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Gutachten und Diskussionsbeiträge zu Johannes Thumfart, Welthandel als Religion


Übersicht:

Gutachten: 
1.Privatdozent Dr. jur. Christoph A. Stumpf, DPhil (Oxon)

Disskussionbeiträge:





Gutachten

1.Privatdozent Dr. jur. Christoph A. Stumpf, DPhil (Oxon)

Gutachten zu Johannes Thumfart
Welthandel als Religion: Zur Ökonomischen Theologie im Völkerrecht bei Hugo Grotius und Francisco de Vitoria"



1. Der Beitrag von Thumfart befasst sich mit den bislang erst wenig beachteten ökonomischen Aspekten der Völkerrechtstradition in der Spätscholastik an Hand der Schriften von Hugo Grotius und Francisco de Vitoria. Der im Beitrag verfolgte Ansatz ist mithin originell, die Argumentation des Autors im Wesentlichen schlüssig. Gleichwohl sind einige Anfragen im Detail wie auch im Grundsatz an die Argumentation zu stellen.

Zur Einführung

2.    In der Einführung erläutert der Autor zunächst den Hintergrund, aber auch die Wirkungsgeschichte des völkerrechtlichen Frühwerks von Grotius, De Iurae Praedae Commentarius. Es stelle eine „erste neuzeitliche Formulierung der Grundzüge des Rechtsstatus der Hohen See“ dar; zugleich begründete „Grotius mit dem berühmten Kapitel seines Gutachtens zum Prisenrecht auch normative Ideale des globalen Freihandels, wie das Prinzip der Gleichheit, Reziprozität und einer möglichst großen privaten Eigenverantwortlichkeit“. Neben Grotius gelte aber auch Vitoria als Begründer des Völkerrechts; die Ähnlichkeit zwischen Grotius und Vitoria erschöpfe sich nicht im Resultat ihrer Überlegungen, sondern beruhe auch auf dem gemeinsamen intellektuellen Fundament in der Theologie, die hier als ökonomische Theologie interpretiert werden könne. Diese Theologie habe bei beiden ein Doppelgesicht: Zum einen werde das normative Ideal eines globalen Freihandels jeweils „heilsgeschichtlich“ begründet; zum anderen stelle das Gebot der Offenheit des globalen Austausches „ein oberstes, ‚letztes’ Prinzip dar, welchem sich die lokale politische Souveränität unter Androhung der Sanktion des gerechten Krieges (bellum iustum) unterordnen“ müsse. Beide Komponenten seien „genuine Produkte einer christlich-katholischen Tradition, welche sich der protestantische Humanist Grotius unter anderem über die Lektüre der Schriften des Dominikanermönchs Francisco de Vitoria angeeignet“ habe.
3.    Dem Autor ist grundsätzlich zuzustimmen, dass sowohl bei Grotius als auch Vitoria Ansätze für eine „ökonomische Theologie“ zu finden sind. Die Argumentation hinsichtlich der heilsgeschichtlichen Begründung des Freihandels, aber auch des Charakters des Freihandels als Prinzip, dem sich lokale politische Souveränität unterordnen müsse, erscheint folgerichtig.
4.    Die Darstellung dieser ökonomischen Theologie als genuines Produkt einer „christlich-katholischen Tradition“ erscheint freilich problematisch: In den Freihandelsdiskussionen des 16. und 17. Jahrhundert verliefen die Fronten nicht entlang der Konfessionsgrenzen. Dies wird schon von den Streitigkeiten zwischen dem römisch-katholischen Spanien und dem römisch-katholischen Portugal im 15. Jahrhundert einerseits und dem protestantischen England und den protestantischen Niederlanden im beginnenden 17. Jahrhundert andererseits belegt. Zum anderen muss bezweifelt werden, dass sich das konfessionelle Selbstverständnis zu Zeiten Vitorias und Grotius bereits so gefestigt hatte, dass sie sich selbst jeweils als „Katholiken“ bzw. „Protestanten“ bezeichnet hätten. In Anbetracht dessen, dass bereits der „protestantische“ Völkerrechtler Alberico Gentili grundsätzlicher Befürworter des Freihandels war und andererseits gerade auch von päpstlicher Seite Freihandel gelegentlich bestritten wurde[1], erscheint die Verwendung von konfessionellen Epithetoi für die Positionen von Vitoria und Grotius kaum sachgerecht.
5.    Daneben bedürfte die Behauptung des Autors, Hugo Grotius sei „ausgebildeter Theologe“ gewesen, eines Belegs. Nach bisherigem Stand gab es jedenfalls keine gesicherten Erkenntnisse für eine spezifisch theologische Ausbildung von Grotius. Nicht einmal die juristische Ausbildung von Grotius ist – soweit ersichtlich – historisch erwiesen [2].


