theologie.geschichte - Zeitschrift für Theologie und Kulturgeschichte

Joachim Neander

Das Staatsangehörigkeitsrecht des „Dritten Reiches“ und seine Auswirkungen auf das Verfolgungsschicksal deutscher Staatsangehöriger[*]

In der Forschung zur nationalsozialistischen Verfolgungspolitik hat „Staatsangehörigkeit“ bisher wenig Beachtung gefunden. Im Vordergrund der Aufmerksamkeit stehen und standen die nationalsozialistischen Ideologeme wie „Rasse“, „Volk“ und „Nation“. Sie waren ohne Zweifel die wichtigsten Kategorien, nach denen Staat, Partei und Unterdrückungsapparat Menschen klassifizierten und traktierten. Welche Bedeutung kam aber der traditionellen, eher formal-bürokratischen Kategorie „Staatsangehörigkeit“ für das Schicksal der von NS-Verfolgung betroffenen Personen zu.  Das Staatsangehörigkeitsrecht des „Dritten Reiches“ war mit rassistischen Vorstellungen durchsetzt und, zumal in der Zeit des Krieges, ständigen Änderungen unterworfen. Das hat in der Forschung zu vielerlei Missverständnissen geführt, etwa dem, die Nürnberger Gesetze von 1935 hätten Juden (und „Zigeunern“) die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt. Ebenfalls weit verbreitet ist die irrige Ansicht, die Staatsangehörigkeit habe gegenüber der „Rasse“ bei Opfern des Holocaust keine Rolle gespielt. 

Diese und weitere Missverständnisse zu klären, soll im Folgenden versucht werden. Ausführlich wird daher die Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts im „Dritten Reich“ bis zu dessen letzten Änderungen im Frühjahr 1943 behandelt. Besonderes Gewicht wird hierbei gelegt auf die Auswirkungen des Staatsangehörigkeitsrechts auf Personen, die von den Nazis als „Juden“, „Zigeuner“ oder „Fremdvölkische“ klassifiziert wurden.


1. Regelungen im „Altreich“ bis Ende 1937

Mit einigen wenigen, in ihrer Substanz jedoch bedeutsamen, Änderungen galt im „Dritten Reich“ das Staatsangehörigkeitsrecht aus der Zeit vor 1933 weiter. Grundlage bildete das am Abstammungsprinzip (ius sanguinis) orientierte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913,[1] das wegen der föderativen Struktur des Deutschen Reiches als Regelfall die von der Staatsangehörigkeit eines der deutschen Länder abgeleitete Reichsangehörigkeit kannte. Daneben gab es (im wesentlichen für Auslandsdeutsche) als Sonderfall auch die unmittelbare Reichsangehörigkeit. Hier vereinheitlichte die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934:[2]

„§ 1    
        (1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort.
        (2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“

Die zweite Änderung brachte das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Mai 1935.[3] Es hob alle Bestimmungen auf, die ein Recht auf Einbürgerung gewährleisteten. Diese war fortan in das „pflichtgemäße Ermessen“ der zuständigen Behörden gestellt. Entwürfe zu einer Neufassung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes nach nationalsozialistischen Grundsätzen blieben bis Kriegsende in den Schubladen der zuständigen Ministerien.

Wer also am 30. Januar 1933 die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches besessen hatte, behielt sie grundsätzlich und gab sie (entsprechend dem ius sanguinis) auch an Nachkommen oder Ehefrau[4] weiter, unabhängig von seiner „rassischen“[5] oder Volkszugehörigkeit.[6] Erworben wurde die Staatsangehörigkeit gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz durch

        „1.    Abstammung von einem deutschen Vater oder - im Falle unehelicher Geburt - Abstammung von einer deutschen Mutter,
        2.    Legitimation durch einen deutschen Vater,
        3.    Eheschließung einer Ausländerin mit einem deutschen Staatsangehörigen,
        4.    Einbürgerung eines Ausländers.“[7]

Sonderregelungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ergingen im Zusammenhang mit der territorialen Ausdehnung des Deutschen Reiches ab März 1938 und werden später behandelt.

Die deutsche Staatsangehörigkeit ging gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz verloren durch:

        „1.    Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit,
        2.    Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit,
        3.    Nichterfüllung der Wehrpflicht,
        4.    Ausspruch der zuständigen Behörde wegen Nichtrückkehr im Kriegsfall oder wegen Eintritts in ausländische Staatsdienste,
        5.    Legitimation durch einen Ausländer,
        6.    Verheiratung einer Deutschen mit einem Ausländer.“[8]

Setzten diese Gründe für den Verlust der Staatsbürgerschaft einen Willensakt des Betroffenen voraus, so schuf der NS-Staat mit dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 [9] im Verein mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 26. Juli 1933 [10] die Möglichkeit, einer Person auch gegen ihren Willen die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen.

Nach § 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen etc.

„[können] Einbürgerungen, die in der Zeit zwischen dem 9. November 1918 und dem 30. Januar 1933 vorgenommen worden sind, [...] widerrufen werden, falls die Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen ist. Durch den Widerruf verlieren außer dem Eingebürgerten selbst auch diejenigen Personen die deutsche Staatsangehörigkeit, die sie ohne die Einbürgerung nicht erworben hätten.“

Nach Ziffer III der Verordnung zu § 1 konnte die Staatsangehörigkeit von Familienangehörigen auch dann widerrufen werden, wenn der Eingebürgerte mittlerweile verstorben war. Denn der Sinn des Gesetzes war, wie ein Kommentar aus dem Jahre 1943 bemerkte,

„im Sinne einer gesunden Rassen- und Bevölkerungspolitik [...] aus dem deutschen Volkskörper einen unerfreulichen Neuzuwachs wieder zu beseitigen.“[11]

Ziffer I der Verordnung zu § 1 definierte näher:

„Ob eine Einbürgerung als nicht erwünscht anzusehen ist, beurteilt sich nach völkisch-nationalen Grundsätzen. Im Vordergrund stehen die rassischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Gesichtspunkte für eine den Belangen von Reich und Volk zuträgliche Vermehrung der deutschen Bevölkerung durch Einbürgerung.“[12]

Als „nicht erwünscht“ wurden in der Verordnung ausdrücklich „Ostjuden“ genannt, nach einer aus dem Reichsinnenministerium stammenden Definition

„aus den östlichen und südöstlichen Ländern Europas stammende Elemente und deren Nachkommen.“[13]

Die Betroffenen wurden staatenlos, verblieben aber großenteils im Deutschen Reich, da andere Länder sie nur ungern aufnahmen. Nach einer beim Bundesverwaltungsamt erhobenen Statistik ergingen 10 487 Widerrufsbescheide.[14] Da diese sich auch auf die Angehörigen erstreckten, ist mit ungefähr 30 000 Betroffenen zu rechnen, überwiegend Juden. Von ihnen befanden sich 1939 noch etwa 13 000 im Reichsgebiet.[15] Sie dürften die Mehrzahl der „staatenlosen Juden ehemals deutscher Staatsangehörigkeit“ der einschlägigen Verordnungen und Erlasse gebildet haben.

§ 2 des Gesetzes richtete sich gegen antinazistische deutsche Emigranten:

„Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, können der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ein Verhalten, das gegen die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk verstößt, die deutschen Belange geschädigt haben.“

Ihr Vermögen verfiel nach Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit dem Reich. Ziffer I zu § 2 der Verordnung definierte die „Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk“ näher:

„Ein der Treupflicht gegen Reich und Volk widersprechendes Verhalten ist insbesondere gegeben, wenn ein Deutscher der feindseligen Propaganda gegen Deutschland Vorschub geleistet hat oder das deutsche Ansehen oder die Maßnahmen der nationalen Regierung herabzuwürdigen gesucht hat.“

In der Anwendung des Gesetzes wurde der Tatbestand der „Verletzung der Treupflicht“ auch rückwirkend angewandt. Es kam nicht darauf an,

„ob sich das der Treupflicht zuwider laufende, die deutschen Belange schädigende Verhalten vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgespielt hat; für den Grundsatz  sine lege‘ ist hier also kein Raum.“[16]

Nach § 2 des Gesetzes wurden bis Kriegsende 39 006 Personen, Familienangehörige eingerechnet, ausgebürgert.[17]

Widerruf der Einbürgerung, Aberkennung der Staatsangehörigkeit, Beschlagnahme und Verfallserklärung des Vermögens waren individuelle Verwaltungsakte, gegen die kein Rechtsmittel gegeben war. Der Widerruf der Staatsangehörigkeit wurde nicht öffentlich gemacht, während die Aberkennung der Staatsangehörigkeit im Reichsanzeiger zu veröffentlichen war. Insgesamt verloren aufgrund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit ca. 70 000 Personen, Juden und politische Gegner des Nationalsozialismus, die deutsche Staatsangehörigkeit. Diejenigen von ihnen, welche das Kriegsende überlebten und die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erlangen wollten, erhielten diese (auf Antrag) problemlos zurück.

