Martha C. Nussbaum, Die Grenzen der Gerechtigkeit. Behinderung, Nationalität und Spezieszugehörigkeit, aus dem Amerikanischen von Robin Celikates und Eva Engels, Berlin 2010, Suhrkamp Verlag, 599 S., 36,90 EUR, ISBN 3-978-518-58554-2


Mit diesem im Original erstmals 2006 erschienen Werk legt Martha Nussbaum ihren gerechtigkeitstheoretischen Befähigungsansatz (engl. Capabilities Approach, in der dt. Übersetzung ist die Rede von „Fähigkeiten“, nicht von „Befähigungen“, obschon dieser Terminus treffender zu sein scheint) noch einmal ausführlich dar, um besondere Aspekte herauszuarbeiten und ausführlich zu erörtern. Dabei intendiert Nussbaum zum einen, ihre Position im Vergleich zu utilitaristischen Konzeptionen und vor allem zu kontraktualistischen Theorien wie der von John Rawls als vorzugswürdig zu erweisen. Zum anderen ist beabsichtigt, den Befähigungsansatz als besonders fruchtbar bei der Lösung von Gerechtigkeitsproblemen zu erweisen, die durch das Vorhandensein von behinderten Menschen entstehen, durch die Existenz von Nationalstaaten hervorgerufen werden oder aus dem Umgang mit Tieren resultieren. Bei all diesen dringend zu lösenden Problemen spielen „Grenzen“ eine zentrale Rolle: Grenzen, die durch körperliche und/oder geistige Behinderungen die Entwicklung menschlicher Fähigkeiten limitieren, staatliche Grenzen bzw. die Grenze zwischen Menschen und Tieren.

Ausgeführt wird zunächst, wie die inakzeptablen Folgen, die sich aus diesen Grenzen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit ergeben, beseitigt werden können: Für behinderte Menschen müsse „das Prinzip staatsbürgerlicher Gleichheit“ (14) gelten und „die Gewährleistung von Erziehung und Ausbildung, Krankenversicherung, politischen Rechten und Freiheiten sowie gleiche Staatsbürgerschaft“ (14) sichergestellt werden. Dazu bedürfe es eines neuen Verständnisses sozialer Kooperation und einer neuen Wertschätzung von Fürsorge (vgl. 14). Ferner dürften in einer gerechten Welt die Zufälligkeiten von Geburt und Nationalität die Lebenschancen der Menschen nicht so massiv beeinflussen, wie es heutzutage der Fall sei (vgl. 15). Und schließlich sei den nichtmenschlichen Tieren ihre Würde wiederzugeben; das ihnen von Menschen zugefügte Leid sei ein gerechtigkeitstheoretisches Problem (vgl. 15).

In allen diesen Fällen lasse sich eine Gemeinsamkeit ausmachen: Die jeweils von den Gerechtigkeitsproblemen betroffenen Gruppen (Nichtbehinderte versus Behinderte, Angehöriger reicher Nationen versus Angehörige armer Nationen, Mensch versus Tier) stünden in nicht reziproken Verhältnissen zueinander (vgl. 15).  Das heißt: Die Beteiligten können aufgrund ihrer Eigenschaften keine Verträge zu beiderseitigem Vorteil abschließen. Daraus resultieren Schwierigkeiten, wenn man eine Gerechtigkeitskonzeption kontraktualistisch begründen möchte.