„Das mare liberum: Ein Argument zum Prisenrecht“

6.    Im zweiten Abschnitt wendet sich der Autor dem völkerrechtlichen Frühwerk von Grotius in dessen Kommentar zum Prisenrecht (De iure praedae commentarius) zu. Das Werk stelle ein Gutachten dar, mit der Grotius die Kaperung des portugiesischen Handelsschiffes „Santa Catarina“ durch die Vereenigde Oostindische Compagnie (V.O.C.) im Jahre 1603 rechtfertigen wollte. Die iberischen Ansprüche in Übersee seien nach Grotius’ Einschätzung „auch zu Beginn des siebzehnten Jahrhunderts auf supranationale Gewalt des Papstes und andere politisch-theologische Ideen gestützt“ worden. Diesen Ansprüchen habe Grotius „die Idee gleichberechtigter, säkularer Staaten“ und das dem römischen Recht entnommene Prinzip der Freiheit der Meere entgegengesetzt. Der Privatkrieg der V.O.C. bzw. ihres Kapitäns gegen das portugiesische Handelsschiff sei nach Grotius‘ Auffassung gerechtfertigt gewesen; die „Santa Catarina“ und ihre Besatzung konnten Grotius zufolge wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem das Naturrecht durch ungerechtfertigte Monopolansprüche verletzende Portugal selbst in Anspruch genommen werden.
7.    Die einschlägigen Aussagen von Grotius werden zutreffend referiert. Auch die Argumentation von Grotius zur Zurückweisung des supranationalen Anspruchs des Papstes  wird folgerichtig wiedergegeben.
8.    Allerdings wäre zu ergänzen, das Grotius mit seinem Gutachten in De iure praedae commentarius nicht nur die Vertretung niederländischer gegenüber portugiesischen Interessen verfolgte. Mindestens ebenso wichtig war es für Grotius, auch die Legitimität der Gewaltanwendung bei der Verletzung naturrechtlicher Prinzipien gegenüber pazifistisch eingestellten Mennoniten unter den Anteilseignern der V.O.C. zu rechtfertigen[3].
9.    Unzutreffend erscheint die Darstellung des Autors von Grotius’ Position als Idee eines Systems „säkularer“ Staaten. Wie sich aus den nur wenig später verfassten staatskirchenrechtlichen Schriften Grotius, namentlich De ordinum pietas und De imperio summarum potestatum circa sacra, ergibt lag Grotius jede „säkularisierende Tendenz“ – auch in dem vom Verfasser später genannten Sinne einer „Übertragung theologischer Strukturen auf weltliche Zusammenhänge“ – fern. Für Grotius hatte der weltliche Herrscher vielmehr selbst eine religiöse Funktion[4]. Überhaupt wendet sich Grotius sich gegen eine Trennung weltlicher von geistlichen Angelegenheiten.