Das Reichsbürgergesetz (eines der beiden „Nürnberger Gesetze“) vom 15. September 1935 [18] beseitigte radikal die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz. Es führte einen privilegierten „Reichsbürger“ ein:

„§ 2 (1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, dass er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.“

§ 2 (3) erklärte den Reichsbürger zum „alleinigen Träger der vollen politischen Rechte“. Das hieß nach § 3 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935,[19] nur er konnte „das Stimmrecht in politischen Angelegenheiten ausüben und ein öffentliches Amt bekleiden.“ Ersteres hatte zwar im „Führerstaat“ nur deklamatorischen Charakter, letzteres führte aber bei der im „Dritten Reich“ sehr weit gefassten Definition des „öffentlichen Amtes“ für Staatsangehörige, die nicht „deutschen oder artverwandten Blutes“ waren, zu einer Vielzahl von Berufsverboten.

§ 4 (1) der Ersten Verordnung machte klar, gegen wen das Reichsbürgergesetz in erster Linie gerichtet war: „Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein.“ Obwohl nicht ausdrücklich genannt, war aber ebenso klar, dass das Reichsbürgergesetz auch „Zigeuner“ von der Reichsbürgerschaft ausschloss, denn an deren Zugehörigkeit zu einer den Deutschen „artfremden Rasse“ bestand im „Dritten Reich“ nicht der leiseste Zweifel.[20] Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wurden jedoch weder durch das Reichsbürgergesetz noch durch die dazu ergangene Erste Verordnung geändert, wie auch die maßgebenden Kommentare stets betonten.[21] Der in § 2 (2) erwähnte „Reichsbürgerbrief“, durch dessen Verleihung das Reichsbürgerrecht erworben werden sollte,[22] ist übrigens nie ausgestellt worden - formalrechtlich hat es somit bis zum Ende des Dritten Reiches nur den „vorläufigen Reichsbürger“ gegeben.[23]

Von großer Tragweite waren die in der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz gegebenen Definitionen des „Juden“ und des „Jüdischen Mischlings“. Sie wirkten sich ab März 1938 auch auf den Erwerb, ab November 1941 ebenfalls auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aus. Im einzelnen wurde festgelegt:

„§ 2    
(2) Jüdischer Mischling ist, wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen Großelternteilen abstammt, sofern er nicht nach § 5 Abs. 2 als Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein Großelternteil ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat.

§ 5      
(1) Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt. § 2 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(2) Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende staatsangehörige Mischling,
    a) der beim Erlass des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat oder danach in sie aufgenommen wird,
    b) der beim Erlass des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratet.“

(Es folgen noch zwei Spezialfälle für nach Erlass des Gesetzes geborene außereheliche Kinder sowie für Kinder aus nach Erlass des Gesetzes geschlossenen Ehen, die aber in der Praxis[24] kaum Bedeutung gehabt haben dürften). In der Behördensprache waren die nach § 5 (1) definierten Juden „Rassejuden“, die nach § 5 (2) definierten „Geltungsjuden“.

Die „staatsangehörigen jüdischen Mischlinge“ galten gemäß § 2 (1) der Ersten Verordnung „vorläufig als Reichsbürger“. Ihnen ist auch trotz aller später erfolgenden Beschränkungen in ihren Rechten nie der Reichsbürgerstatus formell aberkannt worden. „Zigeunermischlinge“ hatten jedoch nie den Reichsbürgerstatus, wie das Reichs- und Preußische Innenministerium gegenüber dem württembergischen Innenministerium auf eine diesbezügliche Anfrage hin am 24. September 1936 verfügte.[25]

Die „Rassenkunde“ konnte, entgegen ihrem Selbstbild als „Wissenschaft“, keine praktikable Definition des „Juden“ liefern. Die Verfasser der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz mussten daher zur Religionszugehörigkeit - wenn auch der Großeltern oder des Ehegatten - als letzthin entscheidendem Kriterium für die Klassifizierung einer Person als „Jude“ Zuflucht nehmen. Damit war aber die nationalsozialistische Vorstellung vom Staat als „Blutsgemeinschaft[26] ad absurdum geführt.[27] Wie logisch widersinnig der „Judenbegriff“[28] der Nazis war, zeigt sich auch daran, dass die Zugehörigkeit eines „Mischlings 2. Grades“[29] oder eines „Deutschblütigen“[30] zur jüdischen Religionsgemeinschaft zwar nicht die Einstufung dieser Person als „Jude“ bewirkte, wohl aber (nach § 2 (2)) unter Umständen bei seinen Enkelkindern dazu führen konnte.[31]

Von Anfang an waren sich die Kommentatoren des Reichsbürgergesetzes darin einig, dass neben den Juden auch die „Zigeuner“ nicht zu den Personen „deutschen oder artverwandten Blutes“ gehören würden.[32] Entsprechend schufen die Kommentatoren auch den „artfremden Mischling“ ersten und zweiten Grades[33], gab es den „Voll“- und den „Halbzigeuner“. Dass die Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz die „Zigeuner“ nicht erwähnte, dürfte vor allem daran gelegen haben, dass sie weitaus weniger zahlreich als die Juden und fast ausschließlich Unterschichtangehörige waren und, mit verschwindend geringen Ausnahmen, auch keine öffentlichen Ämter bekleideten. Rechtlich wurden sie jedoch mehr und mehr auch ausdrücklich den Juden gleichgestellt.


2. Regelungen in den bis Kriegsausbruch zum Deutschen Reich hinzugekommenen Gebieten

Am 13. März 1938 erfolgte der „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich, offiziell als „Wiedervereinigung“ bezeichnet. Das einschlägige Gesetz[34] legte in Artikel I fest: „Österreich ist ein Land des Deutschen Reiches“. Grundsätzlich wurden alle bisherigen österreichischen Staatsangehörigen deutsche Staatsangehörige, also auch Juden und „Zigeuner“. Näheres regelte § 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938:[35]

„(1) Die bisherige österreichische Bundesbürgerschaft und die Landesbürgerschaft in den ehemaligen österreichischen Bundesländern fallen fort.
(2) Es gibt nur die deutsche Staatsangehörigkeit.“

Von der automatischen Übernahme in die deutsche Staatsangehörigkeit wurden durch § 3 jedoch deutsche Emigranten ausgeschlossen,

„Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit [...] auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl[att] I S. 480) verloren und später die österreichische Bundesbürgerschaft erworben haben.“

Diese Personen wurden damit staatenlos.

Dagegen wurden mit § 2 „Bescheide, mit denen österreichische Bundesbürger deutschen oder artverwandten Blutes“, die von Österreich als Nazi-Aktivisten ausgebürgert worden waren, für nichtig erklärt. Diese Personen wurden daher gemäß § 1 deutsche Staatsangehörige. Hier fand erstmals ein „rassisches“ Kriterium Eingang in das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, wenn auch im Grunde genommen nur für den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit und auf eine zahlenmäßig kleine Personengruppe beschränkt.[36] Mit Wirkung vom 1. Juli 1939 wurde das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 mit den beiden Ergänzungen vom 5. Februar 1934 und 15. Mai 1935 auf die „Ostmark“ übertragen.[37] Österreichische Häftlinge wurden daher auch in den Konzentrationslagern als „Reichsdeutsche“ geführt und genau so behandelt wie Reichsdeutsche aus dem „Altreich.“

Mit der Verordnung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsangehörigkeitserwerbes in der Ostmark vom 11. Juli 1939 [38] wurde nicht nur das entsprechende Reichsgesetz vom 14. Juli 1933 samt Durchführungsverordnung auf die „Ostmark“ übertragen. Zusätzlich konnten nach § 3 (1) Einbürgerungen aus der Zeit vor dem „Anschluss“ widerrufen werden, die „als nicht erwünscht anzusehen“ waren. In § 3 findet sich auch erstmals eine Juden explizit diskriminierende Vorschrift im Staatsangehörigkeitsrecht:

„(2) Bescheide, mit welchen Optionserklärungen als zu Recht bestehend anerkannt wurden, die von Juden für Österreich auf Grund des Artikels 80 des Staatsvertrages von St. Germain abgegeben worden sind, können ohne weiteres Verfahren für ungültig erklärt werden. Wer Jude ist, bestimmt § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz [...].“[39]

Es handelte sich hierbei um deutschsprachige jüdische Bürger der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, denen nach Ende des 1. Weltkrieges die Möglichkeit zur Option für Österreich gegeben worden war. Alle von dieser Verordnung Betroffenen wurden staatenlos.

