theologie.geschichte - Zeitschrift für Theologie und Kulturgeschichte

Joachim Neander

Mit dem Strafrecht gegen die „Auschwitz-Lüge”: Ein halbes Jahrhundert § 130 Strafgesetzbuch „Volksverhetzung” [*]


Im Frühjahr 2006 saßen in Staaten, die auf dem Boden des „Dritten Reiches“ entstanden waren, vier der weltweit aktivsten „Historischen Revisionisten“ hinter Gittern: in Österreich der Brite David Irving sowie in der Bundesrepublik Deutschland der Belgier Siegfried Verbeke und die deutschen Staatsangehörigen Ernst Zündel und Germar Rudolf. Einem fünften „Prominenten“, dem französischen Europa-Abgeordneten und Zweiten Vorsitzenden der rechtsnationalen Partei Front National, Bruno Gollnisch, war im Jahr zuvor die parlamentarische Immunität aberkannt worden, um ein Gerichtsverfahren gegen ihn einleiten zu können. Ihnen allen wird vorgeworfen, den Holocaust öffentlich gebilligt, gerechtfertigt, geleugnet oder zumindest verharmlost zu haben, ein Tatbestand, für den sich im deutschen Sprachraum der nicht gerade glücklich gewählte Begriff „Auschwitz-Lüge“ eingebürgert hat. [1]

In zur Zeit zwanzig Staaten der Welt [2] ist die Auschwitz-Lüge ein Offizialdelikt, das in der Regel mit empfindlichen Freiheitsstrafen geahndet wird. In Österreich kann der Täter bis zu zwanzig Jahre Haft bekommen, in der Praxis äquivalent mit lebenslänglich. Die Bundesrepublik Deutschland liegt mit maximal fünf Jahren Freiheitsentzug in Europa auf dem zweiten Platz. Mit dem Kampf gegen die Auschwitz-Lüge soll einerseits gegen Rechtsradikalismus und Antisemitismus im eigenen Lande offensiv vorgegangen werden, andererseits dem Ausland gegenüber, dessen Medien seismografisch sensibel auf jeden antisemitischen und fremdenfeindlichen Vorfall in Deutschland reagieren, die „Wehrhaftigkeit“ der deutschen Demokratie deutlich gemacht werden.

Die Auschwitz-Lüge als Straftatbestand in Deutschland

Rechtssystematisch gehört die Auschwitz-Lüge als Staatsschutzdelikt zu den politischen Straftaten und unter diesen unter die Kommunikationsdelikte. Grundlage der Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland ist § 130 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB). Er lautet in der zur Zeit geltenden Fassung [3]:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs.1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
Der hier angezogene § 6 Abs.1 des deutschen Völkerstrafgesetzbuches definiert das Verbrechen des Genozids („Völkermord“). [4] Der Holocaust fällt unstreitig hierunter, nach dem Willen des Gesetzgebers auch die nationalsozialistische Verfolgung der „Zigeuner“ (Sinti und Roma). [5]

Entscheidend für die Anwendung einer Rechtsvorschrift im deutschen Rechtssystem sind neben dem Gesetzestext dessen Auslegung durch (höchst)richterliche Entscheidungen (die „Rechtsprechung“) sowie Kommentare anerkannter Rechtslehrer (die „herrschende Lehre“). Als grundlegende Charakteristika des Holocaust—im Folgenden als „Essentials“ bezeichnet—haben Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundesgerichtshof (BGH) in langjähriger Rechtsprechung herausgestellt:

  • Die Existenz eines Planes: Die Nationalsozialisten betrieben die Ermordung der Juden in ihrem Machtbereich bewusst, planmäßig und systematisch;
  • Der Einsatz von Gaskammern: Das Haupt-Mordwerkzeug waren—mobile oder stationäre—Gaskammern, in denen die Juden durch Giftgas getötet wurden. Dies gilt insbesondere für Auschwitz;
  • Die Zahl der Opfer: Im Holocaust ermordeten die Nationalsozialisten und ihre Helfer rund sechs Millionen Juden;
  • Die Singularität des Holocaust: Der Holocaust war ein historisch einmaliges Ereignis, nicht vergleichbar mit anderen Menschheitsverbrechen in der Geschichte.

Im Zusammenhang mit der Leugnung des Holocaust wird in der Rechtswissenschaft zwischen „einfacher“ und „qualifizierter“ Auschwitz-Lüge unterschieden. [6] Einfache Auschwitz-Lüge liegt vor, wenn die Tatsache des nationalsozialistischen Judenmordes pauschal abgestritten wird oder wenn eines oder mehrere der Holocaust-Essentials geleugnet oder angezweifelt werden. Geschieht dies in wertendem Kontext, so ist die qualifizierte Auschwitz-Lüge gegeben. So etwa, wenn behauptet wird, die Zahl der Opfer sei mit sechs Millionen maßlos übertrieben und diene den Juden nur dazu, von Deutschland ungerechtfertigt hohe Geldzahlungen zu erpressen. Beide Arten der Auschwitz-Lüge sind grundsätzlich strafbar, und zwar für alle Beteiligten. Das betrifft etwa bei einem Druckwerk oder einer CD nicht nur Verfasser, Übersetzer, Herausgeber, Verleger, Hersteller und Händler, sondern auch alle Personen, in deren Besitz sich mehr als zwei Exemplare des Werkes befinden [7]—eine der Allgemeinheit kaum bekannte Tatsache. Zusätzlich sind—gemäß § 74d StGB—sämtliche zur Verbreitung bestimmten Exemplare des Druckwerks bzw. der CD, gegebenenfalls auch Manuskripte, Matrizen und Datenträger, von Amts wegen einzuziehen und zu vernichten.

Aber nicht jede Form des Billigens, Leugnens oder Verharmlosens des Holocaust erfüllt den Tatbestand von § 130 Abs.3 StGB. Die Äußerung muss öffentlich oder in einer Versammlung erfolgt und geeignet gewesen sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Öffentlichkeit liegt zweifelsfrei immer dann vor, wenn die Äußerung mit einem Druckerzeugnis (Buch, Zeitungsartikel, Flugblatt, etc.), auf einer CD, einer Musikkassette oder als Film verbreitet wurde oder wenn sie in einem elektronischen Medium (Radio, Fernsehen, Internet) erfolgte. Gespräche im Familien- oder engeren Freundeskreis sowie Privatbriefe fallen mit Sicherheit nicht hierunter, wohl aber eine laute Unterhaltung im Wirtshaus [8] oder eine Äußerung in der Delegiertenversammlung eines Vereins [9] — die Rechtsprechung pflegt bei Staatsschutzdelikten die Begriffe „öffentlich“ und „Versammlung“ recht eng auszulegen. Ist die inkriminierte Äußerung öffentlich oder in einer Versammlung erfolgt, dann liegt aber auch in der Regel Störung des öffentlichen Friedens vor. Diese sieht die Rechtsprechung nämlich schon dann als gegeben, wenn in den Medien über jene Äußerung mit Empörung berichtet wird oder wenn anzunehmen ist, dass sie dies tun werden. [10] Dies wiederum ist bei der hohen Sensibilität der Öffentlichkeit in Sachen Holocaust in Fällen wirklicher oder vermeintlicher Auschwitz-Lüge in der Regel zu erwarten.

Die Bestrafung der Auschwitz-Lüge im Konflikt mit Grundrechten

Der Gesetzgeber war sich durchaus bewusst, dass die Pönalisierung der Auschwitz-Lüge mit grundgesetzlich garantierten Rechten des Staatsbürgers kollidiert. Unter anderem haben sich Gerichte und Gesetzgeber dem Vorwurf ausgesetzt gesehen, sie zementierten unter empfindlicher Strafandrohung ein bestimmtes Geschichtsbild [11] und beschnitten damit die Freiheit von Wissenschaft und Forschung, garantiert durch Artikel 5 (3) des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Dieser auch von „revisionistischer“ Seite ständig erhobene Vorwurf geht jedoch fehl. § 130 Abs.6 StGB nimmt, unter Bezug auf § 86 Abs.3 StGB, eine gemäß § 130 Abs.3 StGB grundsätzlich strafbare Handlung ausdrücklich von der Strafbarkeit aus, wenn sie „ . . . der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre . . . dient“. Wer mit unbestritten wissenschaftlichen Methoden Holocaust-Forschung betreibt, kann also durchaus eines oder mehrere der Essentials in Frage stellen, ohne befürchten zu müssen, dafür gleich ins Gefängnis zu wandern. So hängt etwa die Strafbarkeit des In-Frage-Stellens der „geschichtlich anerkannten“ [12] Zahl der Opfer von Auschwitz ab vom Kontext, in dem, und der Absicht, mit der jenes geschieht. [13] Dieses ist in jedem Einzelfall gründlich zu prüfen, worauf der BGH etwa 2000 im „Bock-Urteil“ eindringlich hingewiesen hat. [14]

Als problematischer wird—auch von der Fachwissenschaft—der Konflikt zwischen § 130 StGB und Artikel 5 (1) GG gesehen, [15] der dem Staatsbürger das Recht garantiert, „seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.“ Anders als die anglo-amerikanische Rechtstradition, kennt die deutsche kein absolutes Recht auf freedom of speech. Art.5 (2) GG schränkt daher Art.5 (1) GG sogleich ein:
„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“
In Bezug auf die Auschwitz-Lüge war unter Juristen anfangs umstritten, ob § 130 StGB als „allgemeines“ Gesetz anzusehen ist, das Art. 5 (1) GG einschränken könnte. [16] Inzwischen hat sich aber allgemein die Auffassung durchgesetzt, dass dies hier der Fall ist. Unstreitig wird jedoch seit jeher der Eingriff in die durch Art. 5 (1) GG geschützte Meinungsfreiheit gerechtfertigt gesehen im Falle des pauschalen Leugnens („Ich Esel glaube immer noch, dass Juden vergast wurden“ [17]), gar des Billigens des Holocaust („Schade, dass Hitler nicht mehr von denen umgebracht hat“ [18]), da hier das Rechtsgut „persönliche Ehre“ der ermordeten sowie der heute lebenden Juden verletzt wird. Letzteres lässt sich aber nur schwer geltend machen, wenn einzelne Essentials bestritten werden (etwa die „geschichtlich anerkannte“ Zahl der Opfer des Holocaust oder dessen Singularität), und gerade hier setzen bekanntlich die „Revisionisten“ an, die ja in der Regel versichern, sie leugneten keineswegs, dass die Juden von den deutschen Nazis brutal verfolgt wurden und dabei auch in großer Zahl zu Tode kamen.