„Theologie in mare liberum

10.   Im dritten Abschnitt befasst sich der Autor mit dem spezifisch theologischen Gehalt von De mare liberum. Grotius bezeichne den Grundsatz der Freiheit der Meere als „heiligstes Recht“. Hier sichere Grotius die „absolute meta-politische Unantastbarkeit des Prinzips des Freihandels durch eine Anbindung an eine theologische Grundprämisse“; die regionalen, kontinentalen und nationalen Differenzen und die relativen Mängel und Überschüsse an Gütern zwängen die Menschen, weltweit ökonomisch miteinander in Kontakt zu treten.
11.   Der Autor hebt mit Recht die naturrechtliche Begründung zum einen der Freiheit der Meere und zum anderen auch des Handels zwischen den Nationen bei Grotius hervor. Tatsächlich ist dies ein Gedanke, der auch im völkerrechtlichen Hauptwerk von Grotius, De iure belli ac pacis libri tres, ausführlich aufgegriffen wird[5]. Auch der Hinweis des Verfassers auf die inadäquate Bezugnahme von Grotius auf Seneca verdient Zustimmung.
12.   Indes überrascht, dass der Autor hier nunmehr die – von ihm im ersten Abschnitt schon verworfene – These der „Ent-Theologisierung“ des Völkerrechts durch Grotius nun unversehens selbst vertritt. Diese These ließe sich dem Verfasser zufolge „dahingehend belegen, dass Grotius dem Naturrecht jede heilsgeschichtliche Komponente abspricht.“ Sowohl der These der „Ent-Theologisierung“ als auch der Behauptung, dass Grotius eine heilsgeschichtliche Relevanz des Naturrechts verneint, ist zu widersprechen: Aus der Unabänderlichkeit des Naturrechts kann nicht auf seine heilsgeschichtliche Irrelevanz geschlossen werden. Jedenfalls ist beispielsweise bei Grotius jede Verletzung des Naturrechts nicht nur allein ein Rechtsverstoß, sondern auch Sünde. Das Naturrecht setzt nicht nur bestimmte Gerechtigkeitsstandards, sondern schafft auch die Grundlage für eine natürliche Religion, wie namentlich aus Grotius‘ theologischen Werk über Meletius[6],  aber auch seinem völkerrechtlichen Hauptwerk De iure belli ac pacis libri tres [7] geschlossen werden kann.


„Grotius‘ Rekurs auf Vitoria“

13.   Im folgenden Abschnitt spürt der Verfasser dem Einfluss von Vitoria auf die Argumentation von Grotius nach. Er betont hierbei, dass Grotius Vitoria im Gutachten für die V.O.C. vor allem deswegen anführe, da Grotius hierdurch der iberischen Position im konkreten Fall mit Vitoria eine spezifisch iberische Autorität entgegensetzen konnte. Vitoria habe schon in De indis recenter inventis et de iure belli Hispanorum in barbaros ein ius communicationis vertreten, vermöge dessen jedes Volk die Freiheit habe, die Weltmeere zu befahren und mit jedem anderen Volk Handel zu treiben. Unterschiede zwischen Grotius und Vitoria stellt der Verfasser allerdings in der Frage einer Oberhoheit bzw. universellen Macht des Kaisers bzw. des Papstes fest: Während Grotius weder dem Kaiser noch dem Papst irgendeine Form von universeller Macht zugestehen wollte, verneinte Vitoria zwar eine Oberhoheit des Kaisers über andere Fürsten außerhalb seines Machtbereichs wie auch eine weltliche Oberhoheit des Papstes; allerdings zeigte sich Vitoria bereit, dem Papst eine indirekte Macht aufgrund seiner geistlichen Funktion zuzugestehen. Der Papst könne also auch das ius communicationis einschränken, wenn dies der Förderung der christlichen Religion diene.
14.   Auch in diesem ist dem Autor in den wesentlichen Feststellungen zuzustimmen.
15.   Wenn allerdings der Verfasser den konfessionellen Gegensatz zwischen dem „Katholiken“ Vitoria und dem „Protestanten“ Grotius hervorhebt, gerät dies in die Gefahr des Holzschnittartigen: Vitorias Ansichten waren für Grotius nicht allein wegen der Ablehnung der weltlichen Funktion des Papstes „besonders kompatibel und interessant“, sondern in erster Linie wegen der Ähnlichkeit des rechtlichen Systems von Vitoria. Dagegen hatte Vitoria auch unter den römisch-katholischen Autoren kein Monopol hinsichtlich der Ablehnung einer weltlichen Funktion des Papstes; ähnliche Ansichten waren auch bereits in der Kanonistik des 12. und 13. Jahrhunderts vertreten worden[8]. Andererseits beschränkte sich Grotius bei der Auswahl seiner Zitate nicht auf Konfessionsgenossen, sondern zitierte römisch-katholische Autoren ebenso zustimmend wie „heidnische“ bzw. vorchristliche Schriften.
16.   Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch Grotius Einschränkungen des ius communicationis zuließ: Immerhin wurde Grotius im Jahre 1613 im Rahmen von Verhandlungen zwischen den Niederlanden und England über die Koordination der Interessen im Ostindienhandel von englischer Seite mit seinen Thesen aus Mare Liberum konfrontiert[9]: Die niederländische Delegation, der Grotius angehörte, strebte einen Ausschluss der englischen Handelsgesellschaften vom Ostindienhandel an. Dieser Wunsch schien nicht mit Grotius‘ Ansichten zum Freihandel zusammenzupassen. Grotius versuchte diesen Widerspruch dadurch aufzulösen, dass er die Legitimität von Handelsmonopolen in den Fällen bejahte, in denen der durch das Monopol begünstigte Staat aufgrund des Monopols Schutzaufwendungen zugunsten des Staates finanzierte, der das Monopol gewährt hatte; Dritten mussten aber dann die monopolisierten Waren zu einem angemessen Preis zugänglich gemacht werden. Diese Ansicht fand dann auch Eingang in Grotius‘ Erörterung des Freihandels in De iure belli ac pacis libri tres [10].