Im Abkommen zwischen Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und Italien, getroffen in München, am 29. September 1938 („Münchener Abkommen“)[40] erklärte sich die Tschechoslowakische Republik bereit, die „sudetendeutschen Gebiete“ an das Deutsche Reich abzutreten. Die betreffenden Gebiete wurden in der Zeit vom 1. bis 10. Oktober 1938 von deutschen Truppen besetzt und in deutsche Verwaltung genommen.[41] Die Regierungen der Tschechoslowakischen Republik und des Deutschen Reiches unterzeichneten am 20. November 1938 den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen,[43] Kinder, Enkelkinder und Ehefrau erwarben ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit. § 3 gab „Personen nichtdeutscher Volkszugehörigkeit“, die nach § 1 deutsche Staatsangehörige wurden, die Möglichkeit, „bis zum 29. März 1939 für die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit [zu] optieren“.[44] Personen „nichtdeutscher Volkszugehörigkeit“, die nach dem 1. Januar 1910 in das angeschlossene Gebiet zugezogen waren sowie ihre Nachkommen behielten nach § 2 die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit.[45] Wer als „deutscher Volkszugehöriger“ in der „Rest-Tschechei“ blieb, sollte nach § 4 bis zum 29. März 1939 für die deutsche Staatsangehörigkeit optieren können. Emigranten waren - wie schon beim „Anschluss“ Österreichs - ausgenommen.

§ 2 des Vertrages legte ferner fest, daß die deutsche Regierung aus den angeschlossenen Gebieten alle Personen, die nach dem 29. März noch tschechoslowakische Staatsangehörige waren, ausweisen konnten. Entsprechend wurde der tschechoslowakischen Republik zugestanden, aus dem ihr verbliebenen Staatsgebiet alle „Personen deutscher Volkszugehörigkeit“ auszuweisen, die seit dem 1. Januar 1910 dorthin zugezogen waren. Auch hier waren wieder Emigranten ausgenommen.[46]

Die „deutsche Volkszugehörigkeit“ war nicht nur in der Optionsfrage entscheidend. Mit ihrer Hilfe konnte gemäß § 1 des Vertrages Juden, die die Sudetengebiete im Hinblick auf die deutsche Besetzung verlassen hatten, selbst wenn sie „Alteingesessene“ waren, der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft verwehrt werden, während Nazi-Emigranten diese erhielten. Denn nach amtlicher Meinung stand fest:

„Personen artfremden Blutes, insbesondere Juden und Zigeuner, sind [...] niemals deutsche Volkszugehörige, auch wenn sie sich etwa bisher in der Tschecho-Slowakei zur deutschen Nationalität gerechnet haben sollten.“[47]

Diese Juden wurden aber nicht staatenlos, sondern behielten die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit.

Mitte März 1939 ließ Hitler die Wehrmacht in die Tschechoslowakei einmarschieren und deren westliche Landesteile besetzen. Durch Führererlass vom 16. März 1939 („Protektoratserlass“)[48] wurden diese als „Reichsprotektorat Böhmen und Mähren“ dem „Großdeutschen Reich“ eingegliedert. Sie waren damit staatsrechtlich Inland geworden.[49] Die NS-Regierung hatte jedoch kein Interesse, Millionen von Tschechen zu deutschen Staatsangehörigen zu machen. So legte Artikel 2 des Protektoratserlasses fest:

„(1) Die volksdeutschen Bewohner des Protektorates werden deutsche Staatsangehörige und nach den Vorschriften des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 [...] Reichsbürger. Für sie gelten daher auch die Bestimmungen zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre.[50] Sie unterstehen deutscher Gerichtsbarkeit.
(2) Die übrigen Bewohner von Böhmen und Mähren werden Staatsangehörige des Protektorates Böhmen und Mähren.“


Artikel 2 (1) des Protektoratserlasses wurde durch die Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschecho-slowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 [51] präzisiert:

„§ 1 Die früheren tschecho-slowakischen Staatsangehörigen deutscher Volkszugehörigkeit, die am 10. Oktober 1938 das Heimatrecht in einer Gemeinde der ehemaligen tschecho-slowakischen Länder Böhmen und Mähren/Schlesien besessen haben, erwerben mit Wirkung vom 16. März 1939 die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern sie diese nicht bereits auf Grund des deutsch-tschechoslowakischen Staatsangehörigkeits- und Optionsvertrages vom 20. November 1938 [..] mit Wirkung vom 10. Oktober 1938 erworben haben.“

§ 4 der Verordnung übertrug das im Reich geltende Staatsangehörigkeitsrecht „auf die Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Verordnung erworben haben.“

Die (völkerrechtlich bedeutungslose) „Protektoratsangehörigkeit“ machte die große Mehrheit der Bewohner des „Protektorats“ de facto staatenlos. Nur eine Minderheit, nach völkisch-„rassischen“ Kriterien definiert, konnte die deutsche Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben. Einen Erwerb von Rechts wegen gab es nicht. Ein „deutscher Volkszugehöriger“ musste die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch beantragen, um nicht staatenlos zu werden, wie sich aus § 1 (1) der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen gegenüber dem Protektorat Böhmen und Mähren vom 6. Juni 1941 [52] zwingend ergab: „Deutsche Volkszugehörige können nicht Protektoratsangehörige sein.“

Spätestens mit der Errichtung des Protektorats ließ es sich nicht mehr umgehen, eine verwaltungsrechtlich praktikable Definition der in den Verordnungen und Erlassen zur Staatsangehörigkeit verwendeten Begriffe „Volksdeutscher“ und „Person deutscher Volkszugehörigkeit“ zu finden. Auf der Grundlage eines Entwurfs seines Referenten für Staatsangehörigkeitsfragen, Dr. Hans Globke, vom 27. März 1939 [53] versuchte sich daran der Reichsinnenminister mit unveröffentlichtem Runderlass vom 29. März 1939 [54]:

„(1) Der in § 1 des deutsch-tschechoslowakischen Staatsangehörigkeits- und Optionsvertrags vom 20. November 1938 gebrauchte Ausdruck ‚deutscher Volkszugehöriger‘ und der in Artikel 2 des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16. März 1939 gebrauchte Ausdruck ‚Volksdeutscher‘ bezeichnet gleichmäßig die Zugehörigkeit zum deutschen Volke; sie unterscheiden sich dadurch, daß der Ausdruck ‚deutscher Volkszugehöriger‘ sowohl deutsche wie fremde Staatsangehörige umfaßt, während unter ‚Volksdeutschen‘ nur deutsche Volkszugehörige fremder Staatsangehörigkeit verstanden werden.
(2) Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich selbst als Angehöriger des deutschen Volkes bekennt, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Tatsachen, wie Sprache, Erziehung, Kultur usw., bestätigt wird. Eine genauere Erläuterung des Begriffs ‚deutscher Volkszugehöriger‘ ist nach Lage der Verhältnisse nicht möglich. Im allgemeinen wird es aber gleichwohl keine Schwierigkeiten bereiten, danach die Feststellung zu treffen, ob jemand ‚deutscher Volkszugehöriger‘ ist oder nicht. In Zweifelsfällen ist vor allem zu prüfen, ob derjenige, der auf Grund seiner angeblichen Zugehörigkeit zum deutschen Volke die deutsche Staatsangehörigkeit in Anspruch nimmt, nach seinem gesamten Verhalten einen erwünschten Bevölkerungszuwachs darstellt.“[55]

Negativ wurde unter Ziffer (4) bestimmt:

„Während auch voll Andersstämmige gleichwohl unter Umständen als deutsche Volkszugehörige anerkannt werden können, scheidet dies für voll Fremdblütige aus. Juden, Zigeuner sowie Angehörige der außereuropäischen Rassen sind niemals deutsche Volkszugehörige. Auch Mischlinge sind regelmäßig kein erwünschter Bevölkerungszuwachs; sie werden daher im allgemeinen auch den deutschen Volkszugehörigen nicht gleich behandelt werden können, selbst wenn ihr Bekenntnis zum deutschen Volke durch ihre persönlichen Verhältnisse gestützt wird.“

Diese Definitionen sollten grundlegend werden für alle Entscheidungen der mit der Einbürgerung befassten Behörden und Dienststellen im Dritten Reich.