Hier hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1994 in einer bedeutsamen, seine frühere Rechtsprechung hierzu zusammen fassenden Entscheidung („Irving-Urteil“) einen Ausweg gezeigt. Es grenzt „Meinungsäußerungen“ ab von „Tatsachenbehauptungen“, deren Schutz jedoch dort ende,
„wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Das Bundesverfassungsgericht geht daher in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird.“ [19]
Damit genießt die einfache Auschwitz-Lüge, also auch das Leugnen eines einzelnen Essentials, als „erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung“ nicht den Schutz von Art. 5 (1) GG. Da aber auch die qualifizierte Auschwitz-Lüge—obwohl unstreitig eine Meinungsäußerung—auf einer unwahren Tatsachenbehauptung basiert und zudem in der Regel noch die persönliche Ehre anderer verletzt, genießt sie ebenfalls nicht den Schutz von Art.5 (1) GG.

Als Konsequenz hieraus hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2000, ebenfalls richtungweisend, entschieden: Stellt die Verteidigung in einem wegen der Auschwitz-Lüge geführten Strafprozess Beweisanträge, die nach Auffassung des Gerichts ihrerseits als Leugnen oder Verharmlosen des Holocaust anzusehen sind, so sind diese—„wegen der Offenkundigkeit des Holocaust“—als Beweismittel „völlig ungeeignet“ im Sinne von § 244 Abs.3 Strafprozessordnung. Derartige Beweisanträge sind daher abzulehnen. Zugleich kann sich derjenige, der sie gestellt hat, nicht auf das Verteidigerprivileg berufen, sondern macht sich selbst wegen Verstoßes gegen § 130 StGB strafbar. [20] Diese Regelung betrifft insbesondere Strafverfahren gegen „Revisionisten“ wegen der Auschwitz-Lüge: Jeglicher Versuch, zur Verteidigung „revisionistisches“ Material vorzubringen, ist nicht nur von vornherein zum Scheitern verurteilt, sondern kann auch noch zum Ausschluss des Verteidigers vom Prozess führen [21] sowie ihn der Strafverfolgung aussetzen.

Die Auschwitz-Lüge – eine existenzielle Bedrohung von Staat und Gesellschaft?

Dem unbefangenen Beobachter fällt bei einem Blick in das deutsche Strafgesetzbuch auf, dass der Strafrahmen für die Auschwitz-Lüge—Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe—im oberen Bereich der als „Vergehen“ definierten rechtswidrigen Taten liegt. [22] Für eine Vielzahl anderer Delikte, die auch unter juristischen Laien gemeinhin als kriminelle Akte gelten, sieht das Gesetz den selben Strafrahmen vor, so etwa für Wahlfälschung (§ 107a), Abgeordnetenbestechung (§ 108e), sexuellen Missbrauch von Jugendlichen (§ 182), Körperverletzung (§ 223), Diebstahl (§ 242), Hehlerei (§ 259) oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c). Offenbar hat der Gesetzgeber in der Auschwitz-Lüge eine jenen Delikten vergleichbare Gefährdung des Gemeinschaftslebens gesehen.

Die Auschwitz-Lüge gilt nämlich allgemein als der kleinste gemeinsame Nenner—und damit als integrierender Faktor—für alle ansonsten heftig miteinander konkurrierenden rechtsradikalen, rassistischen und antisemitischen Bewegungen. [23] Dem Kampf gegen die Auschwitz-Lüge kommt daher nach Auffassung aller im Bundestag vertretenen Parteien eine Schlüsselrolle in der offensiven Auseinandersetzung mit dem politischen Rechtsextremismus zu. Gegen die Auschwitz-Lüge setzt der Staat außer § 130 StGB noch zahlreiche weitere straf-, prozess- und verwaltungsrechtliche Maßnahmen ein. [24] Mit offensichtlichem Erfolg, wie das Bundesinnenministerium Ende Mai 2005 vermelden konnte: „In Deutschland wurden ihre [der Holocaust-Leugner; J.N.] Aktivitäten nicht zuletzt durch Exekutivmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden erheblich eingeschränkt.“ [25]. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Jugendschutzgesetz zu. Es ermöglicht das Verbot der Verbreitung von Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB mit den Holocaust leugnenden oder verharmlosenden Inhalten sowie die Sperrung von Internetangeboten als „jugendgefährdend“ auch ohne Gerichtsverfahren und kann daher auch unterhalb der Schwelle der Strafwürdigkeit wirksam werden.

Diese „coercive elimination of dissent“ [26] hat aber auch ihre Kehrseite für eine „offene Gesellschaft“ (im Sinne Karl R. Poppers), als die die Bundesrepublik durchaus gesehen werden möchte. So hat etwa der Richter i.R. Günter Bertram im Zusammenhang mit „Auschwitz“ beobachtet, „dass man ein paar prekäre Themen bei uns öffentlich besser gar nicht anschneidet, oder über sie jedenfalls nur so redet wie ein Fernsehmoderator“ [27]: in einem „in floskelhaften Redewendungen kanalisierten Jargon der Betroffenheit.“ [28] Vor den Gefahren aber, die eine „Kanalisierung“ des Diskurses über gesellschaftspolitisch grundlegende Themen [29] birgt, hat Justice Jackson, der spätere Chefankläger im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess, schon vor über sechzig Jahren gewarnt: „Compulsory unification of opinion achieves only the unanimity of the graveyard.“ [30]

Viele Politiker und Intellektuelle sehen in Leugnen, Billigen oder Verharmlosen des Holocaust sogar einen Angriff auf die Fundamente der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung der Bundesrepublik:
„Die Auschwitz-Lüge ist . . . als Instrument gedacht, unser Staatswesen aus den Angeln zu heben . . . . Auf dem Spiel steht das moralische Fundament unserer Republik.“ [31]
„Wer Auschwitz leugnet, greift nicht nur die Menschenwürde der Juden an, der rüttelt auch an den Grundfesten des Selbstverständnisses dieser Gesellschaft.“ [32]
„Wer die Wahrheit über die nationalsozialistischen Vernichtungslager leugnet, gibt die Grundlagen preis, auf denen die Bundesrepublik Deutschland errichtet worden ist.“ [33]
„Wenn Deckerts [den Holocaust leugnende, J.N.] Auffassung zum Holocaust richtig wäre, wäre die Bundesrepublik auf eine Lüge gegründet. Jede Präsidentenrede, jede Schweigeminute, jedes Geschichtsbuch wäre gelogen. Indem er den Judenmord leugnet, bestreitet er der Bundesrepublik ihre Legitimität.“ [34]
„Holocaust-Leugnung . . . [richtet] sich nicht nur gegen jüdische Bürger, sondern gegen die Fundamente der Demokratie.“ [35]
„Alle Demokratien haben eine Basis, einen Boden . . . für Deutschland ist das Auschwitz. Das kann nur Auschwitz sein. Die Erinnerung an Auschwitz, das ‚Nie-mehr-Auschwitz‘, kann in meinen Augen das einzige Fundament der neuen Berliner Republik sein.“ [36]

Der Auschwitz-Lüge wird in dieser Perspektive ein erhebliches Bedrohungspotenzial zugeschrieben, das gegen die Fundamente—und damit letztlich die Existenz—von Staat und Gesellschaft gerichtet ist. Im Kampf gegen die Auschwitz-Lüge ist daher der Staat verpflichtet und ermächtigt, das Schwert unerbittlich zu führen. Ein Blick zurück in die Strafrechtsgeschichte soll zeigen, wie sich diese Sichtweise im Laufe der letzten fünf Jahrzehnte von kleinen Anfängen aus allmählich entwickelt hat.

Die Ahndung der Auschwitz-Lüge in der DDR und in der frühen Bundesrepublik

Unmittelbar nach Kriegsende hatten die Siegermächte die Staatsschutzbestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches suspendiert. Sie waren zum einen durch ihre extensive Auslegung und Anwendung im Dritten Reich gründlich kompromittiert, zum anderen durch die faktische Nichtexistenz eines deutschen Staates nach dem 8. Mai 1945 obsolet geworden. Dem juristischen Kampf gegen das Wiederaufleben rechtsextremer Tendenzen dienten die durch die Alliierten vorgegebenen Bestimmungen zum Verbot des Nationalsozialismus, deren Durchführung die Besatzungsmächte ab 1947 schrittweise deutschen Stellen übertrugen. Als 1949 die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik (DDR) gegründet wurden, knüpften beide in ihren Verfassungen daran an:
Bundesrepublik Deutschland: „Die zur ‚Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus‘ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“ [37]
DDR: „Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhass, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze . . . sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches.“ [38]

Die DDR sah sich in ihrem Selbstverständnis als „antifaschistischen“ Staat. Den nirgendwo eindeutig definierten—und im Prinzip beliebig dehnbaren—Tatbestand der „Boykotthetze“ verwandte die regierende SED mit Erfolg zur Bekämpfung aller innenpolitischen Gegner, die sie grundsätzlich auf der rechten Seite des politischen Spektrums sah. Zwar stand der nationalsozialistische Judenmord nicht im Zentrum des „staatlich verordneten Antifaschismus“, es war in diesem aber auch kein Platz für Verharmlosen oder gar Leugnen des Holocaust. Die drastische Beschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit durch rigorose Zensurmaßnahmen im Verein mit einer fast lückenlosen Überwachung der Bevölkerung durch den Staatssicherheitsdienst bewirkte, dass Leugnen oder Verharmlosen des Holocaust nicht öffentlich stattfinden konnten. Auch die im Ostblock seit Israels Sieg im Sechstagekrieg (1967) als „Antizionismus“ aufgekommene Spielart des Antisemitismus machte in der DDR keineswegs die Auschwitz-Lüge hoffähig, wie die einschlägigen Paragraphen des 1968 verabschiedeten Strafgesetzbuches der DDR—mit geringfügigen Änderungen in Kraft bis zum 3. Oktober 1990—deutlich machen. [39]