In einer kritischen Diskussion vertragstheoretischer Positionen versucht Nussbaum zunächst nachzuweisen, dass kontraktualistische Theorien der Gerechtigkeit wie insbesondere die von John Rawls drei ungelöste Probleme aufweisen. Zunächst setzten sie voraus, dass die beiden Fragen, von wem und für wen grundlegende Prinzipien einer Gesellschaft formuliert werden, unzulässiger Weise miteinander identifiziert würden (vgl. 35, 42). Dies führe zum Ausschluss von Behinderten aus der Gruppe derer, die die Gerechtigkeitsgrundsätze wählten, und damit auch dazu, dass sie lediglich in einem abgeleiteten Sinne oder später zur Gruppe derer gehören, für die die Grundsätze gewählt würden (vgl. 36). Die Subjekte der Gerechtigkeit würden im Kontraktualismus bzw. Kantianismus zudem anhand von bestimmten Charaktermerkmalen (wie Vernunft oder bestimmten Fähigkeiten) bestimmt, und dies sei ein zweiter zu kritisierender Punkt. Nussbaums eigener Ansatz, der aristotelische Befähigungsansatz, soll hinsichtlich der genannten Problembereiche den kantianischen, die Vernunft betonenden Vertragstheorien überlegen sein. Er stützt sich nicht auf die in ihren Augen untaugliche und als drittes zu kritisierende Idee von Verträgen, die freie, unabhängige und gleiche Personen zum gegenseitigen Vorteil abschließen. Denn einen solchen Vertrag können Behinderte, ärmere Staaten und Tiere nicht eingehen. Gleichwohl hätten jene Ansprüche auf gerechte Behandlung: Im Falle der Behinderung auf Förderung der Ausbildung vorhandener (Entwicklungs-)Möglichkeiten, im Falle der armen Staaten auf ökonomische Unterstützung durch Umverteilungen und im Falle von Tieren auf ein artgerechtes Leben, welches nicht gewaltsam abgekürzt wird.

Nussbaum akzentuiert in ihrem Ansatz die in ihren Augen für das Leben wesentlichen menschlichen Befähigungen, die den Ausgangspunkt ihrer Überlegungen bilden. Diese zentralen menschlichen Befähigungen wären: ein Leben normaler Dauer führen, körperlich gesund sein, sich frei bewegen, Gelegenheit zu sexueller Betätigung zu haben, seine Sinne, Vorstellungskraft bzw. sein Denken gebrauchen, Gefühle und Bindungen entwickeln, seine praktische Vernunft ausüben und eine Vorstellung vom Guten zu entwickeln, mit anderen zusammenleben, Selbstachtung haben, Anteil an anderen Spezies haben, spielen sowie lachen, politisch mitwirken und Eigentum erwerben (vgl. 113ff.). Diese Befähigungen sollen auf einer offenen, situativ zu konkretisierenden, Nussbaum zufolge konsensfähigen, weil nicht metaphysischen und intuitiv einleuchtend erscheinenden Liste zusammengefasst werden können. Diese Befähigungen werden dabei als quantitativ nicht verrechenbare Grundgüter (vgl. 231f.) verstanden. Alle Menschen haben Nussbaum zufolge einen Anspruch auf die Ausbildung dieser Befähigungen bis zu einem Schwellenwert und damit auf ein der Würde gemäßes Leben. Erreichbar erscheint ihr dies, weil der Mensch (ganz im Sinne von Aristoteles) ein soziales Wesen sei, über Mitgefühl resp. Wohlwollen verfüge (vgl. 131f., 220f.) und entsprechend handeln könne, so dass die moralische Würde aller Personen und Tiere Berücksichtigung finden könne (vgl. 135, 189).

Daraus ergibt sich als wichtige Konsequenz für den Umgang mit Behinderten: Behinderte Personen sind in der Entfaltung ihrer Möglichkeiten einzelfallspezifisch bedarfsgerecht zu fördern und „so vollständig wie möglich zu integrieren“ (158f.; vgl. 235ff.), auch wenn kein Kontrakt zum gegenseitigen Vorteil mit ihnen abgeschlossen werden könne.