„Fazit“

17.   Zusammenfassend stellt der Autor fest, dass zwar die Freiheit der Meere auch auf ähnliche Grundsätze im römischen Recht und im stoischen Gedankengut zurückgeführt werden könne, aber die bei Grotius vorhandene positive Bewertung der „weltweite[n] Handelsdynamik“ in „ihrer geschichtsphilosophischen Komponente nur aus der christlichen Tradition einer ökonomischen Theologie“ zu verstehen sei, „deren Übertragung von Vitoria an Grotius“ nachweisbar sei. Bei der Herauslösung des Handels „von seiner konkreten Anbindung an die päpstliche Gewalt, die dieser bei Vitoria noch unterhält“, handele es sich „zwar um eine Säkularisation im fast ursprünglichen Wortsinne, das heißt um einen ‚Entzug oder die Entlassung einer Sache, eines Territoriums oder einer Institution aus kirchlich-geistlicher Observanz und Herrschaft.‘“ Hiermit sei allerdings keine „Ent-Theologisierung“ desselben verbunden. Besonders hervorzuheben sei allerdings, dass sich Grotius „dieser ökonomischen Theologie weder aus intellektuellen noch aus religiösen, sondern aus taktischen Motiven bedient (...) Letztlich ist Grotius’ ökonomische Theologie des mare liberum gerade hinsichtlich ihrer theologischen Tradition das Nebenprodukt einer Argumentation, deren Ziel die Verteidigung der ökonomischen Interessen von Grotius’ Auftraggeber ist.“
18.   Der These des Autors hinsichtlich der Übernahme von Konzepten Vitorias durch Grotius sowie hinsichtlich des spezifisch christlichen Charakters der ökonomischen Theologie kann zugestimmt werden. Auch die Argumentation hinsichtlich der Herauslösung des Handels aus der Einflusssphäre des Papstes im Werk von Grotius ist jedenfalls im Ansatz schlüssig.
19.   Abgesehen davon, dass die an dieser Stelle vom Autor wiederum verneinte These der „Ent-Theologisierung“ des Völkerrechts bei Grotius – gerade nach zwischenzeitlicher Bejahung und nach vorheriger Verneinung – verwirrt, sind auch wiederum gegen die Verwendung des Ausdrucks „Säkularisierung“ Bedenken anzumelden: Wie bereits oben[11] ausgeführt wurde, lag Grotius eine „Säkularisierung“ im Sinne einer Herauslösung von Konzepten aus deren ursprünglich theologischem Kontext und einer Umbettung in einen religionsfreien Kontext fern. Tatsächlich lehnt Grotius jedenfalls in seinen staatskirchenrechtlichen Schriften überhaupt die Unterscheidung zwischen weltlichen und geistlichen Angelegenheiten ab. Es müsste daher vom Verfasser begründet werden, warum Grotius bei der Erstellung von Mare Liberum anders gedacht haben soll.
20.   Zurückhaltung ist auch hinsichtlich der Behauptung des Verfassers angebracht, dass die Argumentation von Grotius allein taktisch motiviert sei. Nun bereiten zweifelsfreie Aussagen über die Motivation von Personen, die vor über dreihundert Jahren verstorben sind, schon von vornherein Schwierigkeiten. Vorliegend müsste aber zumindest erklärt werden, warum Grotius die Aussagen zur Freiheit der Meere und zum Freihandel – Jahre nach der anonymen Veröffentlichung von Mare Liberum – in De iure belli ac pacis wiederholt. Mit taktischen Erwägungen ist dies kaum zu erklären.