Seit etwa Mitte der 1980er Jahre entstand jedoch auch in der DDR eine Neonazi-und Skinheadszene, in welcher Leugnen des Holocaust zum „guten Ton“ gehörte. Sie wurde aber von DDR-offizieller Seite als politisches Problem nicht wahrgenommen. Propagandadelikte—wie etwa Hakenkreuzschmierereien oder den Holocaust leugnende Sprüche—und Personen- sowie Sachbeschädigungen mit antisemitischem Hintergrund wurden als „Rowdytum“ strafrechtlich verfolgt, die Täter als „Asoziale“ stigmatisiert. [40] Sie „passte[n] nicht in eine Landschaft, in der der Faschismus mit Stumpf und Stiel als ausgerottet galt.“ [41]

Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1990 setzte in den neuen Bundesländern ein sprunghafter Anstieg rechtsradikaler Straftaten ein. Mediales Aufsehen erregten vor allem Gewaltdelikte gegen Sachen und Personen, wie Schändungen jüdischer Friedhöfe oder im August 1992 der Brandanschlag auf ein von Ausländern bewohntes Haus in Rostock-Lichtenhagen. Soziologen und Psychologen sahen im wachsenden Rechtsradikalismus, insbesondere der Jugendlichen, auch eine Reaktion auf den zum Ritual erstarrten offiziellen Antifaschismus der ehemaligen DDR, der von einer rigorosen staatlichen Unterdrückung abweichender Meinungen flankiert worden war, [42] eine Auffassung, die in der Politik jedoch wenig Widerhall fand. Wie weiter unten gezeigt wird, reagierte diese in erster Linie mit repressiven Maßnahmen, unter anderem mit der Verschärfung des Strafrechts.

In der Bundesrepublik wurden 1951 mit dem 1. Strafrechtsänderungsgesetz erstmals nach dem Kriege Staatsschutzbestimmungen (wie sie schließlich jeder Staat zur Sicherung seiner Existenz braucht) wieder ins Strafgesetzbuch eingeführt. Sie waren unter anderem notwendig geworden, weil die in Art. 139 GG zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erwähnten Rechtsvorschriften zu Beginn der 1950er Jahre mit dem formellen Abschluss der Entnazifizierung obsolet geworden waren. [43] Die SPD bemühte sich bei dieser Gelegenheit, den seit 1871 geltenden § 130 StGB zu ändern. Er stellte „Anreizung zum Klassenkampf“ unter Strafe [44] und hatte jahrzehntelang zur Unterdrückung der Sozialdemokratie gedient, die sich in der Praxis aber schon seit langem vom Klassenkampf verabschiedet hatte. [45]

Als Lehre aus der Nazizeit sollte § 130 StGB nun „die Hetze gegen Bevölkerungsgruppen, die durch Abstammung, Herkunft, Religion oder Weltanschauung bestimmt sind“, unter Strafe stellen. Die bürgerlich-konservative Regierungsmehrheit unter Kanzler Adenauer hielt jedoch am alten Wortlaut fest. Auch mehrere Anläufe in den folgenden Jahren—an denen sich auch Abgeordnete anderer im Bundestag vertretener Parteien beteiligten—blieben in parlamentarischen Beratungen stecken. Die sowjetische Politik der „Nadelstiche“ gegen Berlin (seit der Blockade 1948/49) sowie der Koreakrieg (1950-1953) ließen die Furcht vor einem kommunistischen Umsturzversuch nicht unbegründet erscheinen. In der heißen Phase des Kalten Krieges mochte man auf die bewährte Fassung des § 130 StGB nicht verzichten.

Statt „Anreizung zum Klassenkampf“ wird „Volksverhetzung“ strafbar

Dies änderte sich Mitte der 1950er Jahre. Nach dem Verbot der KPD (1956) konnte der Staat kommunistischen Bestrebungen mit anderen, weitaus wirksameren gesetzlichen Maßnahmen entgegen treten. Die Einbindung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden als „Sozialpartner“ in die Soziale Marktwirtschaft ließ zudem den Begriff „Klassenkampf“ als „soziologisch überholt“ erscheinen. [46] Eine mit dem 5. Strafrechtsänderungsgesetz beabsichtigte Neuregelung des § 130 StGB im Sinne des schon 1951 von der SPD eingebrachten Vorschlages hatte somit gute Chancen. Sie blieb aber auch 1957 wieder im Parlament stecken, weil der Gesetzesentwurf—wegen des Endes der 2. Legislaturperiode des Bundestages—nicht mehr abschließend beraten werden konnte. [47]

Dennoch konnte in der Bundesrepublik der 1950er Jahre der Holocaust keineswegs straflos geleugnet werden. Überlebende der Shoah sowie nahe Angehörige von im Holocaust ums Leben Gekommenen hatten die Möglichkeit, sich gegen derartige Äußerungen zur Wehr zu setzen, indem sie Strafantrag stellten nach § 185 StGB—Beleidigung, Höchststrafe ein Jahr Haft—beziehungsweise § 189 StGB—Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Höchststrafe zwei Jahre Haft. Diese Tatbestände lagen nach Ansicht der Gerichte stets vor, wenn die Tatsache des nationalsozialistischen Judenmords prinzipiell geleugnet oder in einer die Juden herabsetzenden Weise gewertet wurde. [48] Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener sind jedoch grundsätzlich Antragsdelikte. Stellte kein Antragsberechtigter—der Beleidigte beziehungsweise im Falle von § 189 StGB ein nach § 77 Abs.2 StGB hierzu Berechtigter: Ehegatte oder Kind, gegebenenfalls auch Elternteil, Geschwister oder Enkel—Strafantrag, so unterblieb die Strafverfolgung.

Ein gewisser Nieland, der Ende der 1950er Jahre mit einer Flut übler antisemitischer Briefe an Parlamentarier für bundesweite Entrüstung gesorgt hatte, veranlasste schließlich die Bundesregierung, dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes gegen Volksverhetzung zuzuleiten. Aber auch dieser wurde nur zögerlich beraten. Erst die um die Jahreswende 1959/60 ausgebrochene antisemitische Schmierwelle, die erhebliches Aufsehen im Ausland erregt hatte, brachte den Durchbruch: Mit dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1960 wurde § 130 StGB neu gefasst als „Volksverhetzung“:
„Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören
(1) die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
(2) sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft.“
Zugleich entfiel für Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener das Antragserfordernis,
„wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer einer Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammen hängt.“ [49]

Leugnen des Holocaust war damit ein Offizialdelikt geworden. Die einfache Auschwitz-Lüge konnte nach § 189, die qualifizierte nach § 130 StGB von Amts wegen verfolgt werden. Der allgemein gefasste Begriff „Opfer einer Gewalt- und Willkürherrschaft“ in § 189 StGB bezog außer NS-Opfern auch Opfer des Stalinismus und der Vertreibungen ein, ein Punkt, auf den vor allem die CSU Wert gelegt hatte. Zwar machte die große Strafrechtsreform 1968 die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener wieder zum Antragsdelikt, § 130 StGB wurde jedoch in der Fassung von 1960 belassen.

Wenn auch im Text des Gesetzes von 1960 nicht ausdrücklich genannt, so ging aus seinen Beratungen im Parlament klar hervor, dass in der Neufassung des § 130 StGB mit den „Teilen der Bevölkerung“ die Juden gemeint waren. Schon damals wurden daher kritische Stimmen laut, auch von Seiten ehemaliger Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus, die die Gesellschaft nicht aus der Pflicht für den Kampf gegen Neonazis und Antisemiten entlassen und diesen nicht an Staatsanwälte und Gerichte delegiert haben wollten. Bedenken kamen vereinzelt auch von deutsch-jüdischer Seite, die nicht schon wieder durch „Sonderrecht“—wenn auch diesmal in guter Absicht—von den Nichtjuden abgegrenzt werden wollte.

Weitere Verschärfungen der Gesetzgebung ab 1985

In den nächsten Jahrzehnten reagierte der Deutsche Bundestag, irritiert durch das Fortdauern antisemitischer und ausländerfeindlicher Umtriebe, mit Verschärfungen der Gesetze. Anlass war meist ein bevorstehender runder Jahrestag des Kriegsendes und der Befreiung der Konzentrationslager sowie die dazu erwartete Aufmerksamkeit des Auslandes. Wenige Tage vor dem vierzigsten Jahrestag des Kriegsendes 1985 wurde die einfache Auschwitz-Lüge wieder Offizialdelikt. Das entsprechende Strafrechtsänderungsgesetz war schon seit Beginn der 1980er Jahre in Beratung gewesen, und zwar als Reaktion auf eine höchstrichterliche Entscheidung in Sachen Auschwitz-Lüge. Am 18. September 1979 hatte der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes nämlich entschieden, dass Leugnen des Holocaust jeden einzelnen in Deutschland lebenden Juden beleidige:
„Die historische Tatsache selbst, dass Menschen nach den Abstammungskriterien der sog. Nürnberger Gesetze ausgesondert und mit dem Ziel der Ausrottung ihrer Individualität beraubt wurden, weist den in der Bundesrepublik lebenden Juden ein besonderes personales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zu . . . Es gehört zu ihrem personalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal heraus gehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortlichkeit aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würde ist . . . Wer jene Vorgänge zu leugnen versucht, spricht jedem einzelnen von ihnen diese persönliche Geltung ab, auf die sie Anspruch haben. Für den Betroffenen bedeutet das die Fortsetzung der Diskriminierung der Menschengruppe, der er zugehört, und mit ihr unmittelbar seiner eigenen Person.“ [50]
Ausdrücklich stellte der BGH fest, dass dies auch für nach Kriegsende geborene Juden sowie für Personen mit jüdischen Vorfahren gelte. Der „besonderen moralischen Verantwortlichkeit aller anderen“ trug der Gesetzgeber durch Ergänzung des § 194 StGB Rechnung. Fortan entfiel das Antragserfordernis zu §§ 185 und 189 StGB, wenn der Beleidigte beziehungsweise Verunglimpfte NS-Opfer ist oder war. Die Auschwitz-Lüge konnte jetzt auf dreierlei Weise von Amts wegen verfolgt werden: als Volksverhetzung (wie seither—aber nur, wenn qualifizierte Auschwitz-Lüge vorlag), als Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (wieder) oder als Beleidigung (neu).

