theologie.geschichte - Zeitschrift für Theologie und Kulturgeschichte


Michael Stolleis

“´Gemeinschaft´ und ´Volksgemeinschaft´ in der juristischen Terminologie im Nationalsozialismus”

(Abstract des Referats auf der Fachtagung „Theologie und Vergangenheitsbewältigung III. Gemeinschaftskonzepte im 20. Jahrhundert zwischen Wissenschaft und Ideologie “ vom 09. bis 11. Januar 2009)

1. Der massive Anstieg des auf „Gemeinschaft“ und „Volksgemeinschaft“, öffentliches Interesse, Gemeinwohl und Gemeinnutz bezogenen Vokabulars nach 1933 erklärt sich aus dessen politischer Brauchbarkeit für die Zwecke der Diktatur. Die Einschwörung des Einzelnen auf Unterordnung seiner Ziele und Interessen unter das Kollektiv gelingt dann, wenn dem Individuum schon im Unterbewusstsein klar ist, dass es zurückzustehen hat, wenn Belange der Gemeinschaft anstehen. „Gemeinnutz vor Eigennutz“ oder „Du bist nichts, Dein Volk ist alles“ implizieren die Aufhebung der Distanz zwischen Staat und Gesellschaft, die Beseitigung der Grundrechte und des Rechtsschutzes, kurzum die vollkommene Disposition individueller Rechtspositionen. Die Skala der Indienstnahme reicht von der maßvollen Beschränkung der Individualrechte (vgl. etwa Art. 14 Abs. 2 GG) bis zur physischen Vernichtung.

2. Die Rechtswissenschaft von 1933 bis 1945 begleitete diesen propagandistisch durchgesetzten Vorrang von „Gemeinschaft“ und „Volksgemeinschaft“ durch Entwicklung einer Vielzahl von „Bindungen“, vom einzelnen Vertragsverhältnis (Kauf, Miete, Pacht) zum Vorrang der Gemeinschaft im Sachenrecht, Familien- und Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht sowie in sämtlichen Gebieten des öffentlichen Rechts. Da alles Recht nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen war (so ausdrücklich das Steueranpassungsgesetz von 1934), galt der Gemeinschaftsvorrang überall. „Gemeinschaft“ war dabei die allgemeinere Formel, während „Volksgemeinschaft“ für rassistische Begrenzungen auf „Arier“ stand. Besonders drastisch war insoweit die politische Rechtsprechung bei „Hoch- und Landesverrat“ sowie bei „Rassenschande“, die als Verbrechen gegen die Volksgemeinschaft ausgelegt wurden. Hier galt es, das „gemeinschaftsfremde Element“ durch Todesstrafe auszumerzen. Ein nicht mehr umgesetzter Gesetzentwurf sollte am Ende alles mit Strafe (KZ, Todesstrafe) bedrohen, was „gemeinschaftswidrig“ war.

3. Die sprachliche Durchsetzung der Gemeinschaftsbezogenheit des Rechts nach 1933 wurde wesentlich erleichtert durch geschickte Bezugnahme auf

a) gemeinschaftsbezogene Traditionen des Sozialismus und der Jugendbewegung
b) das Fronterlebnis des Ersten Weltkriegs
c) deutschnationale autoritäre Traditionen, die sich (zu Recht oder zu Unrecht) auf die preußischen Traditionen des „Dienens“ und der Unterordnung des Individuums beriefen,
d) antiindividualistische und antiliberale Denkhaltungen und Maximen der katholischen Soziallehre
e) die in der Gesellschaft der zwanziger und dreißiger Jahre weit verbreiteten Überzeugungen, der Liberalismus habe „abgewirtschaftet“, weshalb sich kollektivistisches Denken und Führersehnsucht ausbreiteten.

4. Die in den letzten Jahren des Nationalsozialismus, vor allem nach 1943, hie und da zu beobachtende Lockerung der kollektiven Zwänge hatten nur taktischen Charakter, bedeuteten aber keine prinzipielle Abwendung vom Grundgedanken des absoluten Vorrangs der „Gemeinschaft“ bzw. der „Volksgemeinschaft“.



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