Gesamtwürdigung

21.    Im Gesamteindruck bietet der Aufsatz wichtige Einsichten sowohl in die Vorarbeiten von Grotius zur Heranbildung einer spezifischen ökonomischen Theologie wie auch in den Einfluss von Vitoria auf Grotius hinsichtlich der theologischen Begründung des Freihandels. Die vorstehend aufgeworfenen Probleme im Hinblick auf Einzelfragen des Aufsatzes dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Argumentation des Verfassers für sich durchaus im Wesentlichen folgerichtig und erhellend ist. Dem Autor ist dementsprechend dafür zu danken, dass er die Beiträge von Vitoria und Grotius zur Theologie des Freihandels einem breiteren Publikum zugänglich macht.


[1] Siehe Haggenmacher, Grotius and Gentili: A Reassessment of Thomas E. Holland's Inaugural Lecture, in Bull/Kingsbury/Roberts (Hg.), Hugo Grotius and International Relations (1990), S. 133-176.
[2] Vgl. zur Biographie von Grotius van Eysinga, Huigh de Groot (1945); Knight, The Life and Works of Hugo Grotius (1925).

[3] Hierzu Henning, Hugo Grotius (1583-1645) und die Diplomatie als Mittel internationaler Beziehungen zur Friedensschaffung (2008), S. 8.
[4] Vgl. van Dam, De Imperio Summarum Potestatum circa Sacra, in: Nellen/Rabbie: Hugo Grotius, theologian: Essays in Honour of G. H. M. Posthumus
Meyjes (1994), S. 19 ff. Vgl. auch Stumpf, The Grotian Theology of International Law. Hugo Grotius and the Moral Foundation of International Relations,  S. 126 ff.
 [5] Grotius, IBP II.II.xiii.5.
 [6] Grotius, Meletius sive de iis quae inter Christianos conveniunt epistola 9 ff.
 [7] Grotius, IBP Prolegomena 11; hierzu auch Stumpf, The Grotian Theology of International Law. Hugo Grotius and the Moral Foundation of International Relations, S. 51 ff.
 
[8] Siehe die Nachweise bei Stumpf/Melot de Beauregard, Die Entwicklung der staatlichen Souveränität im Spiegel der kanonistischen Völkerrechtslehre, in: Der  Staat, 42 (2003), S. 459–472.
 [9] Clark/van Eysinga, The Colonial Conferences between England and the Netherlands in 1613 and 1615, Bibliotheca Visseriana, 34 (1951), S. 79 ff; Clark,Grotius’s East India Mission to England, Transactions of the Grotius Society, 20 (1935), S. 45–84; Stumpf, The Christian Society and its Government, in: Stumpf/Zaborowski (Hg.), Church as Politeia (2000), S. 151, 155 f.
 [10] Grotius, IBP II.II.xxiv.
 
[11] Siehe Rn. 9.


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