Ein „glattes Missverstehen“ [51] des ersten „Deckert-Urteils“ des BGH vom Frühjahr 1994 [52] durch die Öffentlichkeit—man nahm irrtümlich an, der BGH habe entschieden, eine Auschwitz-Leugnung könne nicht bestraft werden—führte zu einem Aufruhr in den Medien und veranlasste die Legislative zu fieberhaften Aktivitäten. In Wirklichkeit hatte der BGH das Urteil der Tatsacheninstanz nur deswegen aufgehoben, weil diese zwar die einfache Auschwitz-Lüge nach § 185 StGB, nicht aber die qualifizierte nach § 130 Abs.1 (die empfindlicher zu bestrafen war) tatrichterlich festgestellt hatte. Als Reaktion wurde § 130 StGB mit dem am 28. Oktober 1994—ein Vierteljahr vor Beginn der Feierlichkeiten zum fünfzigsten Jahrestag der Befreiung von Auschwitz—verabschiedeten Verbrechensbekämpfungsgesetz erheblich erweitert. Die bis dahin geltende Fassung wurde zu Absatz 1. In einem neuen Absatz 2 wurden Herstellung, Verbreitung etc. von Schriften volksverhetzenden Inhalts pönalisiert, in Absatz 5 jedoch Ausnahmen hiervon bestimmt, etwa für Lehr- und Forschungszwecke. Ferner wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt, nach dem jetzt die einfache Auschwitz-Lüge als Volksverhetzung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden konnte — vorher waren das höchste Strafmaß für dieses Delikt zwei Jahre wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gewesen. [53]

Obwohl von den Medien in ihrer großen Mehrheit seinerzeit mit Befriedigung registriert, erfährt diese Gesetzesregelung bis heute auch Kritik von Personen, denen keinesfalls rechtsextreme oder antisemitische Einstellungen nachgesagt werden können. So bemerkte etwa der deutsch-jüdische Publizist Peter Sichrovsky sarkastisch:
„Der Staat greift ein zweites Mal ein, in der selben Sache. Einmal, um Auschwitz aufzubauen und funktionieren zu lassen, und ein zweites Mal, um den zu bestrafen, der behauptet, es hätte es nie gegeben. So verteidigt der Staat seine Denkmäler.“ [54]
In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 27. Januar 1998 äußerte sich Jürg Altwegg: „Eine Gesellschaft, welche die Auschwitz-Lüge mit Paragraphen zu bekämpfen versucht, dankt ab und beruhigt nur noch ihr Gewissen“, und Christian Bommarius schrieb rückblickend am 27. April 2004 in der Berliner Zeitung:
„Das Verbot der Auschwitz-Lüge ist bizarr. Nicht nur wird damit die vermeintlich bekämpfte Diskriminierung der Juden auf subtile Weise perpetuiert — in seiner Heimat vor antisemitischen Anwürfen geschützt werden zu müssen ist nicht weniger demütigend als die Anwürfe selbst . . . . Der Wahrheit des Holocaust ist nicht gedient, wenn sie im Strafgesetzbuch steht und nicht in den Köpfen der Bürger.“ [55]

Die Auschwitz-Lüge im Internet

Da die „Revisionisten“ seit Beginn der 1990er Jahre in steigendem Maße auch das Internet zur Verbreitung ihrer Ansichten nutzen, hat die deutsche Rechtsprechung in den letzten Jahren auch über die Landesgrenzen hinaus gegriffen. Der Bundesgerichtshof entschied 2000 im „Töben-Urteil“, dass auch Ausländer, die den Holocaust leugnende oder verharmlosende Texte ins Internet stellen, nach § 130 StGB zu verfolgen sind, selbst dann, wenn diese Handlung im Heimatland des Ausländers oder in dem Land, in dem sich der Server befindet, straffrei ist. [56] Die Bundesrepublik Deutschland hat damit im internationalen Recht einen Präzedenzfall geschaffen, auf den sich eines Tages auch weniger freiheitliche und demokratische Staaten berufen könnten, wenn sie ihre eigenen Staatsschutzvorschriften durch Texte, die ein Deutscher in Deutschland ins Internet stellt, verletzt sehen.

Von erheblich größerer Bedeutung für die Bekämpfung der Auschwitz-Lüge im Internet dürften die seit 2002 durch die Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtsbehörde nach dem Mediendienste-Staatsvertrag (zwischen Bund und Ländern) und dem Teledienstgesetz erfolgten Sperrungsverfügungen rechtsextremistischer Internetseiten sein. Hierunter fallen auch „revisionistische“ Seiten. Sie zwingen alle deutschen Internet-Access-Provider, derartige Websites zu blockieren, so dass auf diese nicht von Deutschland aus zugegriffen werden kann. Wann und unter welchen Umständen auch das Verlinken zu Seiten mit nach § 130 StGB strafbaren Inhalten—also auch der Auschwitz-Lüge—strafbar und eine derartige Seite ebenfalls zu sperren ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Noch in der Testphase befinden sich Filtersysteme, die automatisch „problematische“ Inhalte des Internets, beispielsweise nach deutschen Gesetzen rechtswidrige oder jugendgefährdende Inhalte, für User in Deutschland sperren. Die Erfahrungen, die Länder wie China oder Saudi-Arabien mit derartigen Filtersystemen gemacht haben, zeigen, dass diese relativ unkompliziert einzusetzen und vor allem wirksam sind. Betroffen wären von Filtermaßnahmen auch Diskussionsforen, Blogs und E-mail-Korrespondenz. Einzig Hochschulen sollen sich ihnen durch Sondergenehmigungen entziehen können — eine Regelung, wie sie etwa in der DDR für den Zugang zu „westlichem“ Schriftgut galt. Für Journalisten, Medienschaffende oder nicht institutsgebundene Forscher sind keine Ausnahmen vorgesehen. [57]

Flankierend zu den Zugangsblockaden werden die Betreiber von Suchmaschinen, wie Yahoo und Google, dazu angehalten, die URLs inkriminierter Seiten nicht mehr anzuzeigen, denn „die Betreiber der Suchmaschinen sind Service-Provider und deshalb für die angezeigten Suchergebnisse rechtlich verantwortlich“, wie die Bezirksregierung Düsseldorf am 21. Oktober 2003 deutlich machte. [58] In derartigen Fällen erhält man bei Google.de folgenden Hinweis: „Aus Rechtsgründen hat Google n Ergebnis(se) von dieser Seite entfernt.“ [59]

Der Ausschluss von Suchergebnissen zum Schutz der „geschichtlich anerkannten“ Wahrheit über den Holocaust hat jedoch bedenkliche Nebenwirkungen. So lieferte etwa eine Internet-Recherche mit Google.de am 12. Juli 2006 auf die Eingabe „Juden + Seife + Holocaust + Nazis“ unter den ersten 170 Treffern ca. 70 Websites, unter ihnen viele von Bildungseinrichtungen, auf denen als Tatsache hingestellt wird, die Deutschen/die Nazis hätten die Opfer des Holocaust zu Seife verkocht—eine erwiesen unwahre Behauptung. [60] Auf 33 Websites dieses Samples wurde dem widersprochen, [61] aber nur zwei (davon eine gebührenpflichtige) wurden angezeigt, die übrigen 31 „aus Rechtsgründen entfernt“. So weit in Erfahrung zu bringen war, [62] mit Bezug auf § 130 StGB oder das Jugendschutzgesetz und vermutlich wegen „revisionistischer“ Inhalte. Wer das Internet als kostenfreie Informationsquelle nutzt—und das sind in steigender Zahl Jugendliche und Lehrer—hat also in Deutschland nur eine Chance von etwa 1:70, die „geschichtlich anerkannte“ Wahrheit über die „Judenseife“ zu erfahren.

Die oben erwähnten Maßnahmen zur Kontrolle und teilweisen Blockade des Internet sind erwartungsgemäß im Lande auf scharfe Kritik gestoßen. Sie kollidieren zweifelsohne mit der in Art. 5 (1) GG garantierten Informationsfreiheit: dem Recht des Bürgers, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Diese ist aber wie die Meinungsfreiheit kein absolutes Rechtsgut, und Art. 5 (2) GG zeigt wiederum auf, wo sie ihre Schranken findet. Das Bundesverfassungsgericht, das mit Sicherheit eines Tages in der Frage der Kontrolle und Blockade des Zugangs der Bürger zum Internet entscheiden wird, wird es hier nicht leicht haben, da das Internet, eher Telefon oder Briefpost vergleichbar, in erster Linie ein Mittel der Kommunikation ist: der User ist in der Regel aktiv beteiligt—man denke etwa an Diskussionsforen, Chatrooms oder E-mail-Korrespondenz—im Gegensatz zum passiven Fernsehzuschauer, Radiohörer oder Leser eines Buches.