Die letzte territoriale Vorkriegserwerbung war das Memelgebiet, das nach Artikel 1 des Vertrags über die Wiedervereinigung des Memelgebiets mit dem Deutschen Reich vom 22. März 1939 [56] von Litauen abgetreten und dem Deutschen Reich eingegliedert wurde:

„Das durch den Vertrag von Versailles von Deutschland abgetrennte Memelgebiet wird mit Wirkung vom heutigen Tage wieder mit dem Deutschen Reich vereinigt.“

Es wurde gemäß § 1 des Gesetzes über die Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich vom 23. März 1939 [57] „Bestandteil des Deutschen Reiches“. § 3 legte fest:

„Memelländer, die durch die Wegnahme des Memellandes mit dem 30. Juli 1924 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder deutsche Staatsangehörige, wenn sie am 22. März 1939 ihren Wohnsitz im Memelland oder im Deutschen Reich hatten. Das gleiche gilt für diejenigen, die ihre Staatsangehörigkeit von einem solchen Memelländer ableiten.“

Wie ein Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 12. November 1939 [58] feststellte, war für die „alteingesessenen“ Memelländer der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit „nicht von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Volke oder einer bestimmten Rasse abhängig.“

Laut § 4 (1) des Wiedervereinigungsgesetzes trat im Memelgebiet mit Wirkung vom 1. Mai 1939 „das gesamte Reichsrecht in Kraft“, also auch das Staatsangehörigkeitsrecht. Weitere Einzelheiten regelte der Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Litauen über die Staatsangehörigkeit der Memelländer vom 8. Juli 1939,[59] der in Artikel 1 (2) „deutschen Volkszugehörigen“, die für Litauen optiert hatten, ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit gab. Ein Fachaufsatz zu diesem Vertrag bedauerte, daß ihm zufolge auch aus dem Memelgebiet nach Litauen vor den Nazis geflüchtete Juden, die vor dem 30. Juli 1924 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, diese wieder erhielten.

„Es ist aber Vorkehrung getroffen, um sie alsbald nach Inkrafttreten des Vertrags und vor Rückkehr nach Deutschland auszubürgern.“[60]


3. Regelungen für Danzig und die eingegliederten Ostgebiete

Schon am Tage des Kriegsausbruchs mit Polen beschloss der Reichstag das Gesetz über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich vom 1. September 1939 [61]. Laut § 1 bildete

„die Freie Stadt Danzig [...] mit sofortiger Wirkung mit ihrem Gebiet und ihrem Volk einen Bestandteil des Deutschen Reiches.“

§ 2 legte fest:

„Die Staatsangehörigen der bisherigen Freien Stadt Danzig sind deutsche Staatsangehörige nach Maßgabe näherer Vorschriften.“

Nach der Kapitulation Polens wurden große Teile des Landes, weit über die vor dem 1. Weltkrieg zum Deutschen Reich gehörenden Gebiete hinaus und mit überwiegend nichtdeutscher Bevölkerung, als „eingegliederte Ostgebiete“ dem Deutschen Reich einverleibt. Der Erlass des Führers und Reichskanzlers über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 [62] legte für die Staatsangehörigkeit ihrer Bewohner in § 6 (1) fest:

„Die Bewohner deutschen oder artverwandten Blutes der eingegliederten Gebiete werden deutsche Staatsangehörige nach Maßgabe näherer Vorschriften.“

Diese ergingen mit der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 [63]. § 1 (1) erläuterte den Zweck der „Deutschen Volksliste“:

„In den eingegliederten Ostgebieten wird zur Aufnahme der deutschen Bevölkerung eine Deutsche Volksliste eingerichtet, die sich in vier Abteilungen gliedert.“

Der „Volkstumserlass“ Himmlers in seiner Eigenschaft als „Reichsführer SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums“ vom 12. September 1940 [64] hatte die vier Abteilungen definiert:

„1.    Volksdeutsche, die sich im Volkstumskampf aktiv eingesetzt haben. [...]
2.    Volksdeutsche, die sich nicht aktiv für das Deutschtum eingesetzt haben, sich aber ihr Deutschtum nachweislich bewahrt haben.
3.    Deutschstämmige, die im Laufe der Jahre Bindungen zum Polentum eingegangen sind, die aber auf Grund ihres Verhaltens die Voraussetzung dafür in sich tragen, vollwertige Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft zu werden. [...]
4.    Deutschstämmige, die politisch im Polentum aufgegangen sind (Renegaten).“

Grundsätzlich konnten nach § 1 (3) der Volkslistenverordnung vom 4. März 1941 „nur ehemalige polnische und ehemalige Danziger Staatsangehörige“ Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste stellen. Nicht nötig war dies aber für

„die ehemaligen Danziger Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste erfüllen.“

Gemäß Ziffer (4) in Verbindung mit § 4 erwarben sie die deutsche Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 1. September 1939 von Rechts wegen. Die Zweite Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten[65] vom 31. Januar 1942 machte in § 4 (2) jedoch klar, wer keinesfalls in die Deutsche Volksliste eingetragen werden konnte:

„Juden, Zigeuner sowie jüdische Mischlinge erfüllen diese Voraussetzungen nicht, ohne daß es einer besonderen Feststellung bedarf.“

Wer von den ehemaligen Danziger oder polnischen Staatsangehörigen „die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste erfüllte“, erwarb nach § 3 der Zweiten Volkslistenverordnung die deutsche Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 26. Oktober 1939, ohne Rücksicht auf den Tag der Aufnahme in die Volksliste. Wer jedoch nur in Abteilung 3 oder 4 aufgenommen war, erwarb gemäß § 5 in der Fassung vom 31. Januar 1942 beziehungsweise § 6 nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit „auf Widerruf“. Alle anderen Personen wurden, sofern sie ihren Wohnsitz im Inland hatten,[66] „Schutzangehörige des Deutschen Reichs“, mit einer wichtigen Ausnahme:

„Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz [...]) und Zigeuner können nicht Schutzangehörige sein.“[67]

Damit waren die in den eingegliederten Ostgebieten einschließlich Danzigs ansässigen Juden und „Zigeuner“ staatenlos geworden.[68]

Ein staatsrechtliches Novum stellte die in § 6 der Volkslistenverordnung eingeführte „Staatsangehörigkeit auf Widerruf“ und die in § 7 eingeführte „Schutzangehörigkeit des Deutschen Reiches“ dar. Beides wurde erst zwei Jahre später durch die Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. April 1943 [69] und zwei spezielle Verordnungen vom gleichen Tage konkretisiert.[70] Die Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz legte in § 4 fest:

„(1) Juden und Zigeuner können nicht Staatsangehörige werden. Sie können nicht Staatsangehörige auf Widerruf oder Schutzangehörige sein.“

Satz 1 bezog sich allein auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit („können nicht Staatsangehörige werden“) und betraf faktisch nur noch Kinder deutscher Juden und „Zigeuner“, die nach dem 30. April 1943 (dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung) geboren wurden.[71] Entgegen zuweilen in der Literatur vertretener Meinung[72] verloren jedoch Juden oder „Zigeuner“, die noch die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, diese durch die Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz nicht.[73] Satz 2 erweiterte den räumlichen Geltungsbereich der Ausschlussklausel § 4 (2) der Zweiten Volkslistenverordnung über die eingegliederten Ostgebiete hinaus auf den gesamten deutschen Herrschaftsbereich.

Nach der Verordnung über die Staatsangehörigkeit auf Widerruf vom 25. April 1943 war der Staatsangehörige auf Widerruf nicht Reichsbürger, er konnte also zum Beispiel kein öffentliches Amt bekleiden. Die Staatsangehörigkeit auf Widerruf sollte nach zehn Jahren in die unbeschränkte Staatsangehörigkeit übergehen, sofern sie nicht vorher widerrufen wurde oder die zuständige Behörde auf den Widerruf verzichtet hatte. Bei Widerruf konnte sie in die Schutzangehörigkeit übergehen. Die Schutzangehörigkeit „mit beschränkten Inländerrechten“[74] war an den Wohnsitz im Inland gebunden. Sie ist nie positiv definiert worden, und in der Praxis hatte der Schutzangehörige kaum mehr Rechte als ein Staatenloser.


4. Weitere Regelungen für besetzte oder eingegliederte Gebiete

Mit Wirkung vom 18. Mai 1940 wurden die nach dem 1. Weltkrieg an Belgien abgetretenen ehemals preußischen Landkreise Eupen und Malmedy einschließlich Neutral-Moresnet dem Deutschen Reich wieder angeschlossen. Ziffer I des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Wiedervereinigung der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich vom 18. Mai 1940 [75] erklärte:

„Die durch das Versailler Diktat vom Deutschen Reich abgetrennten Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet sind wieder Bestandteil des Deutschen Reiches.“

Über die Staatsangehörigkeit seiner Bewohner hieß es in § 2 des Erlasses des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung der Wiedervereinigung der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich vom 23. Mai 1940:[76]

„Die Bewohner deutschen oder artverwandten Blutes in den im § 1 genannten Gebieten werden nach Maßgabe näherer Bestimmungen deutsche Staatsangehörige. Die Volksdeutschen werden Reichsbürger nach Maßgabe des Reichsbürgergesetzes.“

Einzelheiten regelte die Verordnung über die Staatsangehörigkeit der Bewohner von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 23. September 1941.[77] § 1 legte fest:

„(1) Mit Wirkung vom 18. Mai 1940 erwerben von Rechts wegen die deutsche Staatsangehörigkeit
    a) die Personen, die durch Artikel 36 des Versailler Vertrages die belgische Staatsangehörigkeit erworben haben,
    b) die Personen, die als Bewohner von Neutral-Moresnet die belgische Staatsangehörigkeit am 10. Januar 1920 erworben haben,
    [...].
(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt jedoch nicht,
    [...]
    d) wer Jude (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 [...]) oder Zigeuner ist.“