Was Staaten betrifft, so Nussbaum, gilt aus ähnlichen Gründen Vergleichbares: Gerechtigkeit kann nicht aus den jeweiligen einzelstaatlichen Eigeninteressen und Verträgen zum gegenseitigen Vorteil resultieren, weil die verschiedenen Staaten hinsichtlich Macht und Ressourcen viel zu ungleich untereinander sind. Und das lässt den Gedanken von Verträgen zu gegenseitigem Vorteil als ungeeignet erscheinen (vgl. 313ff., 343) Zudem würden nicht alle Personen und ihre Interessen angemessen von Staaten vertreten (vgl. 322). Globale Gerechtigkeit ist für wohlhabende Staaten mit großen Opfern zugunsten der ärmeren verbunden, doch wären Nussbaum zufolge die Bürgerinnen und Bürger zu solchen Opfern durchaus bereit. Wohlhabende Staaten sollten einen „substantiellen Teil ihres Bruttoinlandprodukts an ärmere Staaten abgeben“ (431). Ausgangspunkt von Gerechtigkeitsforderungen seien Individuen, die Anspruch auf ein Leben gemäß der Befähigungsliste hätten, und damit auch auf Dinge, die als Voraussetzungen dessen anzusehen seien (wie angemessene Ernährung beispielsweise, vgl. 383f., oder bestimmte Menschenrechte). Dies sicherzustellen sei zunächst Pflicht aller, die aber auf Institutionen übertragen werden könne, weil dafür gute Gründe vorlägen: Diese verfügten schließlich über geeignete Handlungsmöglichkeiten, das relevante Wissen und könnten die Individuen entlasten (vgl. 384f.). Ein Weltstaat wird hingegen von Nussbaum nicht als erstrebenswert angesehen; er sorge unter Umständen für eine nicht wünschenswerte Homogenität (vgl. 427), habe nicht den Wert des Nationalstaates als Ergebnis politischer Autonomie der Bürger und stelle eine Gefahr dar, wenn er ein Unrechtsstaat würde (vgl. 428).

Tiere könnten zwar keine Vertragspartner sein (auch nicht in hypothetischen Verträgen, vgl. 453ff.), hätten aber einen Anspruch auf eine würdevolle Existenz, zu der unter anderem gehöre, ausreichende Gelegenheit zur Nahrungsaufnahme zu haben, körperlich aktiv zu sein, nicht unter Schmerzen oder Grausamkeiten zu leiden, arttypisches Verhalten zeigen zu können und positive Erlebnisse zu haben (Interaktionen mit Artgenossen eingeschlossen) (vgl. 443f.). Denn auch Tiere strebten nach einem guten Leben (vgl. 458), das von den jeweiligen Befähigungen und Bedürfnissen der Art bestimmt sei (vgl. 471): „Die gleiche Einstellung gegenüber natürlichen Vermögen, die unseren Ansatz im Fall von Menschen anleitet, sollte uns auch im Fall anderer Tiere leiten“ (472). Daher sollten „alle Lebewesen als das, was sie sind, gedeihen“ (474), und keinem „empfindenden Lebewesen soll die Chance auf ein gedeihliches Leben versagt werden“ (477). Existierende, empfindende Tiere sind also als Individuum zu achten; es geht nicht nur um Arterhaltung. Demgemäß seien diverse Schädigungen von Tieren zu verbieten (vgl. 505), und Tieren darüber hinaus weitere Hilfeleistungen zu gewähren (vgl. 506). Selbst der Schutz von Tieren vor anderen Tieren sei zu erwägen (vgl. 512). Tieren sei aus Gründen der Gerechtigkeit „eine Reihe von Fähigkeiten (die genau bestimmt werden müssen) bis zu einem bestimmten Schwellenwert zuzusichern“ (514). Zwar bestehe kein Konsens für einen solchen Umgang mit Tieren, aber die großen Religionen schlössen diesen nicht aus, und Nussbaum sieht Chancen auf einen zukünftigen Konsens (vg. 526ff.). Empfindungsfähige Tiere hätten gemäß dem Befähigungsansatz Anspruch auf Leben, Gesundheit, Möglichkeiten der sexuellen Betätigung, den Gebrauch von Sinnen, Vorstellungskraft und Denken, auf Gefühle, praktisches Denken, Nichtdemütigung, Anteilnahme an anderen Spezies, Spiel und einen geeigneten Lebensraum (vgl. 529ff.). Dies müsse eine Reihe bedeutsamer Änderungen des Umgangs mit Tieren durch den Menschen nach sich ziehen – z.B. in der Tierhaltung. Hinsichtlich einer denkbaren Beendigung aller medizinischen Tierversuche ist Nussbaum jedoch zurückhaltend (vgl. 542f.).