Die schärfste Kritik kommt daher auch von Seiten derer, denen das Internet als Informations- und Kommunikationsmedium unverzichtbar und Teil ihres Lebensstils geworden ist. Die User-Gemeinde spricht unverhohlen von „Zensur“—die ja nach Art. 5 (1) Satz 3 GG „nicht stattfindet“—und fühlt sich an das Verbot des Hörens von „Feindsendern“ unseligen Angedenkens erinnert. [63] Die Menschenrechtsorganisation Reporter ohne Grenzen kritisiert nicht nur Länder wie China oder Iran wegen der dort ausgeübten offenen Internet-Zensur, sondern sieht auch die Entwicklungen in den Ländern der Europäischen Union als „very disturbing“ und als Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der User. [64] Die Bezirksregierung Düsseldorf hält dem jedoch kategorisch entgegen: „Sperrungen von unzulässigen Internet-Angeboten haben nichts mit . . . Zensurmaßnahmen zu tun,“ und stellt ihre Kritiker ins moralisch-intellektuelle Abseits:
„Es dürfte Ausdruck einer Unschärfe im Differenzierungsvermögen mancher Diskussionsteilnehmer sein, hier Parallelen zu den Diktaturen in Iran oder China zu konstruieren.“ [65]

„Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit!“ [66]

Die bisher letzte Verschärfung erfuhr § 130 StGB zu Beginn des Jahres 2005. Die Angst der Politiker,
„zum sechzigsten Jahrestag des Kriegsendes am 8. Mai 2005 . . . am Fernsehschirm erleben zu müssen, wie Kolonnen stiernackiger Neonazis sich vor dem Holocaust-Mahnmal zusammen rotten und grölend durch das Brandenburger Tor marschieren“, [67]
veranlasste die Bundesregierung, am 11. Februar 2005 einen Gesetzesentwurf einzubringen, der im Wesentlichen vorsah, § 130 um einen neuen Absatz 4 zu ergänzen:
„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlicht oder verharmlost.“ [68]
Die am 24. März 2005 mit dem Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches verabschiedete Fassung von § 130 Abs.4 StGB weicht nur geringfügig in der Wortwahl, nicht aber im Inhalt von der Regierungsvorlage ab. [69]

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) machte vor dem Bundestag deutlich, worum es hier ging:
„Die Verschärfung des Strafrechts [soll] nicht zuletzt ein Signal vor allem an junge Menschen sein. Das Strafrecht zieht eine klare Grenze zwischen dem, was erlaubt ist, und dem, was verboten ist . . . . Die Neuregelung schließt . . . eine Gesetzeslücke: Nach § 130 Absatz 3 der geltenden Fassung ist nur das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen der in § 6 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art (Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit) strafbewehrt. Durch die Neuregelung werden nunmehr auch schwere Unrechtshandlungen erfasst, die unterhalb der Schwelle von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit liegen.“ [70]
Verharmlosen, so die Ministerin, liege etwa vor, wenn NS-Unrechtshandlungen als „alltägliche Verhaltensformen“ bezeichnet würden, und als Verherrlichen gelte beispielsweise, in der Schilderung dieser Handlungen und ihrer Verantwortungsträger „positive Wertakzente zu setzen.“ [71]

Die ausgesprochen dehnbaren Begriffe „Verherrlichen“ und „Verharmlosen“ riefen Kritiker aus dem liberalen Lager auf den Plan. Die F.D.P.-Politikerin und ehemalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sprach von „einer katastrophalen Entwicklung“, weil mit den Verschärfungen gegenüber früher nicht mehr abgrenzbar sei, „was noch eine zulässige Meinungsäußerung ist und was nicht.“ Die Bürger wüssten nicht mehr, „wozu sie etwas sagen dürfen und wozu nicht.“ [72] Der Jurist Günter Bertram sah die verfassungsrechtliche Seite der Neuregelung höchst kritisch: „Es ist müßig zu prüfen, ob Absatz 4 auch bei äußerst restriktiver Auslegung seines Wortlauts als noch verfassungskonform zu retten wäre.“ [73]

Trends und Perspektiven

Die seit langem in Deutschland zu beobachtende Verschärfung und Intensivierung repressiver Maßnahmen im Zusammenhang mit der Auschwitz-Lüge wird seit Jahrzehnten begründet mit dem Hinweis auf „das weitere Anwachsen politisch motivierter Kriminalität von Rechts“ und die darauf zu erwartenden Reaktionen „des Auslandes“—genauer gesagt, der dortigen Medien, insbesondere in den USA und Israel. [74] Extrapolation des bisherigen Trends lässt vermuten, dass der Begriff des „Verharmlosens von Auschwitz“ in Zukunft weiter ausgedehnt und damit der Tatbestand der Auschwitz-Lüge erweitert wird. So könnte als Verharmlosen strafbar werden eine als missbräuchlich angesehene Verwendung des Begriffs „Holocaust“, etwa wenn die Araberpolitik Israels mit der Judenpolitik Nazideutschlands verglichen wird [75] oder US-Präsident Bush mit Adolf Hitler, [76] aber auch wenn Rechtsradikale die Bombardierungen Dresdens, Tokios oder Hiroshimas durch die Alliierten als „Bomben-Holocaust“ bezeichnen oder wenn Tierrechtsaktivisten vom „Holocaust auf Deinem Teller“ sprechen.

In erster Linie wäre hier jedoch an Fälle zu denken, die in letzter Zeit öffentliche Empörung auslösten, jedoch ohne strafrechtliche Konsequenzen für die Auslöser blieben: Bei der Schilderung bestimmter Ereignisse werden Auschwitz oder der Holocaust nicht erwähnt, obwohl es—nach Meinung der Kritiker—nach dem geschichtlichen Zusammenhang geboten gewesen wäre. Dies sei im Folgenden als „implizite Auschwitz-Lüge“ bezeichnet. Zwei Beispiele mögen dies erläutern:
Martin Walser schreibt einen Roman über eine jüdische Familie aus Landsberg an der Warthe, die sich über Generationen hinweg bemüht, durch Taufe, Heirat und Leistung dem ostjüdischen Schicksal zu entkommen und Deutsche zu werden, sich ganz und gar zu assimilieren. Dass in dem Buch Auschwitz nicht erwähnt wird, wird dem Autor von der Kritik als „schweres Versagen“, als „Verharmlosung von Auschwitz“ vorgeworfen. [77]
Horst O., Heimatvertriebener, beklagt in einem Leserbrief an eine Lokalzeitung, die „polnischen und tschechischen Vertreibungsverbrechen“ würden von deutschen Politikern „verharmlost oder gar falsch dargestellt.“ Zeitungsleser G. wirft O. vor, nicht an den Holocaust erinnert zu haben, der den Vertreibungen voran gegangen sei. O. „leugne den Holocaust“, indem er ihn „mit keinem Wort erwähne.“ G. erfährt hierzu breite Zustimmung im „Jüdischen Forum“. [78]

Als implizite Auschwitz-Lüge könnte auch das Bestreiten der Alleinschuld Deutschlands an beiden Weltkriegen, insbesondere des Zweiten, strafbar werden, eventuell sogar als Straftatbestand in § 130 StGB integriert werden. Dem steht zwar noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1994 („Walendy-Urteil“) [79] entgegen, das diese jedoch zu gegebener Zeit aufheben könnte. Denn je mehr den „Revisionisten“ die Argumentationsschiene „Auschwitz“ blockiert wird, desto intensiver werden sie die „Kriegsschuld-Lüge“ zum Thema ihrer Agitation machen, um ihr vorrangig politisches Ziel zu erreichen: Deutschland von der historischen Schuld der NS-Verbrechen rein zu waschen, Hitler und den Nationalsozialismus zu rehabilitieren. [80]

Auch die Kontrolle des Internet und seiner User dürfte in Zukunft erheblich intensiviert werden, etwa durch Filtersysteme, wie sie mit Erfolg schon in vielen Staaten der Welt eingesetzt werden, auch in solchen, die als „demokratisch“ oder zumindest als „westlich orientiert“ gelten, wie etwa Tunesien, Marokko oder Saudi-Arabien. Hiermit würden nicht nur Auschwitz leugnende Inhalte blockiert. Auch wer diese verfasst, verbreitet oder vom Web herunter lädt, [81] wäre lokalisierbar und könnte somit einer Strafverfolgung nach § 130 StGB zugeführt werden. [82] Flankierend ist in der schulischen und Erwachsenenbildung eine Intensivierung der Holocaust-Erziehung vorgesehen, welche nach kürzlich in Berlin und Hessen vorgestellten Modellen schon in der Grundschule beginnen soll, also bei den Acht- bis Neunjährigen. [83]

Anzunehmen ist nach allen bisherigen Erfahrungen, dass in Deutschland die Bekämpfung von Rechtsradikalismus, Antisemitismus und der Auschwitz-Lüge im Grunde mit den selben Mitteln wie bisher geführt werden wird. Eigenartigerweise hat sich jedoch bisher niemand um den Nachweis der Effektivität dieser Maßnahmen bemüht, obwohl Zweifel an deren Wirksamkeit nicht unbegründet erscheinen. So berichten etwa Geschichtslehrer regelmäßig, daß vor allem ältere Schüler sowie Studenten oft deutliches Desinteresse an „Auschwitz“ zeigen und dies damit begründen, sie seien in der Schule mit Holocaust-Erziehung „überfüttert“ worden. [84] Im Bereich des Straf- und Versammlungsrechts läuft möglicherweise sogar ein eskalierender Prozess ab: Mit der Ausweitung der für strafbar erklärten Tatbestände und der Intensivierung von Überwachung und Strafverfolgung erhöht sich zwangsläufig die Zahl der in der Kriminalitätsstatistik erfassten Straftaten, was wiederum die Politiker geneigt macht, die Straftatbestände noch mehr auszuweiten und die Repression zu forcieren.

Es fehlt ohnehin auch ein empirisch abgesicherter Nachweis, dass die Strafverfolgung der Auschwitz-Lüge—wie vom Gesetzgeber erhofft [85]—auch generalpräventiv auf Rekrutierung und öffentliches Auftreten der rechtsradikalen Szene wirkt. Diese scheint sich eher aus dem Reservoir der „Modernisierungsverlierer“ zu ergänzen, die vom Prozess der Globalisierung ihre soziale Deklassierung befürchten und in der multikulturellen Gesellschaft ihre Identität als Deutsche bedroht sehen. „Auschwitz“ interessiert sie im Grunde nicht. Sie wissen aber sehr wohl, dass sie durch eine Regelverletzung im Umgang mit „Auschwitz“ die politische Klasse, von der sie sich im Stich gelassen fühlen, provozieren können.

Die Situation im Nachbarland Frankreich, wo auf der Grundlage der Loi Gayssot von 1990 die Auschwitz-Lüge nicht minder unnachsichtig verfolgt wird wie in Deutschland, könnte eine Warnung sein. Die vom amerikanischen Rechtslehrer Robert A. Kahn beobachtete Tendenz der dortigen Gerichte, „[to go] further and further in prosecuting marginal cases of Holocaust denial“ [86], führte nicht zur Eindämmung des Antisemitismus. Sie forderte im Gegenteil erstmals auf breiter Front Zweifel an der offiziellen Lesart des Holocaust heraus und führte zu einer Ablehnung des „staatlich verordneten Philosemitismus“ durch weite Kreise der Bevölkerung, [87] die am Ende in antijüdische und islamistische Gewaltakte mündete, welche Ende 2005 alle französischen Großstädte erfassten.

