzuheben sei
allerdings, dass sich Grotius „dieser ökonomischen Theologie weder
aus
intellektuellen noch aus religiösen, sondern aus taktischen
Motiven bedient
(...) Letztlich ist Grotius’ ökonomische Theologie des mare
liberum gerade
hinsichtlich ihrer theologischen Tradition das Nebenprodukt einer
Argumentation,
deren Ziel die Verteidigung der ökonomischen Interessen von
Grotius’
Auftraggeber ist.“
18. Der These des
Autors hinsichtlich der Übernahme von Konzepten Vitorias durch
Grotius sowie
hinsichtlich des spezifisch christlichen Charakters der
ökonomischen Theologie
kann zugestimmt werden. Auch die Argumentation hinsichtlich der
Herauslösung
des Handels aus der Einflusssphäre des Papstes im Werk von Grotius
ist
jedenfalls im Ansatz schlüssig.
19. Abgesehen
davon, dass die an dieser Stelle vom Autor wiederum verneinte These der
„Ent-Theologisierung“ des Völkerrechts bei Grotius – gerade nach
zwischenzeitlicher Bejahung und nach vorheriger Verneinung – verwirrt,
sind
auch wiederum gegen die Verwendung des Ausdrucks „Säkularisierung“
Bedenken
anzumelden: Wie bereits oben[11]
ausgeführt wurde, lag Grotius
eine
„Säkularisierung“ im Sinne einer Herauslösung von Konzepten
aus deren
ursprünglich theologischem Kontext und einer Umbettung in einen
religionsfreien
Kontext fern. Tatsächlich lehnt Grotius jedenfalls in seinen
staatskirchenrechtlichen Schriften überhaupt die Unterscheidung
zwischen
weltlichen und geistlichen Angelegenheiten ab. Es müsste daher vom
Verfasser
begründet werden, warum Grotius bei der Erstellung von Mare Liberum anders
gedacht haben soll.
20. Zurückhaltung
ist auch hinsichtlich der Behauptung des Verfassers angebracht, dass
die
Argumentation von Grotius allein taktisch motiviert sei. Nun bereiten
zweifelsfreie Aussagen über die Motivation von Personen, die vor
über
dreihundert Jahren verstorben sind, schon von vornherein
Schwierigkeiten.
Vorliegend müsste aber zumindest erklärt werden, warum
Grotius die Aussagen zur
Freiheit der Meere und zum Freihandel – Jahre nach der anonymen
Veröffentlichung von Mare
Liberum – in De iure belli ac
pacis wiederholt. Mit
taktischen Erwägungen ist dies kaum zu erklären.
Gesamtwürdigung
21. Im
Gesamteindruck bietet der Aufsatz wichtige Einsichten sowohl in die
Vorarbeiten
von Grotius zur Heranbildung einer spezifischen ökonomischen
Theologie wie auch
in den Einfluss von Vitoria auf Grotius hinsichtlich der theologischen
Begründung des Freihandels. Die vorstehend aufgeworfenen Probleme
im Hinblick
auf Einzelfragen des Aufsatzes dürfen nicht darüber
hinwegtäuschen, dass die
Argumentation des Verfassers für sich durchaus im Wesentlichen
folgerichtig und
erhellend ist. Dem Autor ist dementsprechend dafür zu danken, dass
er die
Beiträge von Vitoria und Grotius zur Theologie des Freihandels
einem breiteren
Publikum zugänglich macht.
[1] Siehe
Haggenmacher, Grotius and Gentili:
A Reassessment of Thomas E.
[2]
Vgl. zur Biographie von Grotius van Eysinga, Huigh de Groot (1945); Knight, The
Life and Works of Hugo Grotius (1925).
[3] Hierzu Henning, Hugo Grotius
(1583-1645) und die
Diplomatie als Mittel internationaler Beziehungen zur Friedensschaffung
(2008),
S. 8.
[4]
Vgl. van Dam, De Imperio Summarum Potestatum circa Sacra, in:
Nellen/Rabbie:
Hugo Grotius, theologian:
Essays in Honour of G. H. M. Posthumus
Meyjes (1994),
S. 19 ff. Vgl. auch Stumpf, The
Grotian Theology of International
Law. Hugo Grotius and the Moral Foundation of International Relations,
S. 126 ff.
[5]
Grotius, IBP II.II.xiii.5.
[6]
Grotius, Meletius sive de iis quae
inter
Christianos conveniunt epistola 9 ff.
[7]
Grotius, IBP Prolegomena 11; hierzu
auch
Stumpf, The Grotian Theology of
International Law. Hugo Grotius and the Moral
Foundation of International Relations,
S. 51 ff.
[8]
Siehe die Nachweise bei
Stumpf/Melot de Beauregard, Die Entwicklung der staatlichen
Souveränität im
Spiegel der kanonistischen Völkerrechtslehre, in: Der Staat, 42 (2003), S.
459–472.
[9] Clark/van
Eysinga, The Colonial
Conferences between England and the Netherlands in 1613 and 1615,
Bibliotheca
Visseriana, 34 (1951), S. 79 ff; Clark,Grotius’s
East India Mission to
England, Transactions of the Grotius Society, 20 (1935), S.
45–84; Stumpf, The
Christian Society and its Government, in:
Stumpf/Zaborowski (Hg.), Church as
Politeia (2000), S. 151, 155 f.
[10]
Grotius, IBP II.II.xxiv.
[11]
Siehe Rn. 9.
Refbacks
- Im Moment gibt es keine Refbacks
Tübingen Open Journals - Datenschutz