Nussbaums Werk „Die Grenzen der Gerechtigkeit“ stellt eine umfassende Ausarbeitung des Befähigungsansatzes dar, der eine Reihe wichtiger Anwendungsfelder einbezieht. Insofern ist zu konstatieren, dass die Konzeption von Nussbaum in der Tat sehr fruchtbar ist, und für vieles aufkommen kann, für das andere Gerechtigkeitstheorien nicht aufkommen können. Dies scheint jedoch eine Folge der eingegangenen vergleichsweise starken Voraussetzungen zu sein, die ihrerseits kritisch zu hinterfragen sind.

Doch auch andere Auffassungen, die Nussbaum vertritt, sind weiter zu erörtern. Beispielsweise wäre die Kritik an Rawls hinsichtlich vieler Punkte weiter zu diskutieren. So stellt Rawls’ formale Beschreibung der Wählenden im Urzustand keine als einseitig rational oder dergleichen zu kritisierende anthropologische Konzeption dar, sondern eine Festsetzung dessen, was für die Wahl einer grundlegenden Gerechtigkeitskonzeption notwendig und hinreichend scheint. Deshalb geht es hier um Rationalität, vernünftige Vermögen und gegenseitiges Desinteresse – und damit zum Teil um Merkmale, über die geistig schwer Behinderte nicht verfügen. Dies allein legt nicht bereits fest, inwieweit (paternalistisch) solche Personen einbezogen werden in den Kreis der von einer Gerechtigkeitstheorie zu berücksichtigenden Personen, wenn auf einer konkretisierenden Stufe der Schleier des Nichtwissens gehoben wird. Es legt nur fest, dass geistige Schwerbehinderung ein Ausschlusskriterium für die rationale bzw. vernünftige Wahl der Grundsätze ist. Und es lässt offen, welche Charakterzüge oder Tugenden Menschen haben bzw. ob sie untereinander wohlwollend sind oder nicht.

Der Befähigungsansatz insgesamt macht, so ist zu konstatieren, nicht nur stärkere Vorannahmen als der Kontraktualismus, wie Nussbaum einräumt (vgl. 223), sondern er geht sehr starke anthropologische Voraussetzungen ein: Er sieht den Menschen als ein geselliges Lebewesen mit einem hohem Maß emotionaler Verbundenheit an. Ob er dies zu Recht tut, scheint fraglich. Denn wären die Menschen alle (emotional) derart miteinander verbunden, wie der Befähigungsansatz unterstellt, wäre die Welt mutmaßlich bereits jetzt in nennenswertem Maß gerechter eingerichtet als sie dies tatsächlich ist. Empirisch angemessener scheint die Annahme, dass diese Verbundenheit unter den Menschen recht ungleich verteilt ist, und dass sich diese Verbundenheit bei allen Menschen auch nicht auf die gleichen Lebewesen erstreckt. Das besagt letztlich auch, dass der in Nussbaums Ansatz zentrale Essentialismus eine problematische Grundannahme darstellt. Das vorgebliche „Wesen“ des Menschen ist vielleicht weit weniger einheitlich oder umfassend als der Ansatz unterstellt, sofern zu dem Wesen auch Charaktereigenschaften wie diese Verbundenheit zählen sollen.

Ein bereits des Öfteren angesprochenes weiteres Problem des Befähigungsansatzes stellen die Inhalte der von Nussbaum aufgestellten Liste der Grundbefähigungen dar. Die Liste soll Befähigungen des Menschen enthalten, die wesentlich sein sollen, ganz gleich, in welcher Kultur die Menschen leben. Hier lautet ein Vorwurf, dies werde durch die vorhandene Liste nicht abgebildet; sie sei nicht neutral gegenüber Kulturen, sondern dokumentiere ein abendländisches Menschenbild. Diesbezüglich wäre allerdings festzuhalten, dass die Menschenbilder, die andere Personen präferieren, und Nussbaums Menschenbild miteinander verglichen und gegebenenfalls abgeglichen oder gegeneinander abgewogen werden müssten. Was allerdings ein Maßstab für ein „korrektes“ Menschenbild sein kann, bliebe weiter aufzuklären und zu begründen. Verwirft man Teile des Nussbaumschen Menschenbildes, wären allerdings auch dafür weitere Begründungen nötig.