Das Dilemma der Strafverfolgung der Auschwitz-Lüge: Irving vs. Mohammed

Der grundsätzliche Konflikt, in dem sich die Rechtsprechung westlicher Länder zur Auschwitz-Lüge befindet, wurde weltweit deutlich, als am 20. Februar 2006 das Urteil im Wiener Irving-Prozess verkündet wurde. [88] Die Urteilsverkündung fiel zeitlich mit dem Höhepunkt des Streites um die Veröffentlichung von Karikaturen des Propheten Mohammed in der Presse westlicher Länder zusammen, eine Handlung, die in etlichen muslimischen Ländern als Staatsschutzdelikt hart zu bestrafen gewesen wäre. Muslimische Kommentatoren in aller Welt warfen dem Westen, insbesondere Österreich, Deutschland und Frankreich, „doppelte Moral“ vor: Bei euch wird die Auschwitz-Lüge als Beleidigung aller Juden und als Angriff auf die Fundamente eures Staates und eurer Gesellschaft streng bestraft, die Propheten-Karikaturen, die alle Muslime beleidigen und die wir als Angriff auf die Fundamente unseres Staates und unserer Gesellschaft sehen, verteidigt ihr jedoch vehement mit Hinweis auf das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit.

Keine Seite vermochte die andere mit ihren Argumenten zu überzeugen. Die Debatte um die Propheten-Karikaturen hat jedoch das Nachdenken über Sinn und Unsinn einer strafrechtlichen Verfolgung der Auschwitz-Lüge über sechzig Jahre nach Kriegsende auch in Deutschland und Österreich angestoßen. Sicher, es gibt nur wenige historische Ereignisse, die so gut und umfassend dokumentiert sind wie der Holocaust, und wer ihn ganz oder in Teilen leugnet, wird zu Recht als Dummkopf angesehen, auch wenn er sich „wissenschaftlich“ gibt wie die „Revisionisten“. Nicht wenige Historiker und Rechtswissenschaftler in Deutschland und Österreich sind sich mit den Liberalen in aller Welt darin einig, dass man Auschwitz-Leugner im Grunde behandeln sollte wie UFO-Gläubige, Kreationisten oder Däniken-Anhänger: sie mit ihren abstrusen Gedanken sich selbst überlassen. Die Wahrheit hat sich letzten Endes immer stärker als die Lüge erwiesen, Verbote machen eine Sache nur interessant, und Strafverfolgung produziert nur allzu leicht Märtyrer. [89]

Andererseits wissen dieselben Historiker und Juristen aber auch, dass auf ihren Ländern der Schatten der NS-Vergangenheit mit dem Menschheitsverbrechen Holocaust lastet, und das wahrscheinlich noch für Jahrzehnte. Ein Verzicht auf Strafverfolgung der Auschwitz-Lüge würde nicht als Ausdruck einer freiheitlich-selbstbewussten Gesellschaft aufgefasst werden, die mit einem gewissen Prozentsatz an Querköpfen zu leben gelernt hat, sondern als Zeichen, man wolle nicht ernsthaft gegen rechtsradikale und antisemitische Tendenzen im eigenen Lande vorgehen. [90] Dies kann sich—aus außenpolitischen Gründen—keiner der beiden Staaten leisten. Es wird wohl noch sehr viel Wasser die Donau und die Spree hinunter fließen müssen, bis beide Länder ihre Gesetze gegen die Auschwitz-Lüge liberalisieren oder gar abschaffen können. Im Moment weht der Zeitgeist eher in entgegen gesetzter Richtung.



Anhang I:

Der Wortlaut des § 130 Strafgesetzbuch im Wandel der Zeit

1871:
§ 130 Anreizung zum Klassenkampf (Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871)
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft.

1960:
§ 130 Volksverhetzung (in der Fassung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1960 {BGBl I, S. 478})
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt,
2. zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

1994:
§ 130 Volksverhetzung (in der Fassung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 {BGBl I, S. 3186})
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz II gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

2005:
Beabsichtigte Änderung des § 130 StGB Volksverhetzung (durch die Regierungsfraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 15. Februar 2005 in den Bundestag eingebrachter Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches {Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode, Drucksache 15/4832, S. 2} — Auszug)
§ 130 des Strafgesetzbuches . . . wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung eine Handlung im Sinne von § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches,
1. die unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft begangen wurde, billigt, rechtfertigt, leugnet oder verharmlost oder
2. die unter einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft begangen wurde, soweit die Handlung durch die rechtskräftige Entscheidung eines internationalen Gerichts, dessen Zuständigkeit die Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, festgestellt ist, billigt, rechtfertigt, leugnet oder gröblich verharmlost.“

2005:
§ 130 Volksverhetzung (in der Fassung auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24. März 2005 {BGBl I, S. 969}, mit vorhergehenden Änderungen durch Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 {betrifft Abs. 3; BGBl I, S. 2254} sowie durch das Sexualdeliktsänderungsgesetz vom 27. Dezember 2003 {betrifft Abs. 2 Nr. 2; BGBl I, S. 3007}, in Kraft ab 1. April 2005)
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.


Anhang II:

Gesetzesvorschriften, auf die § 130 StGB n.F. Bezug nimmt (Auszüge)

§ 11 Strafgesetzbuch: Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
 6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.

§ 86 Strafgesetzbuch: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(3) Absatz 1 [Strafbarkeit; J.N.] gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

§ 226 Strafgesetzbuch: Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

§ 6 Völkerstrafgesetzbuch: Völkermord (ersetzt § 220a StGB a.F.)
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind dieser Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.


Anhang III:

Andere Gesetzesvorschriften im Zusammenhang mit der Ahndung der „Auschwitz-Lüge“ (Stand Juli 2006)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Auszug) - Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Strafgesetzbuch § 74d: Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung (Auszug)
(1) Schriften (§ 11 Abs.3), die einen solchen Inhalt haben, dass jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht worden sind.
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11 Abs.3), die einen solchen Inhalt haben, dass die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde . . .
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Abs.3) oder mindestens ein Stück der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht wird . . . .

Strafgesetzbuch § 185: Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn diese Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch § 189: Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch § 194: Strafantrag (Auszug)
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs.3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt . . .
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, . . . so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt . . . .

Strafprozessordnung § 244 (Auszug)
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt ist . . .
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt . . .

Jugendschutzgesetz § 15: Jugendgefährdende Trägermedien [91] (Auszug)
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien . . . bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
1. einen der in . . . § 130 . . . des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,

. . . .

United Nations Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide; December 9, 1948 (Extract)

Article 1
The Contracting Parties confirm that genocide, whether committed in time of peace or in time of war, is a crime under international law which they undertake to prevent and to punish.

Article 2
In the present Convention, genocide means any of the following acts committed with intent to destroy, in whole or in part, a national, ethnical, racial or religious group, as such
(a) Killing members of the group;
(b) Causing serious bodily or mental harm to members of the group;
(c) Deliberately inflicting on the group conditions of life calculated to bring about its physical destruction in whole or in part;
(d) Imposing measures intended to prevent births within the group;
(e) Forcibly transferring children of the group to another group.


Anhang IV:

Strafgesetzbuch § 131 alte Fassung:

(Die nachstehend kursiv gesetzten Textteile wurden mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 ersatzlos gestrichen, der Tatbestand in den § 130 n.F. integriert.)

Gewaltdarstellung ; Aufstachelung zum Rassenhass (gültig bis Ende Oktober 1994)
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs.3), die zum Rassenhass aufstacheln oder die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr.3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.


Anhang V:

Aus dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968

§ 92: Faschistische Propaganda, Völker- und Rassenhetze
(1) Wer faschistische Propaganda, Völker- oder Rassenhetze treibt, die geeignet ist, zur Vorbereitung oder Begehung eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit aufzuhetzen, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
. . . .
(Mit Gesetz vom 29 Juni 1990 wurde „faschistische“ ersetzt durch „nationalsozialistische“.)

§ 106: Staatsfeindliche Hetze (bis 28. Juni 1979 gültige Fassung)
(1) Wer mit dem Ziel die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln,
. . . .
4. den Faschismus oder Militarismus verherrlicht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
. . . .


§ 106: Staatsfeindliche Hetze (ab 28. Juni 1979 gültige Fassung)
(1) Wer die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik angreift oder gegen sie aufwiegelt, indem er
. . . .
5. den Faschismus oder Militarismus verherrlicht oder Rassenhetze treibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu acht Jahren bestraft.
 . . . .

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 106 aufgehoben. Er wurde durch Gesetz vom 29. Juni 1990 neu gefasst als

§ 103: Verherrlichung des Nationalsozialismus und verfassungswidrige Diskriminierung
(1) Wer
1. öffentlich nationalsozialistisches Gedankengut vertritt oder den Militarismus verherrlicht;
2. gegen nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen hetzt, um die verfassungsmäßige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzugreifen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)  Der Versuch ist strafbar.

§ 140: Beleidigung wegen Zugehörigkeit zu einer anderen Nation oder Rasse
Wer einen Menschen wegen seiner Zugehörigkeit zu einem anderen Volk, einer anderen Nation oder Rasse beleidigt oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

§ 146: Verbreitung von Schund- und Schmutzerzeugnissen
(1) Wer Kinder oder Jugendliche dadurch gefährdet, dass er Schund- und Schmutzerzeugnisse herstellt, einführt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)  . . . .
(3) Schund- und Schmutzerzeugnisse sind Drucke oder ähnliche Erzeugnisse, die geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen Neigungen zu Rassen- und Völkerhass, Grausamkeit, Menschenverachtung, Gewalttätigkeit oder Mord oder anderen Straftaten sowie geschlechtliche Verirrungen hervorzurufen.

§ 215: Rowdytum
(1) Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die aus Missachtung der öffentlichen Ordnung . . . Gewalttätigkeiten, Drohungen oder grobe Belästigungen gegenüber Personen oder böswillige Beschädigungen von Sachen oder Einrichtungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Haftstrafe bestraft.