„Deutschstämmige“, die nicht unter § 1 fielen, erhielten nach § 2 die deutsche Staatsbürgerschaft auf Widerruf. Die hier erstmals für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geforderte „Deutschstämmigkeit“ war enger gefasst als die „deutsche Volkszugehörigkeit“. Der Reichsminister des Innern hatte sie für den Dienstgebrauch schon im März 1939 definiert:

„Deutschstämmig ist, wer von Vorfahren deutschen Stammes abstammt. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt [...] nicht die volle oder überwiegende Deutschstämmigkeit voraus.“[78]

Für die dem Deutschen Reich nach dem Angriff auf Jugoslawien eingegliederten ehemals slowenischen Gebiete bestimmte die Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains vom 14. Oktober 1941 [79] in § 1, daß ehemalige jugoslawische Staatsangehörige und Staatenlose „deutscher Volkszugehörigkeit“ dieser Gebiete die deutsche Staatsbürgerschaft mit dem 14. April 1941 erwerben. Personen „deutschen oder artverwandten Blutes“, die nicht nach § 1 die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnten, erhielten nach § 2 die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf, „sofern sie als Angehörige der heimattreuen Bevölkerung der befreiten Gebiete [...] anerkannt werden.“

Von besonderer Bedeutung für die nationalsozialistische Volkstumspolitik war die Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942 [80]. Sie sollte einmal den aufgrund von Umsiedlungsverträgen mit Staaten Ost- und Südeuropas „heim ins Reich“ zu holenden Volksdeutschen die Einbürgerung erleichtern:

„§ 1 (1) Ein Ausländer kann [...] auch ohne Begründung einer Niederlassung im Inland eingebürgert werden.“[81]

Zum anderen sollte sie dem Reich den Zugriff auf die „deutschstämmige“ oder als „eindeutschungsfähig“ eingestufte Bevölkerung der besetzten Gebiete erleichtern:

„§ 1 (3) Der Reichsminister des Innern kann Gruppen von Ausländern, die in einem unter deutscher Hoheit stehenden Gebiet ihre Niederlassung haben oder aus einem solchen Gebiet stammen, durch allgemeine Anordnung die Staatsangehörigkeit verleihen.“[82]

Unter Berufung auf diese Regelung wurde noch im selben Jahr in § 1 der Verordnung über die Staatsangehörigkeit im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg vom 23. August 1942 [83] festgelegt:

„(1) Diejenigen deutschstämmigen Elsässer, Lothringer und Luxemburger erwerben von Rechts wegen die Staatsangehörigkeit, die
    a) zur Wehrmacht oder zur Waffen-SS einberufen sind oder werden oder
    b) als bewährte Deutsche anerkannt werden.“

§ 2 (1) legte fest, wer von den Familienangehörigen unter welchen Bedingungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb. § 3 ermöglichte anderen „deutschstämmigen Personen“ den Erwerb der Staatsangehörigkeit auf Widerruf.

Generell wurde durch den Erlass des Führers über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt vom 19. Mai 1943 [84] allen „deutschstämmigen“ Ausländern, die einer dieser Gliederungen angehörten oder in sie eingestellt wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. In Verbindung mit der Zweiten Volkslistenverordnung vom 20. Januar 1942 erhielten gemäß Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 [85] diejenigen Personen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilungen 1 und 2 der Deutschen Volksliste der Ukraine besaßen, ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit, und zwar mit Wirkung vom 21. Juni 1941, und diejenigen, die in Abteilung 3 aufgenommen wurden, die Staatsangehörigkeit auf Widerruf.


5. Die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz

Die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 [86] betraf ausschließlich jüdische Reichsangehörige. Sie sollte vor allem den Raub des letzten, den Juden noch verbliebenen Vermögens vereinfachen.[87] Da dies „legal“ geschehen sollte, musste den Juden aber zuvor die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden. Reichssicherheitshauptamt, Innen- und Finanzministerium einigten sich darauf, dies im Zusammenhang mit den inzwischen angelaufenen Deportationen aus dem Reich „in den Osten“ zu lösen. Die nach längeren Verhandlungen zwischen den Ressorts[88] formulierte Verordnung führte zum Thema „Staatsangehörigkeit“ aus:

„§ 1 Ein Jude, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann nicht deutscher Staatsangehöriger sein. Der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland ist dann gegeben, wenn sich ein Jude im Ausland unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er dort nicht nur vorübergehend verweilt.
§ 2 Ein Jude verliert die deutsche Staatsangehörigkeit
    a) wenn er beim Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung,
    b) wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt später im Ausland nimmt, mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland.“

Als Beginn der „Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts“ galt das Überschreiten der Reichsgrenze.[89] Ob diese „Verlegung“ freiwillig oder erzwungen war, spielte hierbei keine Rolle.[90]

Nicht jede Deportation aus dem Reichsinneren führte jedoch ins „Ausland“. So lag etwa Theresienstadt im Protektorat, das als „integrierender Bestandteil des Großdeutschen Reiches“[91] nicht als „Ausland“ galt. Ebenso waren die eingegliederten Ostgebiete eindeutig Inland. Dies machte zum Beispiel ein Erlass des Reichsinnenministers vom 2. Juni 1942 deutlich:

„Für die nach Litzmannstadt abgeschobenen jüdischen Versorgungsempfänger trifft § 10 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz [...] nicht zu, weil sie sich noch im Inlande befinden.“[92]

Eindeutig Ausland war das Gebiet außerhalb der Grenzen des Großdeutschen Reiches. Mit nicht veröffentlichtem Runderlass vom 3. Dezember 1941 ordnete der Reichsinnenminister, „im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei“, an, was im Sinne der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz außerdem noch unter „Ausland“ zu verstehen sei:

„Der Verlust der Staatsangehörigkeit und der Vermögensverfall trifft auch diejenigen unter die Verordnung fallenden Juden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den von den deutschen Truppen besetzten oder in deutsche Verwaltung genommenen Gebieten haben oder in Zukunft nehmen, insbesondere auch im Generalgouvernement und in den Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.“[93]


In der Literatur findet sich oft in Bezug auf die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 26. November 1941 die Aussage, die nach Auschwitz Deportierten hätten damit automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.[94] Quelle dieses weit verbreiteten Irrtums ist vermutlich eine Formulierung bei Diemut Majer in ihrem Standardwerk „Fremdvölkische“ im Dritten Reich: „Auch das Konzentrationslager Auschwitz, obwohl auf Reichsgebiet gelegen, galt aus durchsichtigen Gründen insoweit als Ausland.“[95] Weder die von ihr angeführten Belegstellen[96] noch die Praxis des Vermögenseinzugs geben dies jedoch her.[97] In Majers Belegen wird der Name "Auschwitz" nicht erwähnt, und in die Texte lässt sich auch kein Bezug zu Auschwitz hinein interpretieren.

Im Gegenteil zeigen Auschwitzer Lagerdokumente aus den Jahren 1943 bis 1945, dass die große Mehrheit der nach dem 25. November 1941 aus dem Reichsgebiet nach Auschwitz deportierten Juden bis zum letzten Tage der Lagerexistenz - völlig korrekt - als deutsche Staatsangehörige ("D.R." für "Deutsches Reich" oder "RD" für "reichsdeutsch") geführt wurde.[98] Unter der Minderheit der in den Dokumenten als "staatenlos" bezeichneten Juden mit Geburtsort innerhalb des Reichsgebietes lassen sich anhand der im Reichsanzeiger veröffentlichten Listen[99] zahlreiche Personen nachweisen, die aufgrund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 bzw. der Verordnung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsangehörigkeitserwerbes in der Ostmark vom 11. Juli 1939 expatriiert wurden. Es liegt nahe anzunehmen, dass die übrigen in Auschwitzer Dokumenten erwähnten staatenlosen Juden mit vermutlich ehemals deutscher Staatsangehörigkeit diese durch Widerruf aufgrund derselben Gesetzesvorschriften (und nicht durch die 11. oder 12. Verordnung zum Reichsbürgergesetz) verloren hatten.

Eindeutig bessere Argumente als Majer hat Hans Günther Adler, der anhand von Akten der Würzburger Gestapo einen Fall recherchiert hat, der ihn zur Zwischenüberschrift „Auschwitz als Ausland im Sinne der 11. Verordnung zum RBG“[100] veranlasste. Der letzte Deportationstransport aus Würzburg, der die Stadt am 17. Juni 1943 verließ, bestand aus 7 für Theresienstadt und 57 für Auschwitz bestimmten Juden. Adler fiel auf, dass die 7 nach Theresienstadt Deportierten eine Einziehungsverfügung (über ihr Vermögen) mit Zustellungsurkunde erhalten hatten, nicht aber die 57 für Auschwitz Vorgesehenen. Auch wurde nach Auschwitz kein Geld mitgegeben. Mit den dorthin Deportierten wurde verfahren, als sei die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz auf sie anwendbar, obwohl, wie Adler zu Recht anmerkt,

„Auschwitz zum Deutschen Reich gehörte und nicht zum Generalgouvernement [...]. So handelte es sich selbst im Deutschland von 1943 hier um ein illegales Verfahren,“ [101]

durch das die Deportierten selbstverständlich nicht die deutsche Staatsbürgerschaft verloren.