Eine weitere Schwierigkeit betrifft Nussbaums Methode der Generierung ihrer Liste. Die von ihr verwendete Methode der freistehenden reflektierten Intuition ist sicher unzulänglich, sofern Intuitionen uneinheitlich sind und als nicht weiter begründungsfähig gedacht werden. In Rahmen der Konzeption von Nussbaum sind die Intuitionen (im Vergleich zu denen, die z.B. Rawls verwendet) umfangreicher und detaillierter – insofern steht Nussbaums Ansatz in diesem Punkt, anders als Nussbaum meint (vgl. 242), schlechter da als konkurrierende Gerechtigkeitskonzeptionen. Die bei der Listenerstellung herangezogene Methode interkultureller Hermeneutik, die Exegese von Mythen, erscheint zwar zunächst als eine naheliegende Idee, da diese oft den Menschen im Gegensatz zu übermenschlichen Wesen wie Helden, Halbgöttern oder Göttern thematisieren und mit anderen menschenähnlichen Lebensformen wie Zwergen, Riesen etc. kontrastieren, so dass sich durch den Kontrast menschliche Charakteristika abgrenzen lassen. Aber aus solchen Entgegensetzungen allein kann die Liste menschlicher Eigenschaften nicht gewonnen werden. In den Mythen sind auch  Listenreichtum, Machtstreben, Religiosität, Konkurrenzdenken, geschlechtsspezifische Unterschiede usw. zu finden, die auszuüben bzw. auszuleben dann ebenfalls als wesentliche menschliche Befähigungen zu gelten hätten. Nussbaums Liste ist also eine selektive, wertende Liste, sie enthält implizit normative Momente, die begründungspflichtig scheinen. Darüber hinaus ist auch nicht klar, ob es einen übergreifenden Konsens zu der Liste gibt – er wird nur stipuliert. Und selbst wenn es einen faktischen Konsens gäbe, würde dieser keine normative Begründung darstellen oder ersetzen.

Es sind aber darüber hinaus noch weitere Probleme mit der Liste verbunden: So sind ihre Elemente nicht hierarchisiert. Dies führt bei entsprechenden Zielkonflikten zwischen den Anforderungen zu dem nicht lösbaren Problem, welche Befähigungen im Konfliktfall vorrangig zu behandeln sind. Gleichfalls fehlen Gründe dafür oder dagegen, bestimmte Befähigungen als bedeutsamer als andere anzusehen und entsprechend vorrangig zu befördern. Und schließlich wären die Implikationen der Einträge näher zu erläutern, was durchaus zu weiterem Konfliktpotential (z.B. mit bestimmten religiösen Vorstellungen) führen könnte.

Dass auf Behinderte mit einer besonderen Sensitivität einzugehen sei, und dass Versuche, ihnen ein Leben wie Nichtbehinderten zu ermöglichen, gemacht werden sollten, soweit dies überhaupt möglich ist, scheint zwar intuitiv Teil einer Gerechtigkeitskonzeption zu sein oder sein zu können – aber dabei kann man es nicht bewenden lassen. Denn Kompensationen von Behinderungen und Möglichkeiten besonderer Zuwendung sind nicht im Überfluss vorhanden; sie stellen (zu) knappe Güter resp. Dienstleistungen dar. Was also fehlt für eine Gerechtigkeitstheorie ist eine Diskussion der unvermeidlichen Allokationsprobleme. Und wenn nationale Grenzen keine moralisch signifikanten Grenzen sein sollen, stellt sich die weitergehende Frage, wie viel Aufwand zur (teilweisen) Kompensation von Behinderungen gerecht ist – angesichts der immensen Bedürfnisse armer und behinderter Personen in den armen Staaten der Erde. Nussbaum sieht die Sorge um Alte, Kranke, Kinder und Behinderte als einen wichtigen Schwerpunkt für die Weltgemeinschaft an (vgl. 437) – aber auch im Rahmen dieser Ausführungen werden Allokationsprobleme eher aufgeworfen als gelöst. Gleichfalls wird nicht diskutiert, wie mit dem immer bedeutsamer werdenden Problem der weiter wachsenden Überbevölkerung umgegangen werden soll. Angesichts der von Nussbaum geforderten Unterstützung scheint auch dies eine noch auszufüllende Lücke der Konzeption darzustellen.