Anmerkungen

[*] Der Verfasser ist Herrn Staatsanwalt Thomas Schuster, Ansbach, für die kritische Durchsicht der Erstfassung des Manuskripts und viele wertvolle Hinweise zu großem Dank verpflichtet.
[1] Der Begriff „Auschwitz-Lüge“ geht auf den Titel einer auch international weit verbreiteten NS-apologetischen Schrift zurück (Thies Christophersen, Die Auschwitz-Lüge, Mohrkirch 1973), deren Verfasser, ein ehemaliger SS-Mann, die Aussage, in Auschwitz seien Juden vergast worden, als „Lüge“ hinstellte. Angesichts der historisch belegten Fakten erweist sich diese Behauptung jedoch als die eigentliche „Auschwitz-Lüge“. In dieser gewandelten Bedeutung hat sich der Begriff—trotz seiner dubiosen Herkunft—in vielen Ländern im juristischen und parlamentarischen Sprachgebrauch für alle Formen der Leugnung, Rechtfertigung und Verharmlosung des Holocaust eingebürgert. Siehe auch Enzyklopädie des Holocaust. Deutsche Ausgabe, München und Zürich o.J. [1998], Stichwort „Auschwitzlüge“.
[2] Australien, Belgien, Deutschland, Frankreich, Holland, Israel, Kanada, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Monaco, Neuseeland, Österreich, Polen, Portugal, Tschechien, Rumänien, Schweiz, Slowakei und Spanien.
[3] Die jeweils aktuellen Fassungen deutscher Gesetze können im Internet auf der vom Bundesjustizministerium administrierten Website http://bundesrecht.juris.de abgerufen werden.
[4] Inhaltlich identisch mit Art. 2 der UN Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide vom 9. Dezember 1948.
[5] „Unter Völkermord fällt . . . auch die systematische Vernichtung von Sinti und Roma.“ Bundestagsdrucksache 12/7421 vom 27. April 1994, S. 5.
[6] Siehe etwa Winfried Brugger, The Treatment of Hate Speech in German Constitutional Law, in: German Law Journal Vol. 3 No. 12 (2002), Part I, und Vol. 4 No. 1 (2003), Part II, hier: Zi. 62 und 63.
[7] Da bei diesen angenommen werden kann, sie wollten die Schrift (§ 11 Abs.3 StGB) verbreiten.
[8] Ministerium der Justiz [des Landes Rheinland-Pfalz], Recht gegen Extremisten. Was jeder gegen Extremisten tun kann, Mainz o.J., S. 2.
[9] Siehe hierzu etwa das BGH-Urteil im Fall Latussek - 2 StR 365/04 - vom 22. Dezember 2004.
[10] Ebenda.
[11] „Geschützt wird durch das Verbot der so genannten Auschwitz-Lüge . . . ein Rechtsgut, das in der Rechtsgeschichte demokratischer Staaten bis dahin aus guten Gründen unbekannt war: das staatlich verfügte Geschichtsbild.“ Christian Bommarius, Deutscher Denkmalschutz, in: Berliner Zeitung v. 27. April 2004, S. 4.
[12] Ein Begriff aus der ständigen Rechtsprechung des BGH. Siehe etwa Urteil 2 StR 365/04 vom 22. Dezember 2004 („Latussek-Urteil“).
[13] So hat der linksliberale Publizist Fritjof Meyer 2002 in einem Artikel für die angesehene Zeitschrift Osteuropa die Zahl der Toten von Auschwitz zu etwas über einer halben Million berechnet, also deutlich niedriger als die heute allgemein anerkannte Zahl von ca. 1 bis 1,2 Millionen (Franciszek Piper, Die Zahl der Opfer von Auschwitz. Aufgrund der Quellen und der Erträge der Forschung 1945 bis 1990, Oświęcim 1993, S 167). Die Kontroverse um Meyers Artikel, die (bisher) außerhalb des Gerichtsaals stattfand, ist dokumentiert in: Informationsdienst gegen Rechtsextremismus, Die Kontroverse um Fritjof Meyers Artikel in „Osteuropa“, 2004, http://www.idgr.de/texte/geschichte/ns-verbrechen/fritjof-meyer/index.php. Letzter Zugriff 12. Juli 2006.
[14] „Steht eine relativierende Ausdrucksweise in Rede, ist der inhaltliche Gesamtaussagewert der Äußerung aus Sicht eines verständigen Zuhörers oder Lesers durch genaue Textanalyse unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln“ (1 StR 502/99 – Urteil vom 6. April 2000).
[15] Ausführlich hierzu etwa Stefan Huster, Das Verbot der ,Auschwitzlüge‘, die Meinungsfreiheit und das Bundesverfassungsgericht, in: Neue Juristische Wochenschrift 1996, S. 481 ff., oder Brugger, Hate Speech.
[16] Siehe hierzu etwa Huster, Verbot.
[17] Bekannter rechtsextremer, antisemitischer Slogan, hier zitiert nach: Harry H. Kalinowsky, Antisemitismus und Strafrecht, in: Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit: Herausforderung für die Demokratie, Bonn 1995, S. 91-109, hier S. 93.
[18] Äußerungen dieser Art finden sich häufig in polnischen Internet-Diskussionsforen zum Thema „Polen und Juden“.
[19] Beschluss des Ersten Senats – 1 BvR 23/94 – vom 13. April 1994.
[20] „Bock-Urteil“ - 1 StR 502/99 - vom 6. April 2000. Rechtsanwalt Ludwig Bock hatte den notorischen Holocaust-Leugner Günter Deckert in mehreren Strafverfahren vertreten.
[21] Dies führte etwa zum Ausschluss der Rechtsanwältin Sylvia Storz als Verteidigerin im Zündel-Prozess. Siehe Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 3Ws 506/05 u.a. - vom 14. Dezember 2005; http://www.olgkarlsruhe.de/servlet/PB/menu/1192282/index.html. Letzter Zugriff 15. August 2006.
[22] „Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe [als ein Jahr; J.N.] oder die mit Geldstrafe bedroht sind“ (§ 12 Abs.2 StGB).
[23] Jürgen Zarusky, Leugnung des Holocaust. Die antisemitische Strategie nach Auschwitz, in: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (Hg.), Sonderheft zur Jahrestagung 1999, Bonn 1999, S. 13.
[24] Siehe hierzu auch Anhang III.
[25] Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2004, Berlin 2005.
[26] Robert H. Jackson, West Virginia State Board of Education v. Barnette. 319 U.S. 624 (1943). Zitiert nach: Robert H. Jackson Center (Hg.), Robert H. Jackson. Words from his Mighty Pen. Jamestown NY, o.J.
[27] Günter Bertram, Panischer Schnellschuss: Die Volksverhetzungs-Novelle 2005, in: Mitteilungen des Hamburger Richtervereins 2/2005, S. 24 ff. Hier zitiert nach der Internet-Version http://www.richterverein.de/mhr/mhr052/m05213.htm. Letzter Zugriff 9. Dezember 2005.
[28] Salomon Korn [Vorsitzender der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main]. Zitat in: Keine Klarstellung. Martin Walsers Antwort an den israelischen Botschafter, dpa-Meldung vom 8. Dezember 1998, http://www.kultur-netz.de/archiv/sonstig/antwort.htm. Letzter Zugriff 22. Mai 2006.
[29] „Auschwitz“ und die Erinnerung daran ist zweifellos ein solches Thema. „Führende Politiker der SPD und der Grünen wiederholten stets, dass die Erinnerung an den Holocaust der normative Eckstein der BRD, Auschwitz ihr negativer Gründungsmythos sei“ (Adam Krzemiński, Niemcze, kim jesteś? [Deutscher, wer bist du?], in: Gazeta Wyborcza Świąteczna v. 8/9. Juli 2006, S. 19-20, hier S. 19; Übersetzung aus dem Polnischen J.N.). Siehe auch Josef „Joschka“ Fischer [Bundesaußenminister], Im Gespräch mit Bernard-Henri Lévi, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 18. Februar 1999, S. 46.
[30] Jackson, West Virginia State Board of Education.
[31] Karl-Heinz Janßen, Die Rattenfänger, in: DIE ZEIT v. 31. Dezember 1993, S. 51.
[32] Peter Philipps, Quo vadis, BGH? in: DIE WELT v. 16. März 1994, S. 6.
[33] Rudolf Wassermann [Oberlandesgerichtspräsident a.D.], Die Justiz hat Klarheit, in: DIE WELT v. 28. April 1994, S. 4.
[34] Patrick Bahners, Objektive Selbstzerstörung, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 15. August 1994, S. 21.
[35] Zarusky, Leugnung, S. 13.
[36] Fischer, Im Gespräch.
[37] Artikel 139 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, BGBl I S. 1.
[38] Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949, GBl I S. 5.
[39] Siehe hierzu Anhang V.
[40] Bernd Wagner, Rechtsextremismus und kulturelle Subversion in den neuen Bundesländern, Berlin 1998, S. 16-31.
[41] Frank Schumann, Glatzen am Alex, Berlin 1990, S. 119.
[42] Wagner, Rechtsextremismus; Konrad Weiß, Die neue alte Gefahr. Junge Faschisten in der DDR, in: Landeszentrale für Politische Bildung Thüringen (Hg.), Rechtsextremismus in den neuen Bundesländern. Beiträge zur Diskussion, Erfurt 1992.
[43] Eingeleitet hatte diese Entwicklung eine Entschließung des Deutschen Bundestages vom 15. Oktober 1950, die die Länder zu Verfahrenseinstellungen und Begnadigungen rechtskräftig Verurteilter aufforderte. Enzyklopädie des Holocaust, S. 416.
[44] Wortlaut in Anhang I.
[45] Laut Parteiprogramm war die SPD jedoch immer noch auf den Marxismus mit seiner Klassenkampf-Ideologie verpflichtet. Die endgültige Trennung hiervon vollzog die SPD erst 1959 mit dem Godesberger Programm.