Die von Adler zitierten Quellen geben jedoch auch Hinweise zur Aufklärung des Falles. Im Schriftwechsel der Würzburger Staatspolizei mit dem für die Vermögenseinziehung zuständigen Finanzamt wurden die nach Auschwitz Deportierten als „nach dem Osten abgewandert“ bezeichnet.[102] Das war im Einklang mit einer Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes, das schon Anfang April 1942 verfügt hatte,

„daß bei der Abmeldung von Juden nach dem Osten nicht der Zielort, sondern der Vermerk ‚unbekannt verzogen‘ bzw. ‚ausgewandert‘ aufgenommen werden soll.“[103]

Es ist unwahrscheinlich, dass für die 57 Juden ursprünglich ein Deportationsziel außerhalb des Reichsgebietes vorgesehen war, denn seit Beginn des Jahres 1943 wurde aus dem Reich nur noch nach Theresienstadt und Auschwitz deportiert. Eher ist anzunehmen, dass sich die Gestapo bei diesem letzten Evakuierungstransport aus Würzburg keine großen Umstände mehr machen wollte. Sie brauchte nur intern Auschwitz zum „Durchgangslager“ auf dem Weg „nach dem Osten“ zu erklären, und die Finanzbehörde konnte die zur „Verwaltungsvereinfachung“ beim Vermögensraub erlassene 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz anwenden. Ein Hinweis darauf findet sich in einem bei Adler zitierten Aktenvermerk vom 28. November 1944, in dem die Rede ist von der

„Evakuierung der letzten Juden aus Würzburg am 17.6.1943, und zwar der 57 Juden, die ins Durchgangslager KL Auschwitz kamen, und der 7 Juden, die ihren Wohnsitz nach Theresienstadt verlegten.“[104]

Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Manipulation auffallen würde, war nahezu Null. Denn auch wer als Jude von den nach Auschwitz Deportierten nicht sofort ermordet, sondern als „Zugang“ im Lager registriert wurde und damit zumindest die Chance erhielt, eine Zeitlang am Leben zu bleiben, hörte schon am ersten Tag: „Es gibt nur einen Weg hier heraus - durch den Schornstein.“[105] Die Spur der 57 nach Auschwitz deportierten Würzburger Juden verliert sich im Dunkeln. Adler nimmt an,[106] dass sie den Ankunftstag nicht überlebt haben.



Anhang:

Übersicht über Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Dritten Reich - 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945


1. Grundsätzliche Regelungen
Wer am 30. Januar 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit besaß oder sie danach erwarb, behielt sie grundsätzlich weiter. Sie wurde gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAngG) vom 22. Juli 1913 mit der dazu ergänzend erlassenen Verordnung vom 5. Februar 1934 und dem Änderungsgesetz vom 15. Mai 1935 erworben durch

  • Abstammung von einem deutschen Vater oder - im Falle unehelicher Geburt - Abstammung von einer deutschen Mutter,
  • Legitimation durch einen deutschen Vater,
  • Eheschließung einer Ausländerin mit einem deutschen Staatsangehörigen,
  • Einbürgerung eines Ausländers

und ging verloren durch:

  • Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit,
  • Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit,
  • Nichterfüllung der Wehrpflicht,
  • Ausspruch der zuständigen Behörde wegen Nichtrückkehr im Kriegsfall oder wegen Eintritts in ausländische Staatsdienste,
  • Legitimation durch einen Ausländer,
  • Verheiratung einer Deutschen mit einem Ausländer.


2. Sonderregelungen betreffend den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Rechtsgrundlage

Betroffener Personenkreis

Juden

Andere "Artfremde"

"Deutschen oder artverwandten Blutes"

Familien- angehörige


Verfahren erforderlich

Ständiger Aufenthalt

im Inland

im Ausland


Widerruf der Einbürgerung gem. Gesetz vom 14.7.1933

+

+

+

+

+

+

+

Aberkennung gem. Gesetz vom 14.7.1933

+

+

+

-

+

-

+

Verlust gem. 11. VO zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941

+

-

-

-

-

-

+

Der Verlust war endgültig und unwiderruflich. Er trat bei Personen, die unter die 11. VO zum Reichsbürgergesetz fielen, schon mit dem Grenzübertritt ein.

3. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Gebietseingliederungen oder Gebietsangliederungen sowie Zuwanderung

Personenkreis

"Deutschen oder artverwandten Blutes"

"Deutsche Volkszugehörigkeit" erforderlich

"Deutschstämmigkeit" erforderlich

"Artfremde", v.a. Juden und Zigeuner

Erwerb von Rechts wegen

Österreicher, "alteingesessene" Sudeten- und Memelländer

+

-

-

+

+

Einwohner von Eupen-Malmedy

+

-

-

-

+

Nicht in Deutsche Volksliste einzutragende Danziger, "befreite" Kärtner, Krainer und Untersteiermärker, Einwohner der eingegliederten Ostgebiete und der Ukraine in Abt. 1 und 2 der Deutschen Volksliste (DVL)

+

+

-

-

+

Bewohner des Protektorats, Optanten im Sudeten- und Memelland, Zuwanderer aus dem Ausland

+

+

-

-

-

Einwohner der eingegliederten Ostgebiete und Danziger in Abt. 3 und 4 der DVL, Ukrainer in Abt. 3 der DVL, Elsässer, Lothringer und Luxemburger, Wehrmacht-, Waffen-SS, Polizei- oder OT-Angehörige

+

+

+

-

-

Ausgenommen waren Personen, die gemäß Gesetz vom 14.7.1933 bezw. Verordnung vom 11.7.1939 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten. Das Staatsangehörigkeitsrecht des Altreichs, insbesondere die Regelungen für Abkömmlinge und Ehefrauen, galt für alle Personen, die von Rechts wegen oder auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen hatten. Zu Ausnahmen siehe unten Ziffer 4.


4. Sonderregelung betreffend den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Ab dem 25. April 1943 konnten gemäß 12. VO zum Reichsbürgergesetz Juden und „Zigeuner“ nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Das betraf in der Praxis nur noch die nach dem 25. April 1943 geborenen Kinder von Juden oder „Zigeunern“ deutscher Staatsangehörigkeit.


5. Die "rassische" Abstufung des Staatsangehörigkeitsrechts ab März 1941

Rechtsstatus

Personen deutschen und artverwandten Blutes

Nichtdeutsche

Deutsche

Artfremde, v.a. Juden und „Zigeuner“

Reichsbürgerschaft

+

+

-

unbeschränkte Staatsangehörigkeit ohne Reichsbürgerschaft

+

+

+

Staatsangehörigkeit auf Widerruf

+

+

-

Protektoratsangehörigkeit

+

-

+

Schutzangehörigkeit

+

-

-


Anmerkungen

[*] Der vorliegende Beitrag ist die aktualisierte Version eines Manuskripts, das der Verfasser im Jahre 2002 als Charles Revson Stipendiat des Center for Advanced Holocaust Studies am United States Holocaust Memorial Museum, Washington D.C., erarbeitet hatte.
[1] Reichsgesetzblatt, 1913, S. 583 ff.
[2] Reichsgesetzblatt I, 1934, S. 85.
[3] Reichsgesetzblatt I, 1935, S. 593.
[4] Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ging, in Einklang mit den damals gültigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, davon aus, dass in einer Ehe der Mann „Familienvorstand“ ist und Frau und minderjährige Kinder ihm zivilrechtlich untergeordnet sind. Daher wird auch im Folgenden stets die männliche Form verwendet (und nicht eine der heute gebräuchlichen „geschlechtsneutralen“).
[5] „Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht von der Erfüllung rassischer Voraussetzungen abhängig; auch Personen artfremden Blutes können die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben“; Wilhelm Stuckart/Hans Globke, Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung Band 1: Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935, Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935, Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Oktober 1935 nebst allen Ausführungsvorschriften und den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, München und Berlin 1936, S. 52. Zur Ausnahme für Juden und „Zigeuner“ ab 30. April 1943 siehe später.
[6] Die Zugehörigkeit zu einer im „Altreich“ (d. h. dem Gebiet des deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937) ansässigen nationalen Minderheit „deutschen oder artverwandten Blutes“ (etwa Polen, Kaschuben, Dänen, Sorben) hat zu keinem Zeitpunkt die Frage der Staatsangehörigkeit berührt.
[7] Stuckart/Globke, Kommentare, S. 51-52. Zu letzterer gehörte auch die Verbeamtung eines Ausländers im Landes- oder Reichsdienst; ebenda. Auf diese Weise (Verbeamtung als Regierungsrat im Lande Braunschweig) erhielt Adolf Hitler 1931 die deutsche Staatsangehörigkeit.
[8] Stuckart/Globke, Kommentare, S. 52.
[9] Reichsgesetzblatt I, 1933, S. 480.
[10] Reichsgesetzblatt I, 1933, S. 538-539.
[11] Matthias Lichter, Das Staatsangehörigkeitsrecht im Großdeutschen Reich. Zusammenstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Durchführungsanweisungen mit Erläuterungen, Berlin 1943, S. 51.
[12] Ähnliche Formulierungen finden sich in allen späteren Verordnungen, Erlassen etc., die die Staatsangehörigkeit von Personen aus eingegliederten oder besetzten Gebieten sowie die Einbürgerung von „Volksdeutschen“ zum Inhalt haben.
[13] Lichter, Staatsangehörigkeitsrecht, S. 51. Lichter war Ministerialrat im Innenministerium. Man beachte die dehumanisierende Rede von den „Elementen“.
[14] Michael Hepp, Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger 1933-1945 nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Listen, Band I, München und New York 1985, S. XXXVII.
[15] Martin Tarrab-Maslaton, Rechtliche Strukturen der Diskriminierung der Juden im Dritten Reich, Berlin 1993, S. 55.
[16] Lichter, Staatsangehörigkeitsrecht, S. 54. Bezeichnenderweise haben nach dem Kriege die NS-Verbrecher den Grundsatz „nulla poena sine lege“ vor Gericht stets für sich in Anspruch zu nehmen versucht.
[17] Hepp, Ausbürgerung, S. XIV.
[18] Reichsgesetzblatt I, 1935, S. 1146.
[19] Reichsgesetzblatt I, 1935, S. 1333-1336.
[20] Stuckart/Globke, Kommentare, S. 56, 105 und 109. Michael Zimmermann, Rassenutopie und Genozid. Die nationalsozialistische ‚Lösung der Zigeunerfrage‘, Hamburg 1996, S. 161, irrt daher, wenn er schreibt: „Zigeuner mit deutscher Staatsangehörigkeit [... blieben] formell ‚Reichsbürger‘.“
[21] S. z.B. Stuckart/Globke, Kommentare, S. 51. So wurde auch (entgegen weitverbreiteter Meinung) Juden durch das Reichsbürgergesetz nicht die Staatsangehörigkeit entzogen. (Hierauf hat z.B. schon Bruno Blau, Das Ausnahmerecht für die Juden in Deutschland 1933-1945, Düsseldorf 1954, S. 30, hingewiesen.) Dies führte übrigens dazu, dass deutsche Juden, die nach England, Belgien oder Frankreich geflohen waren, bei Kriegsausbruch als „feindliche Ausländer“ interniert wurden.
[22] „Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.“
[23] Gemäß § 1 (1) der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz.
[24] Wegen der Sexualkontakt- und Eheverbote durch das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935; Reichsgesetzblatt I, 1935, S. 1146-1147.
[25] „Nach § 2 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz haben nur jüdische Mischlinge das vorläufige Reichsbürgerrecht erworben. Sonstige Mischlinge - also z. B. auch Viertel- oder Halbzigeuner - haben das vorläufige Reichsbürgerrecht nicht erworben.“ Zitiert nach Zimmermann, Rassenutopie, S. 161; Hervorhebungen im Original.
[26] So etwa Stuckart/Globke, Kommentare, S. 21 ff.
[27] Siehe etwa die vernichtende Kritik des nationalsozialistischen Staatsbegriffs bei Tarrab-Maslaton, Rechtliche Strukturen, S. 68.
[28] „§ 5 stellt [...] einen erschöpfenden und endgültigen Judenbegriff auf. Es ist nicht zulässig, andere als die unter die Begriffsbestimmung des § 5 fallenden Personen als Juden zu bezeichnen. Es ist auch nicht angängig, irgendwo einen anderen Judenbegriff zu verwenden“; Stuckart/Globke, Kommentare, S. 74.
[29] Mit nur einem „volljüdischen“ Großelternteil.
[30] Eine andere offizielle Bezeichnung für eine Person „deutschen oder artverwandten Blutes“.
[31] Stuckart/Globke, Kommentare, S. 55-56. Man mache sich das etwa an folgendem Beispiel klar: A, B, C und D seien „deutschblütig“. D ist evangelisch. A, B und C lassen sich eine Zeitlang in der Liste einer Synagogengemeinde führen (das reichte für das Merkmal „Religionszugehörigkeit“ aus; siehe Stuckart/Globke Kommentare, S. 64). Sie werden damit aber nicht Juden. A und B haben ein gemeinsames Kind K1, C und D ein gemeinsames Kind K2. Unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit sind K1 und K2 „deutschblütig“. Haben aber K1 und K2 ein gemeinsames Kind, so ist dieses „Rassejude“.
[32] „Artfremden Blutes sind in Europa regelmäßig nur Juden [...] und Zigeuner. Artfremde erhalten das Reichsbürgerrecht grundsätzlich nicht“; Stuckart/Globke, Kommentare, S. 55.
[33] Stuckart/Globke, Kommentare, S. 68.
[34] Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938; Reichsgesetzblatt I, 1938, S. 237-238.
[35] Reichsgesetzblatt I, 1938, S. 790-791.
[36] Es dürfte sich um kaum mehr als einige hundert Personen gehandelt haben.
[37] Zweite Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 30. Juni 1939; Reichsgesetzblatt I, 1939, S. 1072.
[38] Reichsgesetzblatt I, 1939, S. 1235.
[39] § 1 des Gesetzes über Widerruf etc. vom 14. Juli 1933 war zwar hauptsächlich gegen Juden gerichtet, wurde aber auch gegen andere „unerwünschte“ Personen angewandt.
[40] Reichsgesetzblatt II, 1938, S. 853-854.
[41] Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der sudetendeutschen Gebiete vom 1. Oktober 1938; Reichsgesetzblatt I, 1938, S. 1331-1332.
[42] Reichsgesetzblatt II, 1938, S. 895-900.
[43] So auch der Reichsminister des Innern in einem Runderlaß vom 25. Mai 1939 (RMBliV S. 1233), auszugsweise wiedergegeben bei Lichter, Staatsangehörigkeitsrecht, S. 80-84: „Der St[aats]A[ngehörigkeits]-Wechsel der Wohnbevölkerung ist von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Volk oder einer bestimmten Rasse nicht abhängig.“
[44] Der in § 13 vorgesehene bilaterale Optionsausschuß kam durch die Verzögerungstaktik der deutschen Seite nicht zustande. Die „Zerschlagung der Rest-Tschechei“ am 16. März 1939 machte die Implementierung des Optionsvertrages ohnehin gegenstandslos.
[45] Es sei denn, sie hatten vor dem 10. Januar 1920 die deutsche Staatsangehörigkeit und verloren sie danach; § 1 b) des Vertrages.
[46] Man beachte, dass hiermit ein Präzedenzfall für die Ausweisung deutscher Staatsangehöriger aus der Tschechoslowakischen Republik 1945/46 geschaffen wurde.
[47] Siehe Kommentierung des Vertrages durch Ministerialrat Dr. Hans Globke in der Zeitschrift für Osteuropäisches Recht 8/1939, in Auszug abgedruckt bei Reinhard-M. Strecker, Dr. Hans Globke. Aktenauszüge – Dokumente, Hamburg 1961, S. 161-162.
[48] Reichsgesetzblatt I, 1939, S. 485-488.
[49] „Die von den deutschen Truppen im März 1939 besetzten Landesteile der ehemaligen Tschecho-Slowakischen Republik gehören von jetzt ab zum Gebiet des Großdeutschen Reiches und treten als ‚Protektorat Böhmen und Mähren‘ unter dessen Schutz“; Artikel 1 des Protektoratserlasses. Polen durfte das Olsa-Gebiet und Teile der Zips annektieren, die Karpatho-Ukraine wurde selbständig (später von Ungarn annektiert). Die Slowakei wurde de jure selbständig, de facto jedoch ein Satellitenstaat des Deutschen Reiches.
[50] Das zweite der sogenannten „Nürnberger Gesetze“.
[51] Reichsgesetzblatt I, 1939, S. 815.
[52] Reichsgesetzblatt I, 1941, S. 308.
[53] Faksimile bei Strecker, Globke, S. 164-165.
[54] Auszug wiedergegeben in Strecker, Globke, S. 243-244.
[55] Letzter Satz aus Faksimile ergänzt.
[56] Reichsgesetzblatt II, 1939, S. 608-609.
[57] Reichsgesetzblatt I, 1939, S. 559-560.
[58] Auszugsweise wiedergegeben bei Lichter, Staatsangehörigkeitsrecht, S. 101-104.
[59] Reichsgesetzblatt II, 1939, S. 999-1001; ratifiziert und damit in Kraft getreten jedoch erst am 9. November 1939.
[60] Hans Globke, Der deutsch-litauische Vertrag über die Staatsangehörigkeit der Memelländer; in: Zeitschrift für osteuropäisches Recht 3-4/1939; auszugsweise wiedergegeben bei Strecker, Globke, S. 170-171.
[61] Reichsgesetzblatt I, 1939, S. 1547-1548.
[62] Reichsgesetzblatt I, S. 2042-2043; in Kraft getreten am 26. Oktober 1939 durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers über das Inkrafttreten des Erlasses über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 20. Oktober 1939, Reichsgesetzblatt I, 1939, S. 2057.
[63] Reichsgesetzblatt I, 1941, S. 118-120.
[64] Nürnberger Dokument PS-2916; International Military Tribunal, Trial of the Major War Criminals before the International Military Tribunal, Nuremberg, 14 November 1945 – 1 October 1946, Nürnberg, XXXI: 290-294.
[65] Reichsgesetzblatt I, 1942, S. 51-52.
[66] „Das Generalgouvernement ist nicht Inland im Sinne dieser Bestimmung“; § 7 der Volkslistenverordnung.
[67] Ziffer IV der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste etc. vom 31. Januar 1942.
[68] So auch Lichter, Staatsangehörigkeitsrecht, S. 111.
[69] Reichsgesetzblatt I, 1943, S. 268-269.
[70] Verordnung über die Staatsangehörigkeit auf Widerruf vom 25. April 1943, Reichsgesetzblatt I, 1943, S. 269-270, und Erste Verordnung über die Schutzangehörigkeit des Deutschen Reiches vom 25. April 1943, Reichsgesetzblatt I, 1943, S. 271-272.
[71] Die anderen Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben (Einbürgerung, Heirat mit einem „Deutschblütigen“ oder Legitimation durch einen solchen) bestanden aufgrund anderer Gesetze und Vorschriften nicht mehr.
[72] So etwa Strecker, Globke, S. 123: „Juden und Zigeuner können nicht mehr Staatsangehörige sein“, oder Wolfgang Dreßen, Betrifft: ‚Aktion 3‘: Deutsche verwerten jüdische Nachbarn, Berlin 1998, S. 22: „Die Zwölfte [Verordnung zum Reichsbürgergesetz] schließlich sprach am 25. April 1943 den Juden noch den Status der Staatsangehörigen ab.“ Ganz konfus Zimmermann, Rassenutopie, S. 438: „Dort wird den Zigeunern nicht nur das Reichsbürgerrecht [das sie nie hatten, J.N.], sondern wie den Juden die Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit auf Widerruf und die Schutzangehörigkeit aberkannt.“
[73] So werden etwa in Auschwitzer Transportlisten aus dem Herbst 1944 zahlreiche Juden und „Zigeuner“ deutlich als „RD“ (reichsdeutsch) oder „DR“ (Deutsches Reich) gekennzeichnet; siehe Archiv des United States Holocaust Memorial Museum, Washington D.C., RG-1997.A.0324, reel 3.
[74] „Volkstumserlass“ (Nürnberger Dokument PS-2916), Ziffer II d.
[75] Reichsgesetzblatt I, 1940, S. 777.
[76] Reichsgesetzblatt I, 1940, S. 803-804.
[77] Reichsgesetzblatt I, 1941, S. 584-585
[78] Fernschreiben Reichsministerium des Inneren - I e 5062 III/39-5000 e - vom 27. März 1939; Faksimile bei Strecker, Globke, S. 164-166.
[79] Reichsgesetzblatt I, 1941, S. 648-649.
[80] Reichsgesetzblatt I, 1942, S. 40.
[81] Zu diesem Zwecke wurde in § 5 der § 26 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 gestrichen, der für die Einbürgerung einen Wohnsitz im Inland voraussetzte.
[82] Der Volksmund nannte diese Personen treffend „Beutedeutsche“.
[83] Reichsgesetzblatt I, 1942, S. 533-534.
[84] Reichsgesetzblatt I, 1943, S. 315.
[85] Reichsgesetzblatt I, 1943, S. 321-322.
[86] Reichsgesetzblatt I, 1941, S. 722-724.
[87] Dr. Rudolf Bilfinger, ehemals stellvertretender Gruppenleiter II a im Reichssicherheitshauptamt und maßgeblich an der Erarbeitung der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz beteiligt gewesen, gab dies bei einer Vernehmung am 19. Oktober 1967 in Stuttgart implizit zu: „Es ist auch möglich, daß ich seinerzeit den Erlass der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz, der einen Großteil der zuvor erforderlichen Verwaltungsarbeit überflüssig gemacht hat, unter dem Gesichtspunkt einer Verwaltungsvereinfachung betrachtet habe“; Faksimile in Henry Friedlander/Sybil Milton (Hg), Archives of the Holocaust. An International Collection of Selected Documents, Volume 22: Zentrale Stelle der Justizverwaltungen, Ludwigsburg, New York und London 1993, S. 305. Hervorhebungen im Zitat J.N.
[88] Zur Entstehungsgeschichte siehe etwa Diemut Majer, „Fremdvölkische“ im Dritten Reich. Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Rechtssetzung und Rechtspraxis in Verwaltung und Justiz unter besonderer Berücksichtigung der eingegliederten Ostgebiete und des Generalgouvernements, Boppard am Rhein 1981, S. 209-212.
[89] Lichter, Staatsangehörigkeitsrecht, S. 147.
[90] In schönstem Juristendeutsch die Begründung hierfür: "Da ein bestimmter Wille beim gewöhnlichen Aufenthalt [...] keine rechtserhebliche Rolle spielt, kann auch ein Willensunfähiger ihn selbständig für sich haben;" Lichter, Staatsangehörigkeitsrecht, S. 147.
[91] Lichter, Staatsangehörigkeitsrecht, S. 147.
[92] Faksimile bei Henry Friedlander/Sibyl Milton, Archives of the Holocaust. An International Collection of Selected Documents, Volume 20: Bundesarchiv of the Federal Republic of Germany, Koblenz and Freiburg, New York und London 1993, S. 83-84.
[93] Text wiedergegeben bei Hans Günther Adler, Der verwaltete Mensch: Studien zur Deportation der Juden aus Deutschland, Tübingen 1974, S. 503-504. Der Grund für die Nichtveröffentlichung war laut Majer, Fremdvölkische, S. 213 Fußnote 87, daß es dem Reichsinnenministerium „nicht angebracht erschien, das Generalgouvernement in einer Verordnung als Ausland zu behandeln“.
[94] So bei Gerald Feldman, The German Insurance Business in National Socialist Germany, in: Bulletin of the German Historical Institute Washington D.C. 31 (2002), S. 19-33, hier S. 29.
[95] Majer, Fremdvölkische, S. 213.
[96] Der oben zitierte Erlaß des Reichsministers des Innern vom 3. Dezember 1941 und der Kommentar von Lichter, Staatsangehörigkeitsrecht.
[97] Verfasser hat Anfang 2002 anläßlich eines Seminars am United States Holocaust Memorial Museum hierauf hingewiesen. Siehe Martin Dean, The Development and Implementation of Nazi Denaturalization and Confiscation Policy up to the Eleventh Decree to the Reich Citizenship Law, in: Holocaust and Genocide Studies 16 no. 2 (2002), S. 217-242, hier: S. 241, Anmerkung 91.
[98] Zahlreiche Beispiele finden sich in Personalbogen (Archiv des United States Holocaust Memorial Museums, Washington D.C., RG-1997.A.0324, reels 3 bis 9) und Transport- oder Zugangslisten, z.B. des Evakuierungstransports nach Buchenwald vom 26. Januar 1945 (ebenda, reel 3).
[99] Erschöpfende Zusammenstellung bei Hepp, Ausbürgerung.
[100] Adler, Der verwaltete Mensch, S. 577.
[101] „... sofern nicht ein späterer bisher unbekannter Geheimerlaß die Lage änderte“; Adler, Der verwaltete Mensch, S. 577.
[102] Zwei Belege bei Adler, Der verwaltete Mensch, S. 578.
[103] So wiedergegeben in einem Schreiben der Stapo-Leitstelle Düsseldorf vom 5. April 1942; Faksimile bei Friedlander/Milton, Archives of the Holocaust Bd. 22, S. 23.
[104] Zitiert nach Adler, Der verwaltete Mensch, S. 579. Hervorhebung J.N.
[105] Das zeigt wieder einmal, dass diejenigen, die diese Deportationen organisierten, sehr wohl wussten, was den nach Auschwitz Deportierten bevorstand, auch wenn sie dies nach Kriegsende (verständlicherweise) abstritten.
[106] Adler, Der verwaltete Mensch, S. 577.


Refbacks

  • Im Moment gibt es keine Refbacks




Tübingen Open Journals - Datenschutz