Weitere Probleme ergeben sich auch aus dem Umgang mit staatlichen Grenzen. Abgelehnt wird von Nussbaum ein Weltstaat, der aber Verteilungsfragen und –probleme vielleicht besser bewältigen könnte als dies die heutigen staatlichen Strukturen möglich machen. Es fehlen in Nussbaums Monographie ohnehin gute Argumente gegen einen föderalen Weltstaat, durch den umfassend Ressourcen eingespart werden könnten (z.B. weil er weniger Rüstungsgüter brauchte), die man dann etwa zur Verringerung der von Nussbaum angeführten Probleme verwenden könnte.

Auch im Bereich der Tierethik werden gravierende Probleme des Befähigungsansatzes deutlich: Die Übertragung der Liste der Befähigungen auf Tiere bedürfte einer gesonderten, nachvollziehbaren Begründung – auch dann, wenn es als nachvollziehbar erscheint, dass Tiere artgerecht leben können sollten und nicht vorzeitig getötet werden dürfen. Kaum erwartbar scheint hingegen angesichts des weltweiten Fleischkonsums ein Konsens darüber, wie Tiere auch in großer Zahl zwecks Milch- oder Eierproduktion gehalten werden oder zu bloßer Unterhaltung vorgeführt (Zirkus) oder getötet werden (Tierkämpfe wie Stier- oder Hahnenkämpfe). Die weltweite Nachfrage lässt es jedenfalls als zweifelhaft erscheinen, ob hier zeitnah einhellige Intuitionen erwartet werden können, die zugunsten eines adäquaten Tierschutzes sprechen. Und strittig bleiben sicher Tierversuche für medizinische Zwecke. Gleichwohl wären die Forderungen, die sich aus Nussbaums Konzeption ergeben, gravierend; würden sie befolgt, würde das Leben zahlloser empfindungsfähiger Tiere ein deutlich besseres werden.

Ein Hauptproblem von Nussbaums Ansatz stellt aber die Übertragung von Gerechtigkeitsrelationen von Mensch-Mensch- und Mensch-Tier-Beziehungen auf alle Tier-Tier-Beziehungen zwischen empfindungsfähigen Tieren dar. Letztgenannte Relationen werden von Nussbaum auch dem Menschen unterstellt. Doch auch wenn man, wie Nussbaum schreibt, Tigern im Zoo keine lebende Beute als Nahrung vorsetzen muss, so bleiben sie doch Fleischfresser. Dass man alle Carnivoren mit Tieren, die eines natürlichen Todes gestorben sind, ernähren kann, scheint illusorisch. Aber selbst wenn dies gelänge, würden die Tierarten, die jagen, ihre artspezifischen Befähigungen verlieren. Das bedeutet: Dass alle Tiere ihre Befähigungen in einer der Tierart möglichen Lebensspanne ausleben können, scheint ganz und gar unrealistisch. Die Befähigungen der Beutejäger entwickeln sich nur zulasten der Beutetiere. Aber abgesehen davon ist die Vorstellung, Menschen könnten allen individuellen (höheren) Tieren ein Leben verschaffen, wie es von Nussbaums Liste gefordert wird, gar nicht realisierbar, da es zu derart umfassenden Eingriffen ins Tierreich kommen müsste, die nicht praktizierbar sind (und deren eventuelle Folgen aufgrund der Komplexität der natürlichen Zusammenhänge nicht abzuschätzen sind).

Insofern scheint Nussbaums Konzeption nicht nur zu viele Fragen aufzuwerfen, die in Die Grenzen der Gerechtigkeit keine Antworten finden. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Befähigungsansatz grundsätzlich zu viel von einer Gerechtigkeitstheorie erwartet, und  Voraussetzungen macht, die ihrerseits kritisch zu sehen sind.



Zum Rezensenten:
Dr. Wulf Kellerwessel, geb. 1963, apl. Professor, Philosophisches Institut der RWTH Aachen.

Refbacks

  • Im Moment gibt es keine Refbacks




Tübingen Open Journals - Datenschutz