[46] So 1960 der Strafrechtskommentar von Dreher, lt. Tolmein, Oliver, Kommentar in: Konkret 01/1987, S. 20. Zitiert nach http://www.freilassung.de/div/texte/129a/ot129a.htm. Letzter Zugriff 20. Juni 2006. Schon zur Zeit des Dritten Reiches hatte es Bestrebungen gegeben, § 130 StGB umzubenennen. So empfahl 1935 der maßgebende Strafrechtskommentar von Schönke, bei der Auslegung von § 130 StGB den „durch die nationalsozialistische Revolution eingetretenen Wandel zu berücksichtigen — die Spaltung des deutschen Volkes in Klassen ist beseitigt“ (Tolmein, Kommentar).
[47] Kalinowsky, Antisemitismus, S. 102.
[48] Siehe hierzu etwa die BGH-Urteile vom 23. November 1951 – 2 StR 612/51 – und vom 8. Mai 1952 – 5 StR 182/52.
[49] § 189 Abs.3 der damals geltenden Fassung; Kalinowsky, Antisemitismus, S. 103.
[50] BGH – IV ZR 140/78 – vom 18. September 1979.
[51] Bertram, Schnellschuss.
[52] 1 StR 179/93 vom 15. März 1994.
[53] Auf Beleidigung stand ein Jahr Freiheitsstrafe als Höchststrafe.
[54] Zitiert nach Bommarius, Denkmalschutz.
[55] Ebenda.
[56] 1 StR 184/00 vom 12. Dezember 2000. Kritisch hierzu etwa: Peer Zumbansen, Federal Court of Justice (BGH) Convicts Foreigner for Internet Posted Incitement to Racial Hatred, in: German Law Journal Vol. 2 No. 8 (2001).
[57] Erklärung gegen die Einschränkung der Informationsfreiheit, http://odem.org/informationsfreiheit. Letzter Zugriff 1. Juli 2006.
[58] http://www.datenreise.de/de/censorship/deutschland.php. Letzter Zugriff 30. Mai 2006.
[59] n steht hier als Variable („Platzhalter“) für die Anzahl nicht angezeigter URLs.
[60] Siehe etwa Michael Berenbaum, Dimensions of Genocide, in: Gutman, Yisrael, und Berenbaum, Michael (Hg.), Anatomy of the Auschwitz Death Camp, Bloomington und Indianapolis 1994, S. 78-80, hier S. 80. Näheres bei Joachim Neander, Seife aus Judenfett: Zur Wirkungsgeschichte einer zeitgenössischen Sage, in: FABULA – Zeitschrift für Erzählforschung Bd. 46 H. ¾ (2005), S. 241-256.
[61] Die übrigen 70 Websites brachten nichts zum Thema.
[62] Über ChillingEffects.com und Vergleich mit Suchergebnissen auf einem Computer außerhalb Europas.
[63] Erklärung gegen die Einschränkung der Informationsfreiheit.
[64] Reporters Without Borders, 2006 Internet Annual Report; http://www.rsf.org/print.php3?id_article=17110. Letzter Zugriff 29. Mai 2006.
[65] Bezirksregierung Düsseldorf, Grundsatzerklärung zur Sperrung von rechtsextremistischen Internet-Seiten, 2005. http://www.nps-brd.nrw.de/BezRegDdorf/hierarchie/themen/Sicherheit_und_Ordnung/Medienmissbrauch/Sperrung_von_Internet_Seiten7457.php. Letzter Zugriff 30. Mai 2006.
[66] Schlachtruf aus der Phase der Schreckensherrschaft (la terreur, 1793/94) der Französischen Revolution, dem Radikalen Saint-Just zugeschrieben (Gerd Roellecke, Keine Freiheit den Feinden der Freiheit! In: Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 3306 ff.
[67] Bertram, Schnellschuss. Alle qualifizierenden Formulierungen finden sich in der Beratung zur 2. Lesung des Gesetzes im Bundestag. Plenarprotokoll 15/158 vom 18. Februar 2005.
[68] Brigitte Zypries, Strafrecht im Kampf gegen Rechtsextremismus verschärfen, Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz, Berlin, 11. Februar 2005.
[69] Siehe Text in Anhang I.
[70] Zypries, Strafrecht im Kampf. Hervorhebungen im Original.
[71] Ebenda.
[72] Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, (2005). http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php4?Nr=10480. Letzter Zugriff 29. November 2005.
[73] Bertram, Schnellschuss.
[74] Etwa: „Die Anzahl rechtsextremistischer, insbesondere neonazistischer, Aktivitäten hat in jüngster Zeit deutlich zugenommen . . . Vor allem kann der im Rahmen neonazistischer Propaganda zunehmend zu beobachtenden Leugnung und Verharmlosung schwerer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen nicht ausreichend begegnet werden.“ Bundestagsdrucksache (BT) 9/2090, 10. November 1982. Ebenso BT 10/891 vom 18. Januar 1984. Ebenso BT 10/1286 vom 11. April 1984. Ebenso BT 10/3242 vom 24. April 1985. Ähnlich BT 12/4825, 29. April 1993 und BT 15/4832, 15. Februar 2005.
[75] „Holocaust am palästinensischen Volk“.
[76] „Such comparisons are slanderous to the United States and historical truth and amount to Holocaust denial“; Jonah Goldberg, „Bush=Hitler“ – The politics of dangerous stupidity, in: National Review v. 4. September 2003. Zitiert nach der Internet-Version http://www.nationalreview.com/goldberg/goldberg090403.asp.
[77] Martin Walser, Erfahrungen beim Verfassen einer Sonntagsrede [Rede anläßlich der Verleihung des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels 1998.]. http://www.dickinson.edu/glossen/heft11/walser.html. Letzter Zugriff 21. Mai 2006.
[78] http://www.jewish-forum.de/showtopic.php?threadid=4286. Letzter Zugriff 13. März 2006.
[79] 1 BvR 434/87 vom 11. Januar 1994.
[80] Wolfgang Ayaß und Dietfrid Krause-Vilmar, (1996). Mit Argumenten gegen die Holocaust-Leugnung. Wiesbaden 1996, S. 23-25.
[81] So zeigt etwa eine ins Internet eingestellte Broschüre des Justizministeriums Rheinland-Pfalz nach § 86a StGB verbotene Neonazi-Symbole. Wer diese irgendwo sieht, soll die Polizei informieren. Der User muss sich die verbotenen Kennzeichen wohl sehr genau einprägen, denn das Ministerium warnt ihn zugleich vor dem Herunterladen dieser Seite, da dies als „Verwenden“ strafbar sei (Recht gegen Extremisten, S. 5).
[82] Auf privater Ebene funktioniert dies schon seit einiger Zeit. haGalil.com, nach eigenen Angaben „das größte deutschsprachige jüdische Internet-Portal“, hat ein Link auf ein „Meldeformular für nazistische Propagandadelikte“ (http://www.nazis-im-internet.de/nazis-anzeigen/meldeformular.htm). Alle Anzeigen, so haGalil, würden von Experten geprüft, die unter anderem die Verfasser von e-mails und Webposts sowie die Betreiber von Webseiten ermitteln und diese Daten an die Strafverfolgungsbehörden weiter geben.
[83] Siehe hierzu Newsletter des Fritz-Bauer-Instituts 28/2006, S. 65 (Berlin) und S. 4, 5 und 26 (Hessen).
[84] Gottfried Kößler, Rezension des Buches Nationalsozialismus und Holocaust. Historisch-politisches Lernen  in der Lehrerbildung (Hanns-Fred Rathenow, Norbert H. Weber (Hg.), Hamburg 2005), in Newsletter des Fritz-Bauer-Instituts 28/2006, S. 65. Ein Beispiel: Meine Zwillinge, die von 1978 bis 1991 die Schule besuchten, hatten das Thema „Auschwitz“ bzw. „Holocaust“ bis zum Abitur sechs Mal im Unterricht, und zwar in den Fächern Deutsch (2 mal), Gemeinschaftskunde, Religion und Geschichte (2 mal).
[85] Siehe etwa Zypries, Strafrecht im Kampf.
[86] Robert A. Kahn, The Dilemma of Prosecuting Holocaust Deniers: A Comparative Perspective, in: Focus on Law Studies Vol. XXI No. 1 (2005), S. 2, 3 und 10, hier S. 3.
[87] Symptomatisch hierfür ist der in der Presse mehrfach berichtete Boykott des Films Nuit et brouillard (Nacht und Nebel, A. Resnais 1956), der zum Pflichtprogramm der Holocaust-Erziehung gehört, durch ganze Schulklassen in Pariser Vororten.
[88] Irving wurde zu drei Jahren Freiheitsentzug wegen Verstoßes gegen § 3 h des österreichischen „Verbotsgesetzes“ verurteilt. Sowohl Verteidigung als auch Anklagevertretung gingen in die Berufung. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Manuskripts war darüber noch nicht entschieden.
[89] So Deborah Lipstadt, „arguably the best-known warrior against Holocaust denial“, zum Fall Irving: „Holocaust denial laws . . . tend to turn cracks into martyrs,“ laut BBC-News vom 4. Januar 2006; http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/1/hi/uk/4578534.stm. Letzter Zugriff 9. Januar 2006.
[90] Theo Ohlinger, Staatsrechtslehrer an der Wiener Universität, laut BBC-News vom 21. Februar 2006; http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/europe/4734570.stm. Letzter Zugriff 24. Februar 2006.
[91] Der in § 1 Abs. 2 JuSchG definierte Begriff „Trägermedien“ entspricht dem der „Schriften“ gemäß § 11 Abs.3 StGB.


Verzeichnis der im Text verwendeten Abkürzungen

a.F.
alte Fassung
Abs.
Absatz
Art. Artikel
BBC British Broadcasting Corporation
BGBl Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BRD Bundesrepublik Deutschland
BT Bundestagsdrucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
CD CompactDisk
CSU
Christlich-Soziale Union
DDR Deutsche Demokratische Republik
F.D.P.
Freie Demokratische Partei
GBl
Gesetzblatt der DDR
GG Grundgesetz
JuSchG
Jugendschutzgesetz
KPD Kommunistische Partei Deutschlands
n.F.
neue Fassung
NS
Nationalsozialismus, nationalsozialistisch
SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands
StGB Strafgesetzbuch
UFO Unidentified Flying Object
UN United Nations
URL (Internet-Adresse)
US United States of America
vs